Full text : Der Zucker im Kriege

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Dezember  1915  veranlaßt,  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  erheblich
einzuschränken.  Durch  eine  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember ­
  1915  wurde  bestimmt,  daß  die  gewerblichen  Betriebe,  in  denen
Süßigkeiten  hergestellt  werden,  im  Jahre  1916  nur  noch  die  Hälfte
der  Zuckermenge  zu  Süßigkeiten  verarbeiten  durften,  die  sie  in  der
Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915  zu  verarbeiten
hatten.  Als  Süßigkeiten  galten  dabei:  Zuckerwaren  jeder  Art,  insbesondere ­
  Bonbons,  Dragees,  Pralinen,  Fondants,  Marzipansachen,
sowie  Christbaum-  und  Osterzuckersachen.  Durch  die  Bekanntmachung
vom  30.  Dezember  1915  wurde  die  Zuckerzuteilungsstelle  für  das
deutsche  Süßigkeitcngcwerbc  in  Würzburg  begründet  und  mit  der
Regelung  und  Überwachung  des  Verkehrs  mit  Zucker  zur  Verteilung
an  gewerbliche  Betriebe,  in  denen  Süßigkeiten  hergestellt  werden,
betraut.
Die  Z  nckerzn  teil»  ngs  stelle  für  das  deutsche
Süßigkeikengewerbe  in  Würzburg  wird  unter  Aufsicht  des
Reichskanzlers  von  der  Vereinigung  deutscher  Zuckerwaren-  und
Schokoladen-Fabrikanten  e.  V.  in  Würzburg  verwaltet.  Diese  Stelle
hatte  die  von  den  Herstellern  von  Süßigkeiten  abgegebenen  Erklärungen
über  ihren  früheren  Zuckerverbrauch  zu  prüfen  und  die  Zuckermengc
festzusetzen,  welche  die  Süßigkeitenhersteller  zu  Süßigkeiten  verarbeiten ­
  durften.  Gegen  die  Festsetzung  der  Zuckerzuteilungsstelle
wurde  durch  §  3  der  Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1915  Beschwerde ­
  an  einen  Beschwerdeausschuh  zugelassen.  Durch  eine  Bekanntmachung ­
  vom  2.  Februar  1916  wurden  diejenigen  Betriebe  des
Sühigkeitengewerbes,  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis
30.  September  1915  nicht  mehr  als  20  Doppelzentner  Zucker  zu
Süßigkeiten  verarbeitet  hatten,  von  der  Regelung  ausgenommen.
Durch  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1916  wurde  auch  die
Verarbeitung  von  Zucker  für  Schokolade  auf  die  Hälfte  des  Verbrauchs ­
  im  Normaljahre  1914/15  festgesetzt.  Bei  der  steigenden
Knappheit  an  Zucker  erwies  sich  alsbald  eine  Ausdehnung  der  Verarbeitungsbeschränkung ­
  auf  die  gesamte  Zucker  verarbeitende  Industrie ­
  als  unvermeidlich.  Durch  die  Bekanntmachung  vom  10.  April
1916  wurde  der  Reichskanzler  ermächtigt,  den  Umfang  und  die  Bedingungen ­
  festzusetzen,  unter  denen  Zucker  in  gewerblichen  Betrieben
bezogen  und  verarbeitet  werden  durfte.  Wer  nach  diesem  Zeitpunkt
Zucker  gewerblich  verarbeiten  wollte,  hatte  die  zur  Ermittlung  seiner
Zuckeranteile  erforderlichen  Angaben  der  Neichszuckerstelle  zu  machen.
Außer  den  allgemeinen  Angaben  über  Betriebsverhältnisse  waren  in
den  von  der  Reichszuckerstelle  im  April  1916  ausgegebenen  Fragebogen ­
  die  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1914  bis  30.  September  1915,
            
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