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Wie diese ist die Reichsfleischstelle eine Behörde und besteht
aus einem Vorstand und einem Beirat.
Die Aufsicht über sie führt der Reichskanzler, der auch die
näheren Bestimmungen zu erlassen hat.
V o r st a n d. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden,
einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer voin
Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mit
glieder werden vom Reichskanzler ernannt.
Bei der durch die Natur der Sache bedingten Notwendigkeit
schneller und durchgreifender Anordnungen ist die Ausübung der Be
fugnisse der Ncichsfleischstelle in die Hand des Vorstandes gelegt. Er
führt die laufenden Geschäfte.
Beirat. Für alle Fragen grundsätzlicher Natur ist indes die
Anhörung, zur Festsetzung der wegen ihrer Tragweite für die
wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Staatsgebiete besonders
wichtigen Berechnungsgrundlagen des Fleischbedarfes der Zivilbevöl
kerung, der Höchstzahl der in jedem Bundesstaat und in Elsaß-
Lothringen zuzulassenden Schlachtungen von Vieh sowie der in den
einzelnen Bundesstaaten für den Fleischbedarf des Heeres und
der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung sowie derjenigen Staats
gebiete, deren Viehbestände zur Deckung des Bedarfes der eigenen
Zivilbevölkerung nicht ■ ausreichen, aufzubringenden Mengen an
Schlachtvieh die Zustimmung des Beirates vorgeschrieben.
Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Übereinstimmung
nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat.
Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsvertretern,
und zwar außer dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden,
aus 4 Königlich Preußischen, 2 Königlich Bayerischen, 1 Königlich
Sächsischen, 1 Königlich Württembergischen, 1 Großherzoglich
Badischen, 1 Großherzoglich Hessischen, 1 Großherzoglich Mccklcn-
burgisch-Schwerinischen, 1 Großherzoglich Sächsischen, 1 Groß-
herzoglich Oldenburgischen, 1 Hanseatischen und 1 Elsaß-
Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm 3 Ver
treter des Zentral-Viehhandelsverbandes und je 1 Vertreter der
Fleischverteilungsstellen von Bayern, Württemberg und Baden, des
Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und deö
Deutschen Städtetags, ferner je 2 Vertreter der Landwirtschaft, des
Viehhandels, des Fleischcrgewcrbcs und der Verbraucher an; der
Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des
Vorsitzenden.