Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Wie diese ist die Reichsfleischstelle eine Behörde und besteht 
aus einem Vorstand und einem Beirat. 
Die Aufsicht über sie führt der Reichskanzler, der auch die 
näheren Bestimmungen zu erlassen hat. 
V o r st a n d. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, 
einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer voin 
Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mit 
glieder werden vom Reichskanzler ernannt. 
Bei der durch die Natur der Sache bedingten Notwendigkeit 
schneller und durchgreifender Anordnungen ist die Ausübung der Be 
fugnisse der Ncichsfleischstelle in die Hand des Vorstandes gelegt. Er 
führt die laufenden Geschäfte. 
Beirat. Für alle Fragen grundsätzlicher Natur ist indes die 
Anhörung, zur Festsetzung der wegen ihrer Tragweite für die 
wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Staatsgebiete besonders 
wichtigen Berechnungsgrundlagen des Fleischbedarfes der Zivilbevöl 
kerung, der Höchstzahl der in jedem Bundesstaat und in Elsaß- 
Lothringen zuzulassenden Schlachtungen von Vieh sowie der in den 
einzelnen Bundesstaaten für den Fleischbedarf des Heeres und 
der Marine, der eigenen Zivilbevölkerung sowie derjenigen Staats 
gebiete, deren Viehbestände zur Deckung des Bedarfes der eigenen 
Zivilbevölkerung nicht ■ ausreichen, aufzubringenden Mengen an 
Schlachtvieh die Zustimmung des Beirates vorgeschrieben. 
Kommt zwischen Vorstand und Beirat eine Übereinstimmung 
nicht zustande, so entscheidet der Bundesrat. 
Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsvertretern, 
und zwar außer dem Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden, 
aus 4 Königlich Preußischen, 2 Königlich Bayerischen, 1 Königlich 
Sächsischen, 1 Königlich Württembergischen, 1 Großherzoglich 
Badischen, 1 Großherzoglich Hessischen, 1 Großherzoglich Mccklcn- 
burgisch-Schwerinischen, 1 Großherzoglich Sächsischen, 1 Groß- 
herzoglich Oldenburgischen, 1 Hanseatischen und 1 Elsaß- 
Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm 3 Ver 
treter des Zentral-Viehhandelsverbandes und je 1 Vertreter der 
Fleischverteilungsstellen von Bayern, Württemberg und Baden, des 
Deutschen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und deö 
Deutschen Städtetags, ferner je 2 Vertreter der Landwirtschaft, des 
Viehhandels, des Fleischcrgewcrbcs und der Verbraucher an; der 
Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter des 
Vorsitzenden.
	        
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