Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Eine genaue Grundlage für die Festsetzung der auf dieKleisch - 
k a c t e zu gebenden Menge hatte den süddeutschen Staaten nicht zur 
Verfügung gestanden. Sie waren auf Schätzungen angewiesen, weil 
weder die Inanspruchnahme der Fleischkarte durch die versorgungs 
berechtigte Bevölkerung noch die Abgabefähigkeit der Viehbestände zur 
Deckung des entstehenden Fleischbedarfes genau bekannt war. Sie 
hatten daher zu dem System der Sperr karte gegriffen, unter An 
setzung einer Wochenkopfmcnge von zunächst 800 g, die weit über das 
Maß des wirklich vorhandenen Fleischvorrates hinausging und den 
einzelnen Versorgungsberechtigten einen Bezug von Fleisch nur bis zur 
Sperrgrcnze und nur soweit gewährleistete, als Fleisch jeweilig aus 
den zugelassenen Schlachtungen vorhanden war. Die süddeutschen 
Staaten waren auch dazu übergegangen, eine Freizügigkeit ihrer 
Landessleischkarten unter sich zu vereinbaren, und sie hatten damit 
bereits für die spätere Rcichsfleischkarte ein Vorbild geschaffen. 
Die Tatsache, daß die süddeutschen Staaten trotz ihres ver 
hältnismäßig großen Mehreichtums in der Rationierung des Fleisch 
verbrauchs vorangegangen waren, während in den anderen deutschen 
Staaten eine Einschränkung des Fleischverzehrs für den Einzelnen 
noch nicht bestand, rief in der Bevölkerung Süddeutschlands vielfach 
Mißstimmung und die Meinung hervor, daß sie auf Kosten der All 
gemeinheit eingeschränkt werde, während man umgekehrt in Nord 
deutschland, wo man zwar keine Rationierung eingeführt hatte, aber 
nicht entfernt die Wochenkopfmenge von 800 g geben konnte, wo man 
sich vielmehr in vielen Gebieten mit Wochenkopsmengen von nur 80 bis 
100 g begnügen mußte, unter Verkennung der Bedeutung der süd 
deutschen Fleischkarte als Sperrkarte mit Mißvergnügen die ver 
hältnismäßig hohe süddeutsche Wochcnmenge von 800 g betrachtete. 
Diese in der Presse zum Ausdruck gekommenen Mißstimmungen 
legten der Reichsfleischstelle die Erwägung nahe, ob nicht wenigstens 
für alle größeren Bedarssgcbiete, vielleicht unter Ausschluß länd 
licher Bezirke, eine Rationierung des Fleischverbrauchs für den ein 
zelnen Versorgungsberechtigten durch Fleischkarte erfolgen sollte. 
2. Die Einführung der R e i ch s f l e i s ch k a r t e durch 
die Verordnung vom 21. August 1916 
und die W i r k u n g d i e s e r Verordnung. 
Durch Verordnung vom 22. Mai 1916 war die Schaffung eines 
Kriegsernährungsamtes erfolgt und die Reichsfleischstelle seiner Auf 
sicht unterstellt worden. Vom Präsidenten des Kriegsernährungs- 
amtes wurde nun schon kurz nach Begründung dieses Amtes der
	        
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