Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Landeszentralbehörden  vorschrieb,  daß  solches  Fleisch  ausschließlich
an  besondere  Verwertungsanstalten  in  kommunaler  oder  provinzreucr
Hand  abgeliefert  werden  müsse,  so  daß  eS  in  die  öffentliche  Hand  kam,
die  seinen  weiteren  Absatz  nach  §  2  der  Verordnung  (siehe  oben)
regeln  konnte.  In  den  Großstädten  geschieht  dies  durch  den  Freibankverkauf, ­
  der  in  Reihen  und  Nummern  mit  wechselndem  Aufruf  die
Kauflustigen  berücksichtigt.
Hiernach  ergibt  sich  für  die  Kommunen  als  Umfangder  Bewirtschaftung, ­
  daß  sie  den  Verkehr  mit  allein  Schlachtvieh  einschließlich ­
  der  sogenannten  Schlachtabfülle  und  des  notgeschlachteten
Fleisches,  ferner  den  mit  Großwild  und  Hühnern  zu  regeln  haben,
wobei  die  Regelung  frisches  wie  zubereitetes  und  dauerhaft  gemachtes
Fleisch  umfaßt.  -Außerdem  können  sie  die  Bewirtschaftung  auf  alles
hiermit  noch  nicht  erfaßte  Fleisch  erstrecken;  letzteres  kann  ihnen
landesrcchtlich  vorgeschrieben  werden.
b)  Umfang  des  Kreises  der  Versorgungsberechtigten. ­

Grundsätzlich  ist  jeder  sich  im  Reiche  Aufhaltende  berechtigt,  an
der  Fleischversorgung  seines  Aufenthaltsortes  teilzunehmen  und
folglich  Fleischkarten  zu  erhalten.
Für  die  Kommunalbehörden  scheiden  indessen  die  Angehörigen ­
  des  Heeres  aus,  soweit  sie  vom  Heere  verpflegt
werden.  Diese  dürfen  nicht  außerdem  Fleischkarten  erhalten.
Militärpersonen,  die  nicht  von  einer  Truppe  Verpflegung  beziehen,
wie  insbesondere  die  Urlauber,  auch  mit  Verpflegungsgeldern  auf
Selbstbeköstigung  Angewiesene,  fallen  dagegen  wieder  den  Zivilbehörden ­
  zur  Last.
Ähnlich  steht  es  mit  den  Kriegsgefa  n  g  e  n  e  n  und  deren
Wachmannschaften,  die  kommunal  dann  versorgt  werden  müssen,
wenn  sic  ihre  Beköstigung  nicht  aus  einem  Gefangenenlager  erhalten,
was  bei  Einzelarbeitskommandos  meistens  nicht  der  Fall  ist.
Aber  auch  nicht  alle  Zivilpersonen  nehmen  am  Fleischkartenbczuge
  teil.  Hiervon  find  vielmehr  die  sogenannten  S  e  l  b  st  -
versorger  auszuschließen.
Selbstversorger  sind  Personen,  die  durch  Hausschlachtung
oder  durch  Ausübung  der  Jagd  Fleisch  und  Fleischwaren  zum  Verbrauche
im  eigenen  Haushalte  gewinnen.  Es  wäre  unnatürlich  gewesen,  ihnen
dieses  Fleisch  zu  nehmen  und  sie  dafür  mit  Karten  zu  versehen,  ganz
abgesehen  davon,  das;  in  zahlreichen  Landgemeinden  nur  Selbstversorger
und  folglich  keine  Ladenfleischer  vorhanden  sind.
            
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