Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

Die  Kommunalbehörden,  haben  an  der  Hand  dieser  reichlich
schwierigen  Rechtslage  ihrer  Bevölkerung  die  Abgrenzung  des  Begriffes ­
  der  „Selbstversorgung"  deutlich  zu  machen  gehabt.  Dies
später  in  wesentlichen  Begriffsmerkmalen  wieder  zu  ändern  hätte
bedeutet,  alle  Schwierigkeiten  nochmals  aufzurollen.  Die  Hausschlachtungsnovelle ­
  vom  2.  Mai  1917  hat  das  deshalb  unterlassen
und  sich  darauf  beschränkt,  die  Mindestfrist  für  Mästung  in  der  eigenen
Wirtschaft  vom  1.  Oktober  1917  ab  wegen  der  oben  geschilderten
Mißstände  von  6  Wochen  auf  3  Monate  zu  verlängern.
Die  Kommunalverbände  haben  die  Selbstversorgung  ständig  zu
überwachen,  um  den  Ausschluß  vom  Fleischkartenbezuge  durchzuführen.
Deshalb  ist  jede  H  a  u  s  s  ch  l  a  ch  t  u  n  g  von  Rindern  und  Schweinen
genehmigungspflichtig.  Die  nur  anzeigepflichtige  Hausschlachtung
von  Kälbern  bis  zu  6  Wochen  und  Schafen  ist  meistens  landesrechtlich
aus  Gründen  der  Vorsicht  ebenfalls  genehinigungspflichtig  gemacht
worden.  Die  Verwendung  von  Wild  und  Hühnern  zur  Selbstversorgung ­
  ist  nur  anzeigepflichtig.
Neben  der  Prüfung  der  Gesuche  um  Hausschlachtungserlaubnis
auf  das  Vorliegen  der  gesetzlichen  Voraussetzungen  tritt  die  genaue
Ermittelung  des  S  ch  l  a  ch  t  g  e  w  i  ch  t  S  durch  zuverlässige
Vertrauenspersonen,  worüber,  weil  hierbei  eine  wenig  tatkräftige
Durchführung  früher  Mißbräuche  offen  ließ,  die  Verordnung  vom
2.  Mai  1917  den  Landeszentralbehordcn  schärfere  Handhaben  bietet.
Die  Kommunalbehörden  haben  selbst  das  größte  Interesse  daran,  alles
Schlachtfleisch  aus  Hausschlachtungen  den  Selbstversorgern  richtig  anzurechnen, ­
  um  so  die  Versorgung  der  übrigen  Einwohner  leichter  zu
gestalten.  Über  die  Höhe  der  Anrechnung  soll  unter  c)  gesprochen
werden.
Es  ist  nach  alledem  die  Aufgabe  der  Kommunalverbünde  geworden, ­
  den  Kreis  der  Fleischkartenempfänger  gegen  die  Militär-  und
sonstigen  Personen,  die  aus  der  Versorgung  herausfallen,  abzugrenzen
und  die  Selbstversorgerfrage  zu  regeln.  Hierzu  gehört  die  gewissenhafte ­
  Auszeichnung  der  Selbstversorger,  der  ihnen  erteilten  Schlachtgenehmigungen, ­
  der  angezeigten  Schlachtgewichte  und  der  Verrechnung ­
  der  Fleischkarten,  je  nach  Zahl  und  Zeit,  auf  die  sie  den
Versorgten  wegen  der  Hausschlachtungsvorräte  zu  entziehen  find.
Die  Nichtselb  st  versorger  sind  sodann  ebenfalls  für  die
K  a  r  t  e  n  a  u  s  g  a  b  e  zu  registrieren,  was  genau  wie  bei  der
Ausgabe  sonstiger  Lebensmittelkarten  in  besonderen  Kommissionen
oder  Karteien  vor  sich  geht  und  deshalb  für  die  vorliegende  Betrachtung
            
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