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Besonderheiten nicht bietet. — Es muß noch erwähnt werden, dnh
die Gast- und Schankwirtschaften, Kantinen und dergl.,
Fleischkarten nicht von der Kommune erhalten, da sie für ihre Speisen
Abschnitte der Reichskarte von den Gästen abzufordern.haben. Dies
zwingt dazu, daß die vereinnahmten Abschnitte rückwärts mit ihnen zu
verrechnen und zu beliefern, worüber später gehandelt werden soll.
Schließlich ist erwähnenswert, daß die Versorgung in Kranken
häusern und anderen geschlossenen A n st a l t e n von den Kommunen
anders als durch Fleischkartcn geregelt werden kann, wobei an den
Ersatz der Vielheit der Karten durch Gesamtbelieferung (Bezugs
scheine und dergl.) gedacht ist.
e) Die A u s g e st a l t u n g des Kartenwesens.
Zunächst wurde die Rcichsfleischkartc durch die Verordnung vom
21. August 1916 und die Bekanntmachung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts vom gleichen Tage einheitlich geregelt. Sie
ist freizügig, gilt also im ganzen Reiche, muß aber allenthalben durch
ihren Aufdruck den ausgebenden Kommunalverband und die Woche,
für die sie Gültigkeit hat, erkennen lassen. Die W o ch e n g e l t u n g
ist eingeführt, um die genaue Zuteilung des Fleisches durch die
Fleischer zu erleichtern. Das Kriegsernährnngsamt hat hierzu
bestimmt, daß verfallene Karten im Interesse dieser Ordnung nicht
mehr beliefert werden dürfen. Dagegen kann einzelstaatlich die Vor
ausverwendung für künftige Wochen zugelassen werden, was beim
Erwerb größerer Stücke (Wild, Hühner), bei Anrechnung auf Selbst
versorgung und auch bei örtlichen Schwierigkeiten wöchentlicher Fleisch-
verteilung gegenüber notwendig sein kann.
Die Karten zerfallen für jede Woche in zehn Abschnitte ohne
Nennwertangabe. Letztere setzt das Kriegsernährungsamt fest. Bis
heute (Juni 1917) gilt die Bekanntmachung vom 21. August 1916,
d'e einen Zehntelanteil — 25 g Frischfleisch mit ein
gewachsenen Knochen setzt. Letzterer Menge stehen gleich je 20 g
Schlachtviehfleisch ohne Knochen, Schinken, Dauerwurst, Zunge,
Speck, Rohfett oder je 50 g Wildbret, Frischwurst, Eingeweide,
Fleischkonserven einschließlich des Dosengewichts. Hühner (Hähne
und Hennen) werden mit 400 g Durchschnittsgewicht, junge Hähne
bis zu 1 I 2 Jahre mit 200 g Durchschnittsgewicht angerechnet.
Diese Gewichtszahlen sind bislang nicht verändert worden. Nur
kann jeder Kommnnalverband sie nach § 6 Abs. 2 der Verordnung
vorn 21. August 1916 zeitweilig bei ungenügenden Fleischvorräten
herabsetzen. Der Unterschied pon D a u e r - u n d F r i s ch w u r st