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Transportgesamtküsten für Schiveine, 5 v. H. für Rinder und etwa
2 v. H. für Kälber und Schafe.
Einfacher gestaltet sich für den Kommunalverbaud die Errechnung
der normalen S ch l a ch t n n g s k o st c u , zu denen die Kosten des
Personals, die Gebühren des Schlachthofs, die Schlachtverfichcrung
zu rechnen sind. I» der Praxis findet sich leicht der hierfür auf das
Pfund Schlachtgewicht nötige Normaläufschlag, der keine allzu
gewichtige Nolle spielt.
Die sonach vom Komiuunalverbande zu ermittelnden Gesamt
kosten sind auf einen Normaldurchschnitt für jede Viehgattung zu
bringen. Sodann muß für die fernere Kalkulation die übliche
Schlachtgewichtsausbeute für jede Tiergattung ermittelt
werden. Hier kaun kein Maß für alle Zeiten gefunden werden; bei
verschlechtertem Mästungsznstand z. B. muß die SchlachtanSbeute
sinken. Bisher ergaben Schweine 85 bis 78 v. H., Kälber 68 bis
53 v. H., Schafe 65 bis 36 v. H., Rinder 55 bis 35 v. H. vom
Lebendgewicht an Schlachtausbeute. Jede Kommune errechnet an der
Hand ihrer Schlachthoferfahrnngen von Zeit zu Zeit die für die
Preisberechnung zugrunde zu legende Durchfchnittsausbeute.
Die Kommune kaun aber schließlich nicht einfach die Summe
aller Gestehungskosten, geteilt durch die Normalausbeute, als Abgabe
preis für das Schlachtgewicht festsetzen. Sic hat hierbei vielmehr
noch zweierlei zu berücksichtigen. Zunächst ist von Bedeutung, daß
sjch das Schlachtgewicht beim Erkalten des Fleisches nicht nubeträcht-
klch vermindert, ein Verlust, den mau als „Warmgewichts-
Verlust" zu bezeichnen pflegt. Je länger das Schlachtfleisch
"hängt", also auskühlt, bis es an den Ladenfleischer gelangt, desto
erheblicher ist dieser Warmgewichtsverlust. Man kann täglich bis zu
Va v. H. des Schlachtgewichts als Verlust rechnen. Es ist sehr
wesentlich, ob der Ladenfleischer gut ausgekühltes Fleisch erhält; je
wehr dies der Fall ist, um so weniger braucht er seinerseits Gewichts
verluste zu erleiden, um so weniger kann er also hierfür beträchtliche
Unkostenzuschläge fordern. — Gemeinhin pflegt mau den Zuschlag
von 3 v. H. für Schwund nach Eintritt des Erkaltens als beträchtlich
""d vorsichtig, berechnet auf etwa 6 Tage Aushang, zu betrachten.
Schließlich aber sind für die Kommune von Bedeutung aIl -
g r ni e i n e Zuschläge oder Abzüge zum Schlachtgewicht,
'velche die Preisberechnung immerhin beeinflussen.
Als Abzüge kommen zunächst die Gewinne für RebcnauS-
beute in Frage, also aus Verkauf des Fells, Gehörns, abzuliefernder
«ktte, des Wurstguts (Blut, Eingeweide). Hierfür pflegen vom