Metadata : Währung und Handel

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einigung  mit  Deutschland  vor  und  beantragten  ferner  mit
Rücksicht  darauf,  dass  die  grössten  Handelsstaaten  Europa’s
thatsäehlich  die  Doldwahrung  besassen,  die  Annahme  dieser
letzteren  als  Grundlage  der  Münzeinigung.  Die  anderen  Bevollmächtigten ­
  widersetzten  sich  jedoch  diesen  Vorschlägen,
und  als  die  Conferenzen  im  Jahre  1856  wieder  aufgenommen
wurden,  war  die  Beibehaltung  der  Silberwährung  bereits  entschieden. ­
  Es  wurde  aber  trotzdem  die  Ausprägung  einer  einheitlichen ­
  Handelsmünze  in  Gold  beschlossen,  und  so  enthalten
denn  die  Artikel  18,  10,  20  und  21  des  Wiener  Münzvertrages ­
  vom  24.  dänner  1857  die  Bestimmungen  über  die  Ausprägung ­
  der  Ivronen  und  halben  Eronen  in  den  Staaten  des
Münzvereins.  Ausdrücklich  wurde  dabei  stipulirt,  dass  diese
Vereinsgoldmünze  in  keinem  Staate  als  Währungsgeld  zugelassen ­
  werden  dürfe;  sollte  einer  der  Vereinsstaaten  die
Krone  nach  einem  vorausbestimmten  Course  bei  seinen  Cassen
zulassen,  so  dürfe  sich  diese  Vorausbestimmung  höchstens  auf
die  Dauer  von  0  Monaten  erstrecken  und  der  Cassencours  nicht
höher  sein  als  der  Durchschnitt  des  amtlichen  Börsencourses
in  den  vorausgegangenen  0  Monaten.  Wo  für  ältere  Goldmünzen ­
  ein  unabänderlicher  Cassencours  bereits  festgesetzt
war,  sollten  diese  Goldmünzen  allmälig  aus  dem  Verkehre
gezogen  werden.  Fremde  Goldmünzen  durften  zwar  angenommen ­
  werden,  jedoch  nur  zu  einem  Werthe,  der  wenigstens
um  Va  Bercent  unter  dem  inneren  Gehalte  steht.  Auf  dem
ersten  deutschen  Handelstage  im  Jahre  1861  fand  aber  die
Goldwährung  bereits  zahlreiche  Vertreter,  und  seither  gewann
dieselbe  so  sehr  an  Anhang,  dass  nach  Constituirung  des
deutschen  Reiches  das  nunmehr  praktisch  in  die  Hand  genommene ­
  Werk  der  Münzeinigung  beinahe  ohne  Widerspruch  auf
Rasis  der  Goldwährung  durchgeführt  werden  konnte.  Im  Gesetze ­
  vom  4.  April  1871  wurde  die  Goldmark  als  deutsche
Währungsmünze  acceptirt.  Von  den  Schwierigkeiten,  welche
die  Durchführung  der  deutschen  ^lünzreform  zu  bestehen  hatte
und  von  der  Rückwirkung  dieser  Massregel  auf  die  Münzverhältnisse ­
  der  ganzen  Welt  soll  noch  eingehender  gehandelt
werden.
ln  Gesterreich-Ungarn  wurde  seit  den  Wiener  Münzverhandlungen ­
  der  Gedanke  des  Ueherganges  zur  Goldwährung
            
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