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kommen zu sein. Erst 1821, als wieder einmal ein Gutsbesitzer sich darüber
beschwerte, daß ihm Abgabenreste auf die Unterstützungen angerechnet
worden seien, erfolgte ein strenges Verbot, die Retablissementsgelder zur
Abzahlung von Abgabenresten zu verwenden oder auf Antrag von Gläu
bigern mit Arrest zu belegen*).
Diese Kabinettsordres schießen ja nun wieder über das Ziel hinaus;
denn wenn das völlige Abfließen der Unterstützungen in die Tasche der
Gläubiger verhindert werden mußte, so war es doch gerechtfertigt, wenn
wenigstens ein Teil zur Schuldendeckung verwandt wurde.
Die Kreditpolitik des preußischen Staates, soweit sie das Verhältnis
von Schuldnern und Gläubigern regelte, weist in diesen Jahren überhaupt
mannigfache Schwankungen auf; sie trägt einen launenhaften Zug — wie
so manche Teile der Gesetzgebung jener Zeit. 1807 war in Ost- und West
preußen ein Moratorium nicht nur für Kapital-, sondern auch für Zins
zahlungen erlassen worden; es bedeutete eine schwere Schädigung der
Rentenempfänger. Von Stein wurde es deshalb auf Kapitalzahlungen
beschränkt, zugleich aber auf die ganze Monarchie ausgedehnt. Das geschah
unter dem Widerspruch Schöns, der das Moratorium überhaupt abschaffen
wollte. 1811 ist es denn auch unter bestimmten Modalitäten aufgehoben
worden. Während des Befreiungskrieges wurden daun sämtliche Exe
kutionen gegen Grundbesitzer wegen Kapital- und Zinszahlungen sus
pendiert, weil „die Grundeigentümer dem Staat größere Opfer bringen
müssen als andere Staatsbürger". Diese strengen Bestimmungen sind am
3. Juni 1814 gemildert worden. Als aber über mangelnden Schutz des
Grundeigentums geklagt wurde, stellte man am 1. März 1816 die Sus
pension wieder her — zögernd freilich und nicht ohne an die Einsicht und
Geduld der Gläubiger zu appellieren. Bereits ein Jahr später wurde aber
das Steuer wieder herumgeworfen: nach dem Edikt vom 13. Juni 1816
sollten i. A. die bestehenden Schuldgesetze zur Anwendung kommen, und
nur in bestimmten Provinzen, zu denen auch Ost- und Westpreußen gehörten,
konnte einzelnen Schuldnern auf Antrag ein Moratorium gewährt werden.
Hinsichtlich der Landschaften wurden besondere Bestimmungen vorbehalten.
Dieses Ausnahmegesetz sollte in Brandenburg, Pommern und Schlesien
bis 1. Januar 1819, in Ost- und Westpreußen bis 1. Januar 1822 in Kraft
bleiben.
Im Zickzackkurse dieser Kreditpolitik spiegeln sich die Gegensätze der
öffentlichen Meinung wider. Der Jnteressenkonflikt zwischen Grundeigen
tümern und Kapitalisten war seit dem Kriege lebhaft entbrannt. In Ost-
0 C. O. v. 23. Juni 1818 an Hardenberg: Geh. St. A. 74 I. XX 8 I. — C. O.
v. 17. Aug.1821 an das Ministerium des Schatzes: 74 I. XX 2V. Unterm 31. Jan. 1822
in der Gesetz-Sammlung.