Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Staatsministerium  trat  Schöns  Votum  bei  und  eine  Kabinettsordre  vom
31.  Dezember  1826  entschied  die  Frage  in  seinem  Sinnes.
Jni  allgemeinen  hat  sich  aber  die  Zentralregierung  in  Berlin
bauernfrenndlicher  gezeigt  als  die  preußische  Provinzialverwaltnng.
Schuckmann  und  Bülow  hatten  1816  versucht,  dem  Retablissementsfonds
einen  größeren  Wirkungskreis  zu  geben.  Desgleichen  hatte  Schuckmann  auch
an  Schöns  Vorschlägen  von  1824  auszusetzen,  daß  sie  „eine  Klasse  der  Grundbesitzer ­
  ganz  übersehen,  welche  doch  auch  nicht  ohne  Hilfe  wird  gelassen
werden  können:  die  bäuerlichen  Wirte".  Er  wollte  einzelnen  notleidenden
Bauern  Vorschüsse  bewilligen,  aber  nur  dann,  wenn  der  Gutsherr  dem
Fiskus  hinsichtlich  der  von  diesen  Vorschüssen  zu  entrichtenden  Zinsen  ein
Vorzugsrecht  vor  den  ihm  selbst  zustehenden  Gefällen  einräume  und  dadurch
sein  sachverständiges  Urteil  kundgebe,  daß  der  betreffende  Bauer  konservationssähig
  sei!  Schuckmann  sah  wohl  die  Gefahr,  daß  der  Gutsherr  diese
Konzession  aus  Eigennutz  verweigern  könne,  meinte  aber,  die  Öffentlichkeit
der  Verhandlungen  genüge,  um  dies  Motiv  unschädlich  zu  machen.
Viel  größer  noch  war  das  Vertrauen,  das  Schön  in  die  Gutsherren
setzte.  Er  hielt  besondere  Maßregeln  zur  Erhaltung  der  Bauern  für  unnötig,
„da  die  Besitzer  bäuerlicher  Güter  in  ihrem  Oberherrn  Schutz  und  Unterstützung, ­
  sowie  Erleichterung  und  Abtragung  ihrer  Abgaben  finden  können" 2 ).
An  die  patriarchalische  Fürsorge  des  Gutsherrn  für  seine
Bauern  glaubte  also  Schön  auch  nach  Aufhebung  der  Erbuntertänigkeit
appellieren  zu  können,  obwohl  er  einst  selbst  mitgeholfen  hatte,  die
rechtlichen  Verpflichtungen  in  dieser  Hinsicht  zu  beschränken.  Er  war
jetzt  geneigt,  mehr  von  dem  früheren  Rechtszustand  beizubehalten,
bzw.  wieder  geltend  zu  machen,  als  gemeinhin  anerkannt  wurde.
Alexander  Dohna  wenigstens  wehrte  sich  lebhaft  gegen  die  Auffassung,
daß  der  Gutsherr  eine  Zwangsverpflichtnng  habe,  auch  die  regulierten
Bauern  zu  unterstützen,  und  wollte  nur  ein  nobile  oblige  anerkennen^).
Schön  forderte  darauf  die  Meinungen  der  Regierung  ein,  die  sämtlich
eine  rechtliche  Verpflichtung  der  Gutsherren  nicht  mehr  für  gegeben  erachteten. ­
  Er  hielt  aber  an  der  Auffassung  fest,  „daß  derjenige,  welcher  die
Gerichtsobrigkeit  an  einem  Orte  ausübt,  für  die  Unterhaltung  der  verarmten
*)  Schön  an  Schuckmann  17.  Aug.  1826.  JB.  des  Staatsministeriums  v.
12.  Dez.  1826.  —  Geh.  St.  A.  90  XX  C  9  vol.  I.
2 )  Schön  au  den  Landrat  v.  Berg  15.  April  1825.  Königsberg,  Oberpräs.  U.  II.
Set  Landrat  v.  Berg  hatte  Vorschläge  zugunsten  der  Bauern  gemacht,  da,  wie  er
treffend  sagte,  „in  jetziger  Zeit  für  sie  sehr  viel  in  formeller,  aber  sehr  wenig  in  materieller
Hinsicht  getan"  werde.
3 )  Dohna  an  das  Landratsamt  in  Dargau  22.  Juni  1826.  Königsberg  O.  P.
V  N.  7  Lit.  E.
            
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