Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Inhalt und Form der B. 
Verteilungsbilanz die Versilberungswerte berücksichtigen. Eine 
Erfolgsermittlungs- und Erfolgsverteilungsbilanz wird die rein 
buchmäßigen Bewertungsgewinne nicht darstellen dürfen. 
Vielfach wird von Aktiengesellschaften der Generalversamm 
lung eine sehr eingehende B. vorgelegt, während zum Zwecke 
der Veröffentlichung im Interesse der Vermeidung zu hoher In 
sertionskosten eine Kürzung vorgenommen wird, indem eine 
Anzahl Unterposten gestrichen und nur die Hauptposten in der 
B. dargeslellt werden x ). Nur die wichtigsten Posten der B. 
und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in der Bilanz 
veröffentlichung getrennt, minder wichtige in Sammelposten ver 
einigt. Wenn man bedenkt, daß die Bilanzvorlage bei sehr 
vielen Aktiengesellschaften nur ein farbloser Abguß der viel 
ausführlicheren internen B. ist, wie sie sich auf Grund der spe 
zialisierenden Buchführung ergibt, so kann man häufig von drei 
Bilanzen sprechen, über die eine Aktiengesellschaft verfügt: die 
interne ausführliche B. mit allen Einzelheiten, die verschleierte 
Zusammenstellung als Bilanzvorlage an die Generalversammlung, 
die fast alle Gesellschaften im Hinblick auf § 263 2 HGB. in Ver 
bindung mit dem Geschäftsbericht des Vorstandes und den Be 
merkungen des Aufsichtsrats durch Druck vervielfältigen lassen, 
endlich die im Reichsanzeiger und anderen Zeitungen zu ver 
öffentlichende B. (§ 265 HGB.). Die Berechnung des steuerbaren 
Einkommens stützt sich auf eine besonders aufzumachende Er 
tragsbilanz. Die meisten Aktiengesellschaften veröffentlichen 
die mit dem verteilungsfähigen Reingewinn abschließende B., 
andere mit dem Gewinnverteilungsvorschlag in der Vermögens 
bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung vor der Haupt 
spalte, andere wiederum eine B. nach der Gewinnverteilung, die 
also mit dem Gewinnvortrag schließt, unter den Passiven die 
Tantiemen, Dividenden und sonstigen Auszahlungsbeträge an 
führt (sog. TVeWobilanz, gereinigte B.). Einige wenige Aktien 
gesellschaften veröffentlichen eine B. vor der Gewinnvertei 
lung und eine Nettobilanz im angegebenen Sinne (vgl. Ertrags 
bilanz). 
*) Eine gesetzlich erlaubte Zusammenfassung der Bilanz; vgl di® 
Denkschrift zum Entwurf ... Berlin 1897, S. 160.
	        
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