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Inhalt und Form der B.
Verteilungsbilanz die Versilberungswerte berücksichtigen. Eine
Erfolgsermittlungs- und Erfolgsverteilungsbilanz wird die rein
buchmäßigen Bewertungsgewinne nicht darstellen dürfen.
Vielfach wird von Aktiengesellschaften der Generalversamm
lung eine sehr eingehende B. vorgelegt, während zum Zwecke
der Veröffentlichung im Interesse der Vermeidung zu hoher In
sertionskosten eine Kürzung vorgenommen wird, indem eine
Anzahl Unterposten gestrichen und nur die Hauptposten in der
B. dargeslellt werden x ). Nur die wichtigsten Posten der B.
und der Gewinn- und Verlustrechnung werden in der Bilanz
veröffentlichung getrennt, minder wichtige in Sammelposten ver
einigt. Wenn man bedenkt, daß die Bilanzvorlage bei sehr
vielen Aktiengesellschaften nur ein farbloser Abguß der viel
ausführlicheren internen B. ist, wie sie sich auf Grund der spe
zialisierenden Buchführung ergibt, so kann man häufig von drei
Bilanzen sprechen, über die eine Aktiengesellschaft verfügt: die
interne ausführliche B. mit allen Einzelheiten, die verschleierte
Zusammenstellung als Bilanzvorlage an die Generalversammlung,
die fast alle Gesellschaften im Hinblick auf § 263 2 HGB. in Ver
bindung mit dem Geschäftsbericht des Vorstandes und den Be
merkungen des Aufsichtsrats durch Druck vervielfältigen lassen,
endlich die im Reichsanzeiger und anderen Zeitungen zu ver
öffentlichende B. (§ 265 HGB.). Die Berechnung des steuerbaren
Einkommens stützt sich auf eine besonders aufzumachende Er
tragsbilanz. Die meisten Aktiengesellschaften veröffentlichen
die mit dem verteilungsfähigen Reingewinn abschließende B.,
andere mit dem Gewinnverteilungsvorschlag in der Vermögens
bilanz oder in der Gewinn- und Verlustrechnung vor der Haupt
spalte, andere wiederum eine B. nach der Gewinnverteilung, die
also mit dem Gewinnvortrag schließt, unter den Passiven die
Tantiemen, Dividenden und sonstigen Auszahlungsbeträge an
führt (sog. TVeWobilanz, gereinigte B.). Einige wenige Aktien
gesellschaften veröffentlichen eine B. vor der Gewinnvertei
lung und eine Nettobilanz im angegebenen Sinne (vgl. Ertrags
bilanz).
*) Eine gesetzlich erlaubte Zusammenfassung der Bilanz; vgl di®
Denkschrift zum Entwurf ... Berlin 1897, S. 160.