Der Binnengroßhandel, 431
zeitig Importeur oder Exporteur ist oder sein muß, so häufig zu kon-
statieren sind, daß oftmals eine Verflechtung zwischen Binnengroß-
handel, Import- und Exporthandel klar zutage tritt, wenngleich es
selbstverständlich noch immer eine bedeutsame Anzahl von Handels-
unternehmungen gibt, die Importfirmen oder Exportfirmen in Rein-
kultur darstellen, die sich jedoch in der Regel an den Hafenplätzen an-
zusiedeln pflegen,
Geschichtliche Entwicklung des Großhandels,
Die über das Wesen des Binnengroßhandels existie-
rende Literatur, insbesondere über die Differenzierung zwischen
Groß- und Kleinhandel im deutschen Mittelalter, ist verhältnismäßig
dürftig, Auch enthalten die wissenschaftlichen Untersuchungen
hierüber oftmals Widersprüche, Professor v. Below hat gefunden, daß
wenigstens im Mittelalter, der Großhandel als solcher ein nicht so
gesuchter Gewerbezweig war wie der Kleinhandel, der an besondere
rechtliche Konzessionierung gebunden war. Der Großhandel konnte
jedoch damals von jedem Kleinhändler ausgeübt werden. Das so-
genannte „Gastrecht‘, d, h, das Recht der Fremden, gewährt zwar
innerhalb der Städte dem Fremden, d. h. den von auswärts kommenden
Kaufleuten, kein geringeres Recht als das, was den Bürgern der Stadt
zukommt, mit Ausnahme der Erlaubnis zum Detail- oder Kleinhandels-
verkauf, Der Ausschluß vom Detailverkauf — dagegen die Zulassung
zum Großhandel — bildet die hauptsächlichste Benachteiligung der
Fremden im Gastrecht, Lediglich bei Abhaltung von Jahrmärkten war
es den fremden Kaufleuten ermöglicht, auch den Detailabsatz ihrer
Waren vorzunehmen, Von besonderer Bedeutung sind die Unter-
suchungen, ob es bereits im Mittelalter eine bestimmte Abgrenzung
zwischen Groß- und Kleinhandel gegeben hat. Es scheint festzustehen,
daß die vornehmste Kategorie des Kleinhandels: der „Gewand-
schneider‘ und der „Krämer“, sehr häufig nebenbei auch Großhandel
betrieben haben und in diesem Sinne auch häufig als Großhändler an-
gesprochen wurden. Das Recht zum Kleinverkauf des Tuches, d. h. die
Konzessionierung zum Detailhandel, gründet sich auf die Maßfest-
setzungen: die Betreffenden dürfen das Tuch „nach der Elle aus-
schneiden‘, Erst im späteren Mittelalter stößt man auf Nachrichten,
die von einer gesetzlichen Beschränkung auf den Kleinhandel zu
sprechen scheinen, während in der früheren Epoche nur von einem
Recht zum Kleinhandel, dagegen von einem Zwang (für die Fremden)
zum Großhandel die Rede war. Einen besonderen Stand der Groß-
händler gab es lange Jahrhunderte hindurch wohl kaum. Der Klein-