Object: Die deutsche Wirtschaft

Der Binnengroßhandel, 431 
zeitig Importeur oder Exporteur ist oder sein muß, so häufig zu kon- 
statieren sind, daß oftmals eine Verflechtung zwischen Binnengroß- 
handel, Import- und Exporthandel klar zutage tritt, wenngleich es 
selbstverständlich noch immer eine bedeutsame Anzahl von Handels- 
unternehmungen gibt, die Importfirmen oder Exportfirmen in Rein- 
kultur darstellen, die sich jedoch in der Regel an den Hafenplätzen an- 
zusiedeln pflegen, 
Geschichtliche Entwicklung des Großhandels, 
Die über das Wesen des Binnengroßhandels existie- 
rende Literatur, insbesondere über die Differenzierung zwischen 
Groß- und Kleinhandel im deutschen Mittelalter, ist verhältnismäßig 
dürftig, Auch enthalten die wissenschaftlichen Untersuchungen 
hierüber oftmals Widersprüche, Professor v. Below hat gefunden, daß 
wenigstens im Mittelalter, der Großhandel als solcher ein nicht so 
gesuchter Gewerbezweig war wie der Kleinhandel, der an besondere 
rechtliche Konzessionierung gebunden war. Der Großhandel konnte 
jedoch damals von jedem Kleinhändler ausgeübt werden. Das so- 
genannte „Gastrecht‘, d, h, das Recht der Fremden, gewährt zwar 
innerhalb der Städte dem Fremden, d. h. den von auswärts kommenden 
Kaufleuten, kein geringeres Recht als das, was den Bürgern der Stadt 
zukommt, mit Ausnahme der Erlaubnis zum Detail- oder Kleinhandels- 
verkauf, Der Ausschluß vom Detailverkauf — dagegen die Zulassung 
zum Großhandel — bildet die hauptsächlichste Benachteiligung der 
Fremden im Gastrecht, Lediglich bei Abhaltung von Jahrmärkten war 
es den fremden Kaufleuten ermöglicht, auch den Detailabsatz ihrer 
Waren vorzunehmen, Von besonderer Bedeutung sind die Unter- 
suchungen, ob es bereits im Mittelalter eine bestimmte Abgrenzung 
zwischen Groß- und Kleinhandel gegeben hat. Es scheint festzustehen, 
daß die vornehmste Kategorie des Kleinhandels: der „Gewand- 
schneider‘ und der „Krämer“, sehr häufig nebenbei auch Großhandel 
betrieben haben und in diesem Sinne auch häufig als Großhändler an- 
gesprochen wurden. Das Recht zum Kleinverkauf des Tuches, d. h. die 
Konzessionierung zum Detailhandel, gründet sich auf die Maßfest- 
setzungen: die Betreffenden dürfen das Tuch „nach der Elle aus- 
schneiden‘, Erst im späteren Mittelalter stößt man auf Nachrichten, 
die von einer gesetzlichen Beschränkung auf den Kleinhandel zu 
sprechen scheinen, während in der früheren Epoche nur von einem 
Recht zum Kleinhandel, dagegen von einem Zwang (für die Fremden) 
zum Großhandel die Rede war. Einen besonderen Stand der Groß- 
händler gab es lange Jahrhunderte hindurch wohl kaum. Der Klein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.