Banken und Industrie. 429
abgesehen von den uneigentilichen Verwahrungsverträgen,
nur möglich sein dadurch, daß sie entweder als Beauftragte der
namentlich zu nennenden Deponenten auftreten, oder daß vor
der Generalversammlung das Eigentum an den Aktien von den
Banken erworben würde, In beiden Fällen würde die Ausübung
des Stimmrechtes durch die Banken wesentlich erschwert,
und zwar wegen der damit verbundenen verwaltungstechnischen
Schwierigkeiten und Mehrarbeit oder, bei Eigentumsübertragung,
wegen der alsdann fällig werdenden erheblichen
Beträge an Börsenumsatzsteuer,
” Auch die Verwirklichung sonstiger Reformpläne hinsichtlich
des Aktienrechtes würde geeignet sein, den der Industrie unerwünschten
Bankeneinfluß in den Generalversammlungen
zurückzudämmen, Hierher gehört insbesondere der Vorschlag
eines Ausbaues der gesetzlichen Regelung der Genußscheine.,
Erfahrungsgemäß macht der bei weitem überwiegende Teil derjenigen
Aktionäre, die in der Aktie lediglich eine Kapitalanlage
erblicken, von dem Stimmrecht keinen Gebrauch. Für
diese Aktionäre würde es völlig genügen, ein der nichtmehrstimmigen
Vorzugsaktie ähnliches Papier zu erhalten, das ein Anteilsrecht
lediglich am Gewinn und Vermögen der Gesellschaft
begründet, ohne ein individuelles Stimmrecht zu gewähren
(obligationsähnliche Aktie, vgl. die Preferred shares des anglosächsischen
Rechtes). Die Wahrnehmung der — gegenüber
den Stammaktionären prioritätischen — Vermögensrechte der
Inhaber dieser Genußscheine könnte einem Treuhänder übertragen
werden, Durch diese Regelung würde erreicht, daß
dem Bestreben der Industrie, ohne übermäßige Festlegung von
eigenen Mitteln (in Stammaktien) die Aktiengesellschaften zu
beherrschen, innerhalb berechtigter Grenzen Rechnung getragen
würde,