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Gründungsbilanzen.
beiseite zu schaffen oder zu verdecken als der Vermögenswert
einer Firma, aus deren Geschäftsbüchern sich alle Einzel hei te®,
ergeben müssen.
Beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters
muß die letzte Bilanz der Unternehmung ein vollständig klares
Bild der Vermögenslage der Gesellschaft bieten. Nicht nur die
Höhe der Einlage der bisherigen Unternehmer (Einzelinhaber,
Gesellschafter), auch die Haftpflicht des neuen Gesellschafters
für frühere Verbindlichkeiten der Unternehmung bestimmen sich
danach (Entsch. RG. II 164/13). Vor dem Eintritt des neuen
Gesellschafters zedierte Forderungen, für deren Eingang die
bisherige Gesellschaft die selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen
hat, müssen durch eine die Sachlage veranschaulichende
Darstellung in der Bilanz klargestellt werden.
Das Reichsgericht hat für Einzelkaufleute sich dahin entschieden,
daß das Geschäfts- und das Privatvermögen bilanzmäßig
eine Einheit bilden; es hat anerkannt, daß die Handelsbücher
nur über Bestand und Veränderungen des Geschäftsvermögens
Aufschluß geben sollen, also über jenen Teil des
Gesamtvermögens, der für die geschäftlichen Zwecke abgesondert
ist (S. 62).
Für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personalgesellschaft
besteht hinsichtlich des Privatvermögens dieser Gesellschafter
kein Bilanzierungszwang, obgleich es ähnlich dem
Privatvermögen des Einzelkaufmanns für die Verbindlichkeiten
des Geschäftes haftet. Das Gesellschaftsvermögen als gemeinschaftliches
Vermögen steht im Gegensatz zum Sondervermögen
der Gesellschafter. Den Anforderungen des Kreditverkehrs genügt
es nicht, daß erst bei einem Vermögensverfall, bei einer
Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung das gesamte haftpflichtige
Vermögen festgestellt wird. Wir fordern von einem
zukünftigen Handelsgesetzbuch die allgemeine Gesetzesvorschrift,
daß da, wo neben dem Geschäftsvermögen noch ein Privatvermögen
haftet, die Bilanz durch einen Zusatz über diesen
Vermögensteil ergänzt werden muß.
III. Für Kommanditgesellschaften gelten die gleichen Vorschriften
wie für die offene Handelsgesellschaft. Der Kommanditist
haftet den Gläubigern unmittelbar, so lange die Einlage