Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Gründungsbilanzen.

beiseite  zu  schaffen  oder  zu  verdecken  als  der  Vermögenswert
einer  Firma,  aus  deren  Geschäftsbüchern  sich  alle  Einzel  hei  te®,
ergeben  müssen.
Beim  Eintritt  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters
muß  die  letzte  Bilanz  der  Unternehmung  ein  vollständig  klares
Bild  der  Vermögenslage  der  Gesellschaft  bieten.  Nicht  nur  die
Höhe  der  Einlage  der  bisherigen  Unternehmer  (Einzelinhaber,
Gesellschafter),  auch  die  Haftpflicht  des  neuen  Gesellschafters
für  frühere  Verbindlichkeiten  der  Unternehmung  bestimmen  sich
danach  (Entsch.  RG.  II  164/13).  Vor  dem  Eintritt  des  neuen
Gesellschafters  zedierte  Forderungen,  für  deren  Eingang  die
bisherige  Gesellschaft  die  selbstschuldnerische  Bürgschaft  übernommen ­
  hat,  müssen  durch  eine  die  Sachlage  veranschaulichende
Darstellung  in  der  Bilanz  klargestellt  werden.
Das  Reichsgericht  hat  für  Einzelkaufleute  sich  dahin  entschieden, ­
  daß  das  Geschäfts-  und  das  Privatvermögen  bilanzmäßig ­
  eine  Einheit  bilden;  es  hat  anerkannt,  daß  die  Handelsbücher ­
  nur  über  Bestand  und  Veränderungen  des  Geschäftsvermögens ­
  Aufschluß  geben  sollen,  also  über  jenen  Teil  des
Gesamtvermögens,  der  für  die  geschäftlichen  Zwecke  abgesondert ­
  ist  (S.  62).
Für  die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  einer  Personalgesellschaft ­
  besteht  hinsichtlich  des  Privatvermögens  dieser  Gesellschafter ­
  kein  Bilanzierungszwang,  obgleich  es  ähnlich  dem
Privatvermögen  des  Einzelkaufmanns  für  die  Verbindlichkeiten
des  Geschäftes  haftet.  Das  Gesellschaftsvermögen  als  gemeinschaftliches ­
  Vermögen  steht  im  Gegensatz  zum  Sondervermögen
der  Gesellschafter.  Den  Anforderungen  des  Kreditverkehrs  genügt ­
  es  nicht,  daß  erst  bei  einem  Vermögensverfall,  bei  einer
Zahlungseinstellung  und  Konkurseröffnung  das  gesamte  haftpflichtige ­
  Vermögen  festgestellt  wird.  Wir  fordern  von  einem
zukünftigen  Handelsgesetzbuch  die  allgemeine  Gesetzesvorschrift,
daß  da,  wo  neben  dem  Geschäftsvermögen  noch  ein  Privatvermögen ­
  haftet,  die  Bilanz  durch  einen  Zusatz  über  diesen
Vermögensteil  ergänzt  werden  muß.
III.  Für  Kommanditgesellschaften  gelten  die  gleichen  Vorschriften ­
  wie  für  die  offene  Handelsgesellschaft.  Der  Kommanditist ­
  haftet  den  Gläubigern  unmittelbar,  so  lange  die  Einlage
            
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