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sicht auf seine politische Gesinnung — so könnte der
Mann nirgendswo mehr eine Stelle finden.
Ebenso spricht man mit allen Anzeichen des
Schreckens von den Unzuträglichkeiten, die die Regiementation
der gesellschaftlichen Arbeit für die persönliche
Freiheit mit sich bringen werde.*) Aber, wir wiederholen,
wie kann man denn übersehen, dass eine derartige
Réglementation — in den Arbeiterschutzgesetzen und den
gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsordnungen — schon
jetzt unter dem capitalistischen System bestehe?
Die vollständige Freiheit der Arbeit ist nur in den
Einzelunternehmungen möglich, wenn man unter Freiheit
der Arbeit wohlgemerkt einzig und allein ihre Unterwerfung
unter die Naturgesetze versteht, eine Unterwerfung,
die umso grösser ist, je isolierter die Arbeit.
Von dem Moment ab dagegen, wo die Arbeit, ganz gleich
zunächst welcher Art sie ist, die Eingliederung des Individuums
in ein Ganzes, in einen wirtschaftlichen Organismus,
erfordert, unterliegt die Freiheit notwendigerweise
Beschränkungen. Der Chef eines Hospitals, der zu regelmässigen
Krankenbesuchen verpflichtet ist, der Professor,
der seine Collégien lesen muss, sind ihnen genau so unterworfen,
wie der Arbeiter einer Fabrikordnung.
Diese zum ordnungsmässigen Gange der Arbeit unbedingt
nötige Réglementation würde der Socialismus
selbstverständlich nicht abschaffen. Nur würde sie anstatt
das persönliche und ausschliessliche Werk eines
Unternehmers, dessen Interessen denen der Arbeiter entgegengesetzt
sind, der Willensausdruck der Arbeiter selbst
werden, die dieselben Rechte und Interessen haben.
Würde diese Réglementation im Namen und im Interesse
der Allgemeinheit der Freiheit der Producenten
nicht offenbar mehr Rechnung tragen als die heutige
Réglementation, die allen im Interesse einiger weniger
*) Ebenfalls Spencer.