Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

VI

Vorwort.

in  den  bayrischen  Bergen,  um  einem"  völligen  Zusammenklappen
vorzubeugen.  Im  Winter  aber  zwang  mich  die  Kohlennot  —  die
aus  offensichtlichen,  aber  gleichwohl  anscheinend  von  den  Berliner
maßgebenden  Stellen  zum  Schaden  der  Stimmung  des  Südens
gegen  den  Norden  nicht  gebührend  gewürdigten  Gründen  nirgends
so  schlimm  sein  dürfte,  wie  in  Süddeutschland  und  ganz  besonders
in  München,  und  hier  jedenfalls  ungleich  schlimmer  war  als  z.  B.  in
Groß-Berlin  —,  in  einem  einzigen,  ziemlich  kleinen  Zimmer  meiner
Wohnung  zu  arbeiten  und  mit  meiner  Frau  zu  wohnen  und  zu
speisen;  jedes  Buch,  jedes  Blatt  Papier  mußte  ich  mir  aus  meinem
Arbeitszimmer,  in  dem  die  angenehme  Temperatur  von  4—5  Grad
herrschte,  holen  und  wieder  dorthin  zurückbringen!
Sachlich  aber  bereiten  die  beiden  Gesetze  der  Kommentierung
größere  Schwierigkeiten  als  frühere  Steuergesetze  deshalb,  weil  infolge ­
  der  Überhastung  der  vorjährigen  Steuergesetzgebung  die  dürftige ­
  Begründung,  das  —  bei  der  einschneidenden  Bedeutung  der
Gesetze  als  unerhört  zu  bezeichnende  —  Fehlen  schriftlicher  Berichte ­
  über  die  Ausschußberatung  und  die  über  das  Knie  gebrochenen
Beratungen  in  der  Vollversammlung  der  Nationalversammlung  nur
sehr  kümmerliche  Anhaltspunkte  für  die  Erforschung  des  vielfach
sehr  unklar  ausgedrückten  Willens  des  Gesetzgebers  bieten.  Die
Ausführungsbestimmungen  und  Vollzugsanweisungen,  denen  ich
allerdings  als  im  Grunde  bloß  subjektiven  Ansichten  des  Verfassers
der  Entwürfe  und  des  naturgemäß  fiskalisch  orientierten  Finanzministeriums ­
  nach  den  Erfahmngen,  die  ich  in  diesen  Richtungen
als  höchster  Verwaltungsrichter  mit  Ausführungsanweisungen  der
Reichssinanzverwaltung  gemacht  habe,  —  wieviel  Bestimmungen
solcher  sind  nicht  für  nicht  rechtsbeständig  erklärt  worden!  .—  für
die  Auslegung  nur  beschränkten  Wert  beilege,  erschienen  erst,  als
meine  Arbeit  im  wesentlichen  abgeschlossen  war,  die  Reichsabgabenordnung ­
  noch  später,  so  daß  die  nachträgliche  Berücksichtigung  aller
dieser  Bestimmungen  immerhin  Verzögerungen  mit  sich  brachte.
In  die  Drucklegung  aber  fielen  soundso  viele^Spezialstreiks  im
Buchdruckereigewerbe  und  schließlich  der  unselige  und  wegen  seiner
            
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