Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Der Vermögensbegrifs des Gesetzes. § 3. 
gehalten wird, kommt es nicht an." Glaser (BSt.G. S. 33) scheint sich mir 
anschließen zu wollen. 
Für § 6 Ziff. 4 BSt.G. scheidet nun die Beschränkung auf Haushaltungs - 
kosten völlig aus; hier ist ganz allgemein von „Ausgaben" die Rede. Um so weniger 
kann dem Zusatze „laufende" ein so weiter, ihn eigentlich illusorisch machender 
Sinn untergelegt werden, wie Hoffmann will. „Laufende" Ausgaben sind 
alle, aber auch nur diejenigen, die ihrer Art nach aus den „laufenden" Einnahmen 
bestritten werden müssen, also insbesondere alle Werbungskosten, Haushaltungs 
kosten im weitesten Sinne, die Kosten des gesamten Lebensunterhalts, laufende 
Unterstützungen usw. Maßgebend ist die bisherige Lebenshaltung und Wirt 
schaftsführung; insbesondere entscheidet sich hiernach auch die Frage, ob auch 
Ausgaben zu berücksichtigen sind, die für die Bedürfnisse von Personen gemacht 
werden sollen, die mit ihrem Unterhalte weder ganz noch teilweise auf das Ein 
kommen des Steuerpflichtigen angewiesen sind: soweit der Steuerpflichtige bis 
her für sie laufend Aufwendungen gemacht hat, kann er sie auch nach § 6 Ziff. 4 
in Rechnung stellen. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, daß er unmittelbar 
vor dem Stichtage sich zu neuen oder höheren laufenden Ausgaben für solche 
Dritte verpflichtet und diese in Anrechnung bringt. Dagegen erscheint es 
nicht zulässig, derartige Ausgaben, die er weder bisher freiwillig geleistet, noch 
zu deren neuer, künftiger Leistung er sich verpflichtet hat, mit der bloßen Er 
klärung geltend zu machen, er beabsichtige sie künftig freiwillig zu leisten. „Ein- 
malige Anschasfungskosten infolge von Familienzuwachs", auf die Hoffmann 
hinlveist, wird man zn den „laufenden" rechnen können, weil sie normalerweise 
ebenso aus den laufenden Einnahmen bestritten werden müssen wie die Unter 
haltskosten, nicht dagegen z. B. Ausstattungen für den vor der Verheiratung 
oder dem Eintritt in den Beruf stehenden Steuerpflichtigen oder Angehörigen. 
7. Daß Bestände zur Bestreitung der Ausgaben für die nächsten drei Monate 
dienen, ist nur insoweit anzunehmen, als die laufenden Ausgaben nicht aus den 
laufenden Einnahmen dieses Zeitraumes bestritten werden können spr. OVG. 
in AM. 1915 S. 215 und |“-| v. 9. Nov. 1918). 
8. Tie ganze Bestimmung über den Dreimonatsabzug bezieht sich nur 
auf Bestände, die Kapitalvermögen sind spr. OVG. B VIII c 2 o. 29. Mai 
1918, DSt.Bl. 1. S. 75, ferner Pr. OVG. v. 22. Febr. 1919). 
9. Unter „barem Geld deutscher Währung und fremden Geldsorten" ist 
nur kurrentes Geld zu verstehen, nicht auch eine Münzsammlung. 
e) 1. Die Ziffer 5 des § 6 BTt.G. stimmt wörtlich mit derjenigen des 
§ 5 WBG. überein und erfährt wie dieser durch § 6 WBG. so durch den diesem 
gleichlautenden § 7 BSt.G. eine Einschränkung. Die Begründung zu § 5 Ziff. 5 
WBG. (S. 18) macht folgende somit auch für § 6 Ziff. 5 BSt.G. geltende 
Ausführungen: 
„In § 5 Nr. 5 ist, wie dies auch in gleicher oder ähnlicher Weise in den einzel 
staatlichen Vermögenssteuergesetzgebungen geschehen ist, dem Kapitalvermögen 
zugerechnet der Kapitalwert gewisser wiederkehrender Bezüge. Die Zurechnung 
aller hier aufgeführten Bezüge zum Kapitalvermögen ist aber von einer doppelten 
Voraussetzung abhängig: 
1. hinsichtlich der Dauer des Bezugsrechts. Sie müssen dem Berechtigten 
auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen oder auf 
unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren 
zustehen. Für die Frage, ob das Recht auf die wiederkehrenden Bezüge 
als Kapitalvermögen gilt, ist die ganze Dauer des Bezugsrechts maß-
	        
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