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III. Der Vermögensbegrifs des Gesetzes. § 3.
gehalten wird, kommt es nicht an." Glaser (BSt.G. S. 33) scheint sich mir
anschließen zu wollen.
Für § 6 Ziff. 4 BSt.G. scheidet nun die Beschränkung auf Haushaltungs -
kosten völlig aus; hier ist ganz allgemein von „Ausgaben" die Rede. Um so weniger
kann dem Zusatze „laufende" ein so weiter, ihn eigentlich illusorisch machender
Sinn untergelegt werden, wie Hoffmann will. „Laufende" Ausgaben sind
alle, aber auch nur diejenigen, die ihrer Art nach aus den „laufenden" Einnahmen
bestritten werden müssen, also insbesondere alle Werbungskosten, Haushaltungs
kosten im weitesten Sinne, die Kosten des gesamten Lebensunterhalts, laufende
Unterstützungen usw. Maßgebend ist die bisherige Lebenshaltung und Wirt
schaftsführung; insbesondere entscheidet sich hiernach auch die Frage, ob auch
Ausgaben zu berücksichtigen sind, die für die Bedürfnisse von Personen gemacht
werden sollen, die mit ihrem Unterhalte weder ganz noch teilweise auf das Ein
kommen des Steuerpflichtigen angewiesen sind: soweit der Steuerpflichtige bis
her für sie laufend Aufwendungen gemacht hat, kann er sie auch nach § 6 Ziff. 4
in Rechnung stellen. Ebenso ist nichts dagegen einzuwenden, daß er unmittelbar
vor dem Stichtage sich zu neuen oder höheren laufenden Ausgaben für solche
Dritte verpflichtet und diese in Anrechnung bringt. Dagegen erscheint es
nicht zulässig, derartige Ausgaben, die er weder bisher freiwillig geleistet, noch
zu deren neuer, künftiger Leistung er sich verpflichtet hat, mit der bloßen Er
klärung geltend zu machen, er beabsichtige sie künftig freiwillig zu leisten. „Ein-
malige Anschasfungskosten infolge von Familienzuwachs", auf die Hoffmann
hinlveist, wird man zn den „laufenden" rechnen können, weil sie normalerweise
ebenso aus den laufenden Einnahmen bestritten werden müssen wie die Unter
haltskosten, nicht dagegen z. B. Ausstattungen für den vor der Verheiratung
oder dem Eintritt in den Beruf stehenden Steuerpflichtigen oder Angehörigen.
7. Daß Bestände zur Bestreitung der Ausgaben für die nächsten drei Monate
dienen, ist nur insoweit anzunehmen, als die laufenden Ausgaben nicht aus den
laufenden Einnahmen dieses Zeitraumes bestritten werden können spr. OVG.
in AM. 1915 S. 215 und |“-| v. 9. Nov. 1918).
8. Tie ganze Bestimmung über den Dreimonatsabzug bezieht sich nur
auf Bestände, die Kapitalvermögen sind spr. OVG. B VIII c 2 o. 29. Mai
1918, DSt.Bl. 1. S. 75, ferner Pr. OVG. v. 22. Febr. 1919).
9. Unter „barem Geld deutscher Währung und fremden Geldsorten" ist
nur kurrentes Geld zu verstehen, nicht auch eine Münzsammlung.
e) 1. Die Ziffer 5 des § 6 BTt.G. stimmt wörtlich mit derjenigen des
§ 5 WBG. überein und erfährt wie dieser durch § 6 WBG. so durch den diesem
gleichlautenden § 7 BSt.G. eine Einschränkung. Die Begründung zu § 5 Ziff. 5
WBG. (S. 18) macht folgende somit auch für § 6 Ziff. 5 BSt.G. geltende
Ausführungen:
„In § 5 Nr. 5 ist, wie dies auch in gleicher oder ähnlicher Weise in den einzel
staatlichen Vermögenssteuergesetzgebungen geschehen ist, dem Kapitalvermögen
zugerechnet der Kapitalwert gewisser wiederkehrender Bezüge. Die Zurechnung
aller hier aufgeführten Bezüge zum Kapitalvermögen ist aber von einer doppelten
Voraussetzung abhängig:
1. hinsichtlich der Dauer des Bezugsrechts. Sie müssen dem Berechtigten
auf seine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen oder auf
unbestimmte Dauer oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren
zustehen. Für die Frage, ob das Recht auf die wiederkehrenden Bezüge
als Kapitalvermögen gilt, ist die ganze Dauer des Bezugsrechts maß-