Vorwort.
IX
Werk dar. Gleichzeitig erfüllt es aber bis zu einem gewissen
Grade die Aufgaben einer dritten Auflage meines
Kommentars zum Kriegssteuergesetze. Denn insbesondere
in den Erläuterungen zu den §§ 1—10 und 19 des Vermögenszuwachsabgabegesetzes
und den §§ 13—22 des Kriegsabgabegesetzes,
auf die von den ca. 400 Seiten des eigentlichen Kommentars fast
300 entfallen, findet der verständnisvolle Benutzer, der auf die
Abweichungen dieser beiden Gesetze vom 5lriegssteuergesetze zu
achten versteht, eine Fortbildung der Erläuterungen insbesondere
zu den §§ 1—6, 10, 11, 13—18, 20 des letztem in meinem Kommentare
zu diesem, die die Rechtsprechung zu diesem wie zum Besitzsteuergesetze,
wie gesagt, bis in die allerneueste Zeit berücksichtigt.
Die Erläuterungen zum Kriegsabgabengesetze für 1919
enthalten aber auch gleichzeitig mittelbar eine solche zu
demjenigen für 1918, dem ja das vorliegende hinsichtlich der
Abgabe vom Mehreinkommen der Einzelpersonen und vom Mehrgewinne
der Gesellschaften mit verhältnismäßig wenigen Abweichungen
entspricht. Die benutzte Rechtsprechung aus den Jahren 1917
bis 1920 bezieht sich ja zum ganz überwiegenden Teile auf das
Kriegsabgabegesetz für 1918, das Kriegssteuergesetz und das Besitzsteuergesetz;
zum Vermögenszuwachs- und zum Kriegsabgabegesetz
für 1919 selbst ist, da beide Abgaben noch nicht einmal veranlagt
sind, noch auf geraume Zeit hinaus eine Rechtsprechung überhaupt
nicht zu erwarten.
Da die Veranlagung zur Vermögenszuwachsabgabe und zur
Kriegsabgabe für 1919 überhaupt noch nicht, in einzelnen Bezirken
sogar diejenige zur Kriegsabgabe für 1918 noch nicht stattgefunden
hat und jedenfalls das Rechtsmittelverfahren nicht nur gegen letztere,
sondem auch gegen die Kriegs- und die Besitzsteuer noch längst
nicht abgeschlossen ist, die meisten Zweifelsfragen aber erst im Rechtsmittelverfahren
auftauchen, kommt der vorliegende Kommentar auch
noch zur rechten Zeit, vielleicht sogar mehr, als wenn er früher erschienen
wäre und infolgedessen die neueste Rechtsprechung nicht
so weit hätte verfolgen können.