II. Das „Anfangsvermögen". § 4. 121
Gegen die Rechtsgültigkeit des hier vorgeschriebenen Verfahrens bet der
Ermittlung des Anfangsvermögens bestehen keine Bedenken. Die Frage
entsteht aber,' ob die auf Grund dieser Vorschrift erfolgende, im Besitzsteueroder
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellung des Anfangsvermögens mit
den Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid angefochten werden kann. Sie ist zu
bejahen. Die Notwendigkeit, eine Anfechtung zuzulassen, ergibt sich ohne weiteres
in den Fällen, in denen die bisherige Zusammenrechnung der Vermögen infolge
dauernder Trennung der Eheleute im Veranlagungszeitraum aufhört. Hier ist
aus der Tatsache, daß die Summe der beiden, den getrennten Neuveranlagungeit
zugrunde zu legenden Vermögen rechtskräftig feststeht, für die Art der Verteilung
der Vermögensmasse, die von der größten Bedeutung für die Steuerpflichtigen
ist, gar nichts zu entnehmen. Es wäre eine unerträgliche Rechtsverwetgerung,
wenn den Steuerpflichtigen gegen die von der Behörde gewählte Art der Verteilung
kein Rechtsmittel zustehen sollte. Müssen aber danach die Rechtsmittel
gegen die Neufeststellung des Anfangsvermögens der einzelnen Ehegatten
überhaupt gegeben werden, so kann ihre Einlegung beim Fehlen einer einschränkenden
Vorschrift im Einzelfall auch dahin führen, daß die neue getrennte Veranlagung
der Ehegatten im Endergebnis zu einer anderen Sumnte der Anfangsvermögen
gelangt, als sie der früher rechtskräftig gewordenen Feststellung der
Summe der ungetrennten beiderseitigen Vermögen entspricht. Eine Ausgestaltung
des Rechtsmittels in diesem Falle dahin, daß es nur eine Verschtebung
innerhalb der den beiden Ehegatten zuzuweisenden Teile der bisher einhettüch
veranlagt gewesenen Vermögensmasse zur Folge haben dürfte, daß also das
von einem Ehegatten eingelegte Rechtsmittel ohne weiteres auch für die Veranlagung
des anderen Ehegatten Rechtswirkung haben würde, ist mit der gesetzlichen
Ausgestaltung der Rechtsmittelwirkung nicht vereinbar. Die Endentscheidung
der Rechtsmittelinstanz schafft rechtsgrundsätzlich nur Recht für die
Sache, in der das Rechtsmittel eingelegt ist. Hieraus ergibt sich, daß das der
Neuveranlagung zugrunde zu legende, neu festzustellende Anfangsvermögen
unbeschränkt und ohne Rücksicht auf die Veranlagung des anderen Ehegatten
anfechtbar sein muß. Ist dies aber der Fall, so wird man ebenso auch gegen
die Neufestsetzung des Anfangsvermögens im Wege des Zusammenrechnens
der bisher steuerlich getrennt behandelten Vermögen der Ehegatten die Rechtsmittel
zulassen müssen. Auch hier ist die Notwendigkeit, die Nachprüfung zuzulassen,
ohne weiteres gegeben in den Fällen, wo gegen keinen oder nur gegen
einen der Ehegatten eine rechtskräftige Feststellung seines Anfangsvermögens
vorliegt, während bei dem anderen, da sein Vermögen beim Beginne des Veranlagungszeitraumes
20 000 M. nicht überstieg oder bei ihm die Schulden das
Aktivvermögen überstiegen, eine Vermögensseststellung nicht stattgefunden hat.
Hier kann die Rechtskraft des nur gegen einen Ehegatten erteilten früheren
Bescheides nicht dazu führen, die Rechtsmittel gegen die Neufestsetzung des zusammengerechneten
Vermögens, das außer dem rechtskräftig festgestellten einen
Berechnungsfaktor noch einen zweiten, nicht rechtskräftig gewordenen, enthält,
zu versagen. Ein Unterschied in der Behandlung des durch nachträgliche Zusammenrechnung
zu ermittelnden, der Gesamtveranlagung beider Ehegatten
zugrunde zu legenden Anfangsvermögens aber, je nachdem bei keinem oder
nur bei einem oder bei beiden Ehegatten das in die neue Gesamtberechnung
einzustellende Rechnungselement bei der früher getrennten Veranlagung gegen
die einzelnen Ehegatten rechtskräftig festgestellt war, ist beim Schweigen des
Ges. nicht annehmbar. Wenn auch für die zuletzt genannten Fälle das Bedürfnis
einer Anfechtbarkeit der neuen Feststellung des Anfangsvermögens nicht so groß
ist wie in den übrigen bisher erörterten Fällen, so besteht es doch auch hier. Es