Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Das  „Anfangsvermögen".  §  4.  121

Gegen  die  Rechtsgültigkeit  des  hier  vorgeschriebenen  Verfahrens  bet  der
Ermittlung  des  Anfangsvermögens  bestehen  keine  Bedenken.  Die  Frage
entsteht  aber,'  ob  die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  erfolgende,  im  Besitzsteueroder ­
  Feststellungsbescheid  enthaltene  Feststellung  des  Anfangsvermögens  mit
den  Rechtsmitteln  gegen  diesen  Bescheid  angefochten  werden  kann.  Sie  ist  zu
bejahen.  Die  Notwendigkeit,  eine  Anfechtung  zuzulassen,  ergibt  sich  ohne  weiteres
in  den  Fällen,  in  denen  die  bisherige  Zusammenrechnung  der  Vermögen  infolge
dauernder  Trennung  der  Eheleute  im  Veranlagungszeitraum  aufhört.  Hier  ist
aus  der  Tatsache,  daß  die  Summe  der  beiden,  den  getrennten  Neuveranlagungeit
zugrunde  zu  legenden  Vermögen  rechtskräftig  feststeht,  für  die  Art  der  Verteilung
der  Vermögensmasse,  die  von  der  größten  Bedeutung  für  die  Steuerpflichtigen
ist,  gar  nichts  zu  entnehmen.  Es  wäre  eine  unerträgliche  Rechtsverwetgerung,
wenn  den  Steuerpflichtigen  gegen  die  von  der  Behörde  gewählte  Art  der  Verteilung
  kein  Rechtsmittel  zustehen  sollte.  Müssen  aber  danach  die  Rechtsmittel
gegen  die  Neufeststellung  des  Anfangsvermögens  der  einzelnen  Ehegatten
überhaupt  gegeben  werden,  so  kann  ihre  Einlegung  beim  Fehlen  einer  einschränkenden
  Vorschrift  im  Einzelfall  auch  dahin  führen,  daß  die  neue  getrennte  Veranlagung
  der  Ehegatten  im  Endergebnis  zu  einer  anderen  Sumnte  der  Anfangsvermögen
  gelangt,  als  sie  der  früher  rechtskräftig  gewordenen  Feststellung  der
Summe  der  ungetrennten  beiderseitigen  Vermögen  entspricht.  Eine  Ausgestaltung ­
  des  Rechtsmittels  in  diesem  Falle  dahin,  daß  es  nur  eine  Verschtebung
innerhalb  der  den  beiden  Ehegatten  zuzuweisenden  Teile  der  bisher  einhettüch
veranlagt  gewesenen  Vermögensmasse  zur  Folge  haben  dürfte,  daß  also  das
von  einem  Ehegatten  eingelegte  Rechtsmittel  ohne  weiteres  auch  für  die  Veranlagung ­
  des  anderen  Ehegatten  Rechtswirkung  haben  würde,  ist  mit  der  gesetzlichen ­
  Ausgestaltung  der  Rechtsmittelwirkung  nicht  vereinbar.  Die  Endentscheidung ­
  der  Rechtsmittelinstanz  schafft  rechtsgrundsätzlich  nur  Recht  für  die
Sache,  in  der  das  Rechtsmittel  eingelegt  ist.  Hieraus  ergibt  sich,  daß  das  der
Neuveranlagung  zugrunde  zu  legende,  neu  festzustellende  Anfangsvermögen
unbeschränkt  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Veranlagung  des  anderen  Ehegatten
anfechtbar  sein  muß.  Ist  dies  aber  der  Fall,  so  wird  man  ebenso  auch  gegen
die  Neufestsetzung  des  Anfangsvermögens  im  Wege  des  Zusammenrechnens
der  bisher  steuerlich  getrennt  behandelten  Vermögen  der  Ehegatten  die  Rechtsmittel
  zulassen  müssen.  Auch  hier  ist  die  Notwendigkeit,  die  Nachprüfung  zuzulassen, ­
  ohne  weiteres  gegeben  in  den  Fällen,  wo  gegen  keinen  oder  nur  gegen
einen  der  Ehegatten  eine  rechtskräftige  Feststellung  seines  Anfangsvermögens
vorliegt,  während  bei  dem  anderen,  da  sein  Vermögen  beim  Beginne  des  Veranlagungszeitraumes ­
  20  000  M.  nicht  überstieg  oder  bei  ihm  die  Schulden  das
Aktivvermögen  überstiegen,  eine  Vermögensseststellung  nicht  stattgefunden  hat.
Hier  kann  die  Rechtskraft  des  nur  gegen  einen  Ehegatten  erteilten  früheren
Bescheides  nicht  dazu  führen,  die  Rechtsmittel  gegen  die  Neufestsetzung  des  zusammengerechneten ­
  Vermögens,  das  außer  dem  rechtskräftig  festgestellten  einen
Berechnungsfaktor  noch  einen  zweiten,  nicht  rechtskräftig  gewordenen,  enthält,
zu  versagen.  Ein  Unterschied  in  der  Behandlung  des  durch  nachträgliche  Zusammenrechnung
  zu  ermittelnden,  der  Gesamtveranlagung  beider  Ehegatten
zugrunde  zu  legenden  Anfangsvermögens  aber,  je  nachdem  bei  keinem  oder
nur  bei  einem  oder  bei  beiden  Ehegatten  das  in  die  neue  Gesamtberechnung
einzustellende  Rechnungselement  bei  der  früher  getrennten  Veranlagung  gegen
die  einzelnen  Ehegatten  rechtskräftig  festgestellt  war,  ist  beim  Schweigen  des
Ges.  nicht  annehmbar.  Wenn  auch  für  die  zuletzt  genannten  Fälle  das  Bedürfnis
einer  Anfechtbarkeit  der  neuen  Feststellung  des  Anfangsvermögens  nicht  so  groß
ist  wie  in  den  übrigen  bisher  erörterten  Fällen,  so  besteht  es  doch  auch  hier.  Es
            
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