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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
sich allein einem solchen objektiv-selbständigen Zwecke dienende Sache oder ein
derartiqes Rech! Damit stimmt auch § 132 Abs. 2 RAO. überein: ..Jede Wirt-
ickaitlicbe Einheit ist sür sich zu bewerten und ihr Wert tin ganzen sestzustellen.
Fal als wLasLche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen de
Verkehrs zu entscheiden; die örtliche Gewohnheit, die tatsachl'che Übung sowie
die Zweckbestimmung und wirtschaftliche Lusammengehürigkett oder Abhängig-
(eit der einzelnen Gegenstände sind zu berücksichtigen. Nicht ist der Begrisf
der wirtschaftlichen Einheit schon durch die Gleichartigkeit der Benutzung
oder deren gleichartigen Zweck, dem Eigentümer Ertrage abzuwerfen, die m
seinem Einkommen zusammenfließen, gegeben.
8) Am zweifelhaftesten pflegt die Frage, was zu derselben wirtschaftlichen
Einheit gehört, beim Grundvermögen zu liegen ,, - .
Aus der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Grundsätze hervorzuheben .
1 Nr OVG in St. 16 S. 388: Für den Begriff der wirtschaftlichen Em-
heit ist es ^ nicht von Erheblichkeit, ob die gesamten Liegenschaften auf emem
einzigen Grundbuchblatt stehen. Denn die entscheidende Frage ist wirtschaft
licher, nicht rechtlicher Natur. Ebensowenig kann der einheitliche Name des
Gesamtbesitzes und die räumlich zusammenhangende mrs schlag-
gebend sein. Vielmehr kommt es daraus an, ob die einzelnen Bestandteile für
sich selbständige Wirtschaftsobjekte darstellen, was nach den gesamten Umstanden
des Fallesund der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist (vgl. auchE. mSt. 6 S. 152)
2 Der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Grundbesitz braucht
sich nicht notwendig mit dem Gesamtgrundbesitz einer Person zu decken. Anderer-
seits können auch mehrere in einer Hand vereinigte Parzellen, die ohne räum
lichen Zusammenhang in der Gemarkung oder in mehreren Gemeinden zn-
streut Iteqen, als ein Gesamtgrundstück gelten, wenn sre sich als eme wirtschaftliche
Einheit darstellen. Bei der Beurteilung, ob d^fes Erfordernis 'M EiMlfalle
vorliegt, ist auf die Verkehrsanschauung, örtliche Gewohnheit, historische Zu
sammengehörigkeit und daraus Rücksicht zu nehmen, ob die ParzeNen Wirt-
schaftlich aufeinander angewiesen smd (bad BGH. 'n A. M. 1912 «. 153f.>.
Ähnlich derselbe Gerichtshof a. a. O. S. 157 f. mit dem Schlußsatz. „Das M »
mal der einheitlichen Bewirtschaftung ist also dafür maßgebend, ob eme
Mehrheit von Parzellen als einheitliches Grundstuck anzusehen ist, und den
weiteren Ausführungen: „Die Anschauung ..., daß schon eine gleichartige
Nutzung (z. B. eine landwirtschaftliche Nutzung mehrerer Parzellen oder die
Nutzung mehrerer Grundstücke als Baugelände) schlechthin unter allen Um
ständen eine wirtschaftliche Einheit bewirke, findet m den Gesetzesmater,alten
keine Stütze... Eine gleichartige Nutzung braucht noch nicht not
wendig immer eine einheitliche Bewirtschaftung ö» sem.-- Von
einer wirtschaftlichen Einheit mehrerer oder weniger zerstreut legender Einzel-
grundstücke kann aber regelmäßig nur da die Rede sein, wo der Wirtschaftsbetrieb
von einem sachlichen Mittelpunkte aus geschieht, wo das Ganze 8« entern
einheitlichen Wirtschaftsbetrieb in der Art vereinigt ist daß die mehreren
Parzellen wirtschaftlich aufeinander angewiesen sind
3. Der Umstand, daß der jetzige Besitzer mehrere wirtschaftüch selbständige
Landgüter zusammen bewirtschaftet, berechtigt nicht Su emer Bewertung der
sämtlichen selbständigen Güter als einer einzigen wirtschaftlichen EinheU m
ganzen; vielmehr ist jedes Gut als besondere Einheit zu bewerten, da die Selb
ständigkeit des einzelnen Gutes nicht schon durch die augenblickliche gemelnsame
Bewirtschaitung aufgehoben wird. Dagegen muß, wenn em Grundbesitzer sich
eine größere Besitzung nach und nach durch den Ankauf kleiner V^söellen er
worben hat und dieselbe einheitlich als Ganzes, als Landgut bewirtschaftet.