Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
sich allein einem solchen objektiv-selbständigen Zwecke dienende Sache oder ein 
derartiqes Rech! Damit stimmt auch § 132 Abs. 2 RAO. überein: ..Jede Wirt- 
ickaitlicbe Einheit ist sür sich zu bewerten und ihr Wert tin ganzen sestzustellen. 
Fal als wLasLche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen de 
Verkehrs zu entscheiden; die örtliche Gewohnheit, die tatsachl'che Übung sowie 
die Zweckbestimmung und wirtschaftliche Lusammengehürigkett oder Abhängig- 
(eit der einzelnen Gegenstände sind zu berücksichtigen. Nicht ist der Begrisf 
der wirtschaftlichen Einheit schon durch die Gleichartigkeit der Benutzung 
oder deren gleichartigen Zweck, dem Eigentümer Ertrage abzuwerfen, die m 
seinem Einkommen zusammenfließen, gegeben. 
8) Am zweifelhaftesten pflegt die Frage, was zu derselben wirtschaftlichen 
Einheit gehört, beim Grundvermögen zu liegen ,, - . 
Aus der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Grundsätze hervorzuheben . 
1 Nr OVG in St. 16 S. 388: Für den Begriff der wirtschaftlichen Em- 
heit ist es ^ nicht von Erheblichkeit, ob die gesamten Liegenschaften auf emem 
einzigen Grundbuchblatt stehen. Denn die entscheidende Frage ist wirtschaft 
licher, nicht rechtlicher Natur. Ebensowenig kann der einheitliche Name des 
Gesamtbesitzes und die räumlich zusammenhangende mrs schlag- 
gebend sein. Vielmehr kommt es daraus an, ob die einzelnen Bestandteile für 
sich selbständige Wirtschaftsobjekte darstellen, was nach den gesamten Umstanden 
des Fallesund der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist (vgl. auchE. mSt. 6 S. 152) 
2 Der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Grundbesitz braucht 
sich nicht notwendig mit dem Gesamtgrundbesitz einer Person zu decken. Anderer- 
seits können auch mehrere in einer Hand vereinigte Parzellen, die ohne räum 
lichen Zusammenhang in der Gemarkung oder in mehreren Gemeinden zn- 
streut Iteqen, als ein Gesamtgrundstück gelten, wenn sre sich als eme wirtschaftliche 
Einheit darstellen. Bei der Beurteilung, ob d^fes Erfordernis 'M EiMlfalle 
vorliegt, ist auf die Verkehrsanschauung, örtliche Gewohnheit, historische Zu 
sammengehörigkeit und daraus Rücksicht zu nehmen, ob die ParzeNen Wirt- 
schaftlich aufeinander angewiesen smd (bad BGH. 'n A. M. 1912 «. 153f.>. 
Ähnlich derselbe Gerichtshof a. a. O. S. 157 f. mit dem Schlußsatz. „Das M » 
mal der einheitlichen Bewirtschaftung ist also dafür maßgebend, ob eme 
Mehrheit von Parzellen als einheitliches Grundstuck anzusehen ist, und den 
weiteren Ausführungen: „Die Anschauung ..., daß schon eine gleichartige 
Nutzung (z. B. eine landwirtschaftliche Nutzung mehrerer Parzellen oder die 
Nutzung mehrerer Grundstücke als Baugelände) schlechthin unter allen Um 
ständen eine wirtschaftliche Einheit bewirke, findet m den Gesetzesmater,alten 
keine Stütze... Eine gleichartige Nutzung braucht noch nicht not 
wendig immer eine einheitliche Bewirtschaftung ö» sem.-- Von 
einer wirtschaftlichen Einheit mehrerer oder weniger zerstreut legender Einzel- 
grundstücke kann aber regelmäßig nur da die Rede sein, wo der Wirtschaftsbetrieb 
von einem sachlichen Mittelpunkte aus geschieht, wo das Ganze 8« entern 
einheitlichen Wirtschaftsbetrieb in der Art vereinigt ist daß die mehreren 
Parzellen wirtschaftlich aufeinander angewiesen sind 
3. Der Umstand, daß der jetzige Besitzer mehrere wirtschaftüch selbständige 
Landgüter zusammen bewirtschaftet, berechtigt nicht Su emer Bewertung der 
sämtlichen selbständigen Güter als einer einzigen wirtschaftlichen EinheU m 
ganzen; vielmehr ist jedes Gut als besondere Einheit zu bewerten, da die Selb 
ständigkeit des einzelnen Gutes nicht schon durch die augenblickliche gemelnsame 
Bewirtschaitung aufgehoben wird. Dagegen muß, wenn em Grundbesitzer sich 
eine größere Besitzung nach und nach durch den Ankauf kleiner V^söellen er 
worben hat und dieselbe einheitlich als Ganzes, als Landgut bewirtschaftet.
	        
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