Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteucrgesetz.  §  4.

33.
Für  Grundstücke,  die  seit  dem  1.  Jan.  1914  durch  eine  nicht  unter  §  31
Abs.  1  des  Ges.  sallende  Erwerbsart  zu  einem  Preise  erworben  worden  sind,
der  um  mehr  als  10  v.  H.  hinter  dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes,
und  soweit  es  sich  um  Grundstücke  handelt,  die  unter  der  Voraussetzung  des
§  31  Abs.  1  des  Ges.  mit  dem  Ertragswert  zu  bewerten  sind,  zugleich  auch
hinter  dem  Ertragswert  zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückbleibt,  tritt  an  die  Stelle
der  Gestehungskosten  beim  Erwerbe  (§  30  Abs.  2)  ebenfalls  der  gemeine  Wert
und  bei  den  unter  der  Voraussetzung  des  §  31  Abs.  1  des  Ges.  mit  dem
Ertragswert  zu  bewertenden  Grundstücken  der  Ertragswert  oder  auf  Antrag
des  Steuerpflichtigen  der  gemeine  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.  §  32  Satz  2
findet  Anwendung.
§  34.  Ermittlung  des  Ertragswerts  (als  Gestehungskosten).
(1)  Zu  den  Grundstücken,  die  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder
gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind  (§  31  d.  Ges.),  sind  land-  oder
forstwirtschastliche  oder  gärtnerisch  genutzte  Grundstücke  nicht  mehr  zu  rechnen,
deren  gemeiner  Wert  schon  zur  Zeit  des  Erwerbes  durch  ihre  Lage  als  Bauland
oder  als  Land  zu  Verkehrszwecken  bestimmt  wird,  oder  bei  denen  nach  den
sonstigen  Umständen,  z.  B.  nach  ihrer  Lage  und  Beschaffenheit,  ihrem  Erwerbspreis ­
  oder  ihrer  Belastung  anzunehmen  ist,  daß  sie  in  absehbarer  Zeit  anderen
als  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Zwecken  dienen  werden.
(2)  Bebaute  Grundstücke,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu
dienen  bestimmt  sind,  können  nach  dem  Ertragswert  gemäß  §  31  d.  Ges.  nur
dann  bewertet  werden,  wenn  ihre  Bebauung  und  Benutzung  zur  Zeit  des  Erwerbes ­
  der  ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung  entspricht.  Dies  ist  dann  zu
verneinen,  wenn  die  Art  der  Benutzung  und  die  Höhe  der  Aufwendungen  für
die  Herstellung  und  Unterhaltung  von  baulichen  und  sonstigen  Anlagen  erkennen
lassen,  daß  ein  Grundstück  außergewöhnlichen  Zwecken,  insbesondere  dem  Luxus
des  Besitzers,  zu  dienen  bestimmt  ist,  oder  wenn  der  gemeine  Wert  eines  Grundstücks ­
  durch  eine  wirtschaftliche  Verwertbarkeit  bestimmt  wird,  die  eine  wesentlich ­
  andere  Bebauung  und  Benutzung  als  die  tatsächliche  voraussetzt.
§  35.
a)  Bei  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken.
Bei  der  Ermittlung  des  Ertragswertes  von  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder
Gärtnereigrundstücken  "sind  die  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei
einschließlich  etwaiger  Nebenbetriebe  dienenden  Gebäude  und  Betriebsmittel
mit  zu  berücksichtigen.  Hierbei  wird  ein  angemessener  Bestand  an  lebendem  und
totem  Inventar  "und  an  sonstigem  Betriebskapitale  vorausgesetzt.  Ein  Mehroder ­
  Minderwert  an  Gebäuden  und  Betriebsmitteln  gegenüber  einem  wirtschaftlich ­
  normalen  Bestand  ist  dem  Ertragswert  hinzu-  oder  von  ihm  abzurechnen,
insoweit  er  geeignet  ist,  den  Ertrag  zu  beeinflussen.
§  36.
(1)  Der  Berechnung  des  Ertragswertes  bei  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch ­
  genutzten  Grundstücken  ist  der  Reinertrag  zugrunde  zu  legen,  den  ein
ordentlicher  Unternehmer  von  den  Grundstücken  nach  ihrer  bisherigen  wirtschaftlichen ­
  Bestimmung  bei  gemeinüblicher  Bewirtschaftung  und  unter  gewöhnlichen ­
  Verhältnissen  im  Durchschnitt  einer  Reihe  von  Jahren  für  ein  Wirtschaftsjahr ­
  erzielen  kann.
(2)  Bei  Grundstücken,  bei  denen  die  Ergebnisse  des  Wirtschaftsbetriebes
dem  Boden  unmittelbar  entnommen  werden,  wie  bei  Sand-,  Lehm-,  Tongruben,
Stein-,  Schiefer-,  Kalk-  oder  Kreidebrüchen,  Torfstichen  usw.,  deren  Ausbeutung
in  unmittelbarer  Verbindung  mit  einem  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder
            
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