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Bermögenszuwachssteucrgesetz. § 4.
33.
Für Grundstücke, die seit dem 1. Jan. 1914 durch eine nicht unter § 31
Abs. 1 des Ges. sallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind,
der um mehr als 10 v. H. hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes,
und soweit es sich um Grundstücke handelt, die unter der Voraussetzung des
§ 31 Abs. 1 des Ges. mit dem Ertragswert zu bewerten sind, zugleich auch
hinter dem Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zurückbleibt, tritt an die Stelle
der Gestehungskosten beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) ebenfalls der gemeine Wert
und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Ges. mit dem
Ertragswert zu bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag
des Steuerpflichtigen der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2
findet Anwendung.
§ 34. Ermittlung des Ertragswerts (als Gestehungskosten).
(1) Zu den Grundstücken, die dauernd land- oder forstwirtschaftlichen oder
gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind (§ 31 d. Ges.), sind land- oder
forstwirtschastliche oder gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen,
deren gemeiner Wert schon zur Zeit des Erwerbes durch ihre Lage als Bauland
oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den
sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis
oder ihrer Belastung anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen
als land- oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden.
(2) Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu
dienen bestimmt sind, können nach dem Ertragswert gemäß § 31 d. Ges. nur
dann bewertet werden, wenn ihre Bebauung und Benutzung zur Zeit des Erwerbes
der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht. Dies ist dann zu
verneinen, wenn die Art der Benutzung und die Höhe der Aufwendungen für
die Herstellung und Unterhaltung von baulichen und sonstigen Anlagen erkennen
lassen, daß ein Grundstück außergewöhnlichen Zwecken, insbesondere dem Luxus
des Besitzers, zu dienen bestimmt ist, oder wenn der gemeine Wert eines Grundstücks
durch eine wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt wird, die eine wesentlich
andere Bebauung und Benutzung als die tatsächliche voraussetzt.
§ 35.
a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrundstücken.
Bei der Ermittlung des Ertragswertes von land- oder forstwirtschaftlichen oder
Gärtnereigrundstücken "sind die der Land- oder Forstwirtschaft oder der Gärtnerei
einschließlich etwaiger Nebenbetriebe dienenden Gebäude und Betriebsmittel
mit zu berücksichtigen. Hierbei wird ein angemessener Bestand an lebendem und
totem Inventar "und an sonstigem Betriebskapitale vorausgesetzt. Ein Mehroder
Minderwert an Gebäuden und Betriebsmitteln gegenüber einem wirtschaftlich
normalen Bestand ist dem Ertragswert hinzu- oder von ihm abzurechnen,
insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflussen.
§ 36.
(1) Der Berechnung des Ertragswertes bei landwirtschaftlich oder gärtnerisch
genutzten Grundstücken ist der Reinertrag zugrunde zu legen, den ein
ordentlicher Unternehmer von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen
Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen
Verhältnissen im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr
erzielen kann.
(2) Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebes
dem Boden unmittelbar entnommen werden, wie bei Sand-, Lehm-, Tongruben,
Stein-, Schiefer-, Kalk- oder Kreidebrüchen, Torfstichen usw., deren Ausbeutung
in unmittelbarer Verbindung mit einem land- oder forstwirtschaftlichen oder