Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.Die fürb. Feststell. d.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.d.  BSt.G.  §  4.  171

ee)  Wegen  der  anderen  Behandlung  der  erst  im  Veranlagungszeitraum
eingegangenen  Versicherungen  vgl.  §  11  BZAG.
9.  Wiederkehrende  Nutzungen  und  Leistungen.
Die  §§  37—40  BSt.G.  bestimmen:
§  37.  „Der  Gesamtwert  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen
oder  Leistungen  ist  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen  durch  Zusammenzählung ­
  der  'einzelnen  Jahreswerte  zu  berechnen.  Der  Gesamtwert  darf  den
zum  gesetzlichen  Zinssatz  kapitalisierten  Jahreswert  nicht  übersteigen.
Immerwährende  Nutzungen  oder  Leistungen  sind  mit  dem  Fünfund,
zwanzigfachen  des  einjährigen  Betrages,  Nutzungen  oder  Leistungen  von  unbestimmter ­
  Dauer  vorbehaltlich  der  Vorschriften  der  §§  38,  39  mit  dem  Zwölfundeinhalbfachen
  des  einjährigen  Betrages  zu  veranschlagen."
§  38.  „Der  Wert  von  Renten  oder  anderen  auf  die  Lebenszeit  einer  Person
beschränkten  Nutzungen  und  Leistungen  bestimmt  sich  nach  dem  Lebensalter  der
Person,  mit  deren  Tode  das  Recht  erlischt.
Ais  Wert  wird  angenommen  bei  einem  Alter
1.  bis  zu  15  Jahren  das  18  fache,

2.

von  mehr  als

15

25  „

17  „

3.

25

35  „

„  16  „

4.

35

45  „

„  14  „

5.

45

55  „

„  12  „

6.

55

65

„  87,  „

7.

„  II

65

„

75  „

,,  5  >,

8.

II  li  II

75

„

„

80  „

„  3  „

9.

ii  li  II

80

„

„  2  „

des
Wertes  der  einjährigen  Nutzung.
Hat  jedoch  eine  nach  Abs.  2  bewertete  Nutzung  oder  Leistung  im  Falle  der
Nr.  1  nicht  mehr  als  9  Jahre,

Nr.  2,3  „  „  „  8

Nr.  4  „  „  „  7  „
Nr.  5  „  „  „  6  „
Nr.  6  4  ..
Nr.  7  bis  9  nicht  niehr  als  2  Jahre
bestanden,  so  ist  auf  Antrag  eine  Berichtigung  der  Veranlagung  unter  Zugrundelegung ­
  eines  der  wirklichen  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  entsprechenden
Kapitalwertes  vorzunehmen  und  die  zuviel  gezahlte  Steuer  zu  erstatten.  In
gleicher  Weise  hat  eine  Nachveranlagung  stattzufinden,  wenn  die  Nutzung  oder
Leistung  den  Wert  eines  Vermögensteils  vermindert  hat."
§  39.  „Hängt  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  von  der  Lebenszeit
mehrerer  Personen  ab,  so  ist  maßgebend  das  Lebensalter  der  ältesten  Person,
wenn  das  Recht  mit  dem  Tode  der  zuerst  versterbenden  Person  erlischt,  das
Lebensalter  der  jüngsten  Person,  wenn  das  Recht  mit  dem  Tode  der  letztversterbenden ­
  Person  erlischt."
§  40.  „Der  einjährige  Betrag  der  Nutzung  einer  Geldsumme  ist  zu  vier
v.  H.  anzunehmen,  falls  er  nicht  anderweit  feststeht."
aa)  Diese  §§  37—40  BSt.G.  beziehen  sich  auf  diejenigen  wiederkehreirdeu
Nutzungen  und  Leistungen  (einschl.  Renten),  deren  „Kapitalwert"  nach  §  6  Nr.  5
BSt.G.  als  „Kapitalvermögen"  in  Betracht  kommt,  und  bestimmen,  was  als
deren  „Kapitalwert"  anzusehen  ist.  Sie  sind  gleichmäßig  auf  die  Bewertung
des  Rechtes  wie  der  gegenüberstehenden  Verpflichtung  (§  10  BSt.G.)  anzuwenden. ­

            
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