Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

■  ßß)  §  37  Abs.  1  bezieht  sich  auf  diejenigen  Nutzungen  und  Leistungen,  die
„auf  bestimmte  Zeit  beschränkt"  sind,  d.  h.  diejenigen,  die  mit  einem  bereits
feststehenden  Zeitpunkt  erlöschen.
Nach  der  E.  des  RG.  v.  18.  Jan.  1907  (IW.  43  S.  157)  sind  aber  Nutzungen
nnd  Leistungen  auch  dann  aus  bestimmte  Zeit  beschränkt,  wenn  ihr  Ende  von
Umständen  abhängt,  die  eine  hinlänglich  sichere  Schätzung  der  Dauer  zulassen,
wie  z.  B.  solche  bis  zur  Erlangung  einer  Erwerbsstellung  oder  bis  zur  Ablegung
eines  Examens.  Diese  Auslegung  ist  nicht  unbedenklich,  wird  aber  den  praktischen
Bedürfnissen  gerecht;  denn  es  würde  zu  äußerst  unbilligen  Ergebnissen  führen,
wollte  man  in  allen  Fällen,  wo  die  Dauer  der  Nutzung  oder  Leistung  nicht  buchstäblich
  „bestimmt"  ist,  nach  §  37  Abs.  2  die  Kapitalisierung  zum  12^  fachen
Betrage  verlangen,  also  z.  B.  auch  in  Fällen,  wo  mit  höchster  Wahrscheinlichkeit
die  Ablegung  einer  Prüfung  viel  früher  als  nach  IS'/z  Jahren  zu  erwarten  ist.
Ob  es  sich  freilich  in  derartigen  Fällen  um  eine  Nutzung  oder  Leistung  handelt,
die  fortzugewähren  ist,  auch  wenn  der  Berechtigte  den  Eintritt  des  Ereignisses,
mit  dem  die  Nutzung  oder  Leistung  aufhören  soll,  durch  sein  Verhalten  vereitelt,
z.  B.  indem  er  die  Prüfung  nicht  ablegt,  ist  durch  Erforschung  des  wahren  Willens
der  Beteiligten  bei  dem  Rechtsvorgang,  durch  den  das  Recht  begründet  ist,
festzustellen.
yy)  Das  Gesetz  sagt  nicht,  welcher  Prozentsatz  an  Zwischen  zinsen  in
Abzug  zu  bringen  ist.  Aber  auch  ohne  Heranziehung  des  BGB.  und  anderer
Reichsgesetze,  auf  die  sich  Hoffmann  (Anm.  4d  zu  §  21  WBG.)  bezieht,  ist
aus  §  41  BSt.G.  (=  §  25  WBG.)  zu  entnehmen,  daß  auch  die  Zwischenzinsen
mit  4  v.  H.  zu  berechnen  sind.
öö>  Mit  dem  zweiten  Satze  des  §  37  Abs.  1  wird  dasselbe  ausgedrückt  wie
int  $  13  IV  pr.  Erg.St.G.  mit  den  Worten  „unter  Zugrundelegung  eines  vierprozentigen
  Zinsfußes",  d.  h.  der  Höchstbetrag  ist  das  Fünfundzwanzigfache  des
einjährigen  Betrages  der  Nutzung'oder  Leistung.
«9  Ob  Zinseszinsrechnung  anzuwenden  ist,  sagt  das  Ges.  nicht.  Doch  ist
dem  §  13  IV  pr.  Erg.St.G.  eine  Hilsstabelle  mit  Gesetzeskraft  über  den  „gegenwärtigen ­
  Kapitalwert  einer  Rente  oder  Nutzung  int  Werte  von  einer  Mark
auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren"  beigefügt  lsiehe  Tabelle  S.  173).
Aus  der  Begr.  zum  WBG.  ist  zu  entnehmen,  daß  auch  bei  ihm  und  daher
auch  beim  BSt.G.  dieselben  Grundsätze  und  daher  auch  die  Berechnungsart
jener  Hilfstabelle  anzuwenden  ist,  die  denn  jetzt  auch  der  BSt.-Ausf.Best.  beigefügt ­
  ist.
Der  §  37  BSt.G.  geht  offensichtlich  von  dem  Regelfälle  gleicher  Jahresleistungen ­
  aus.  Sehr  häufig  werden  aber  namentlich  Geldrenten  in  steigender
oder  sinkender  Höhe  vereinbart.  Wie  in  solchen  Fällen  zu  verfahren,  mögen
folgende  Beispiele  erläutern:  1.  eine  Rente,  dir  in  den  ersten  5  Jahren  jährlich
1000,  in  den  nächsten  5  Jahren  800  und  in  den  letzten  5  Jahren  600  M.  beträgt,
ist  gleich  einer  fünfzehnjährigen  Rente  von  600  plus  einer  zehnjährigen  von  200
Plus  einer  fünfjährigen  von  weiteren  200  M.,  ihr  Kapitalwert  also  nach  der
Tabelle  11,563  x  600  +  8,435  x  200  +  4,63  x  200  =  9540,8;  2.  eine  Rente,
die  in  den  ersten  5  Jahren  jährlich  600,  in  den  nächsten  5  Jahren  800  und  in  den
letzten  5  Jahren  1000  M.  beträgt,  ist  gleich  einer  fünfzehnjährigen  von  1000  M.
abzüglich  einer  zehnjährigen  von  200  und  einer  fünfjährigen  von  weiteren  200  M.,
ihr  Kapitalwert  also  8950  M.;  3.  eine  Rente,  die  in  den  ersten  5  Jahren  800,  in
den  nächsten  5  Jahren  600  und  in  den  letzten  5  Jahren  1000  M.  beträgt,  ist  gleich
einer  fünfzehnjährigen  von  1000  M.  minus  einer  zehnjährigen  von  400,  aber  plus
einer  fünfjährigen  von  200  M.,  ihr  Kapitalwert  also  10  802  M.;  4.  eine  Rente
            
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