V. Feststellung d. Betriebsvermög, b. regelmäß. jährl. Abschlüssen. §4. 177
werden, daß hierunter auch der Übergang von der beschränkten zur unbeschränkten
Steuerpflicht zu verstehen ist. Wenn deshalb das inländische Grund, oder Be-
triebsvermögen, das die beschränkte Steuerpflicht begründet hatte, mit seinem
Werte am 1. Jan. 1914 bzw. dem Zeitpunkt seines die beschränkte Steuerpflicht
begründenden späteren Erwerbes durch den Steuerpflichtigen eingestellt wird,
so'wird dies dem tatsächlich objektiven Charakter der beschränkten Steuerpflicht
gerecht. Der andere und häufigere Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 ist der,
daß zu dem infolge unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht steuerpflich-
tigert Vermögen weiteres hinzuerworben wird. Wenn dieses nach dem Zeit
punkt des Eintritts seiner objektiven Steuerpflicht bei dem steuerpflichtigen Sub
jekte bewertet wird, so ergibt sich die Berechtigung aus der Erwägung, daß jeder
Steuerpflichtige füglich nur die Wertbewegung seines Vermögens steuerlich
zu vertreten hat, also nicht schon diejenige von Bestandteilen seines Vermögens
zu einer Zeit, wo diese solche seines Vermögens noch gar nicht waren.
Nicht gegeben ist der Fall des § 22 Abs. 1 BSt.G. für eine Ehefrau, deren
Ehemann mV Saufe des Veranlagungszeitraumes verstirbt. Sie war schon bei
Beginn des Veranlagungszeitraumes persönlich steuerpflichtig (Pr. OVG.
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Ist umgekehrt während des Beranlagungszeitraumes an dre Stelle der
unbeschränkten die beschränkte Steuerpflicht getreten, so ergibt sich aus
dem § 22 Abs. 2 (e contrario), daß die die letztere begründenden Vermögens-
teile mit ihrem Wert schon am 1. Jan. 1914 bzw. zu dem Zeitpunkt ihres späteren
Erwerbes dem Werte am 30. Juni 1919 gegenüberzustellen sind, nicht mit betn»
jenigen im Zeitpunkt der Umwandlung der unbeschränkten in die beschränkte
Steuerpflicht. Beispiel: A war am 1. Jan. 1914 unbeschränkt steuerpflichtig
mit inländischem Grund- und Betriebsvermögen von 500 000 M. und Kapi
talvermögen von 300 000 M.; am 1. April 1915, wo sein bisheriges inländisches
Grund- und Betriebsvermögen einen Wert von 600 000 M. hatte, erwarb er
weiteres inländisches Grund- oder Betriebsvermögen im Werte von 200 000 M.
durch Verwendung aus seinem Kapitalvermögen, am 1. Jan. 1916 verwandelt
sich aber seine Steuerpflicht in eine beschränkte: dann ist dem Wert des die letztere
begründenden Vermögens am 30. Juni 1919 gegenüberzustellen als Wert des
am 1. Jan. 1914 in seinem Besitze befindlichen inländischen Grund- und Betriebs-
Vermögens 500 000 M., nämlich der Wert am 1. Jan. 1914, als solcher der
hinzuerworbenen 200 000 M., d. i. der Wert zur Zeit des Erwerbes.
Besaß eine Person, auf die bereits am 1. Jan. 1914 die Voraussetzungen
der unbeschränkten subjektiven Steuerpflicht zutrafen, damals auch schon steuer
bares Vermögen, aber nur in hinter der Besitzsteuerpflicht zurückbleibender Höhe,
und steigt dieses während des Beranlagungszeitraumes über diese Grenze, so
liegt hierin keine die Anwendung des § 22 BSt.G. rechtfertigende „Begründung"
der „persönlichen" Steuerpflicht oder „Erweiterung der Steuerpflicht" innerhalb
des Veranlagungszeitraumes, und das Vermögen ist daher mit seinem Werte
am 1. Jan. 1914, nicht mit demjenigen zu dem Zeitpunkt, wo es die Grenze der
Steuerpflicht erreicht, dem Werte am Ende des Veranlagungszeitraumes gegen
überzustellen.
V. Feststellung des Betriebsvermögens bei regelmäßigen
jährlichen Abschlüssen.
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, be-
stimmt § 28 Abs. 2 BSt.G.:
Strutz, BermögenszuwachS und Kriegsabgabk. 12