Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

V. Feststellung d. Betriebsvermög, b. regelmäß. jährl. Abschlüssen. §4. 177 
werden, daß hierunter auch der Übergang von der beschränkten zur unbeschränkten 
Steuerpflicht zu verstehen ist. Wenn deshalb das inländische Grund, oder Be- 
triebsvermögen, das die beschränkte Steuerpflicht begründet hatte, mit seinem 
Werte am 1. Jan. 1914 bzw. dem Zeitpunkt seines die beschränkte Steuerpflicht 
begründenden späteren Erwerbes durch den Steuerpflichtigen eingestellt wird, 
so'wird dies dem tatsächlich objektiven Charakter der beschränkten Steuerpflicht 
gerecht. Der andere und häufigere Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 ist der, 
daß zu dem infolge unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht steuerpflich- 
tigert Vermögen weiteres hinzuerworben wird. Wenn dieses nach dem Zeit 
punkt des Eintritts seiner objektiven Steuerpflicht bei dem steuerpflichtigen Sub 
jekte bewertet wird, so ergibt sich die Berechtigung aus der Erwägung, daß jeder 
Steuerpflichtige füglich nur die Wertbewegung seines Vermögens steuerlich 
zu vertreten hat, also nicht schon diejenige von Bestandteilen seines Vermögens 
zu einer Zeit, wo diese solche seines Vermögens noch gar nicht waren. 
Nicht gegeben ist der Fall des § 22 Abs. 1 BSt.G. für eine Ehefrau, deren 
Ehemann mV Saufe des Veranlagungszeitraumes verstirbt. Sie war schon bei 
Beginn des Veranlagungszeitraumes persönlich steuerpflichtig (Pr. OVG. 
K IV a 54 ° • ■' L _ 
Ist umgekehrt während des Beranlagungszeitraumes an dre Stelle der 
unbeschränkten die beschränkte Steuerpflicht getreten, so ergibt sich aus 
dem § 22 Abs. 2 (e contrario), daß die die letztere begründenden Vermögens- 
teile mit ihrem Wert schon am 1. Jan. 1914 bzw. zu dem Zeitpunkt ihres späteren 
Erwerbes dem Werte am 30. Juni 1919 gegenüberzustellen sind, nicht mit betn» 
jenigen im Zeitpunkt der Umwandlung der unbeschränkten in die beschränkte 
Steuerpflicht. Beispiel: A war am 1. Jan. 1914 unbeschränkt steuerpflichtig 
mit inländischem Grund- und Betriebsvermögen von 500 000 M. und Kapi 
talvermögen von 300 000 M.; am 1. April 1915, wo sein bisheriges inländisches 
Grund- und Betriebsvermögen einen Wert von 600 000 M. hatte, erwarb er 
weiteres inländisches Grund- oder Betriebsvermögen im Werte von 200 000 M. 
durch Verwendung aus seinem Kapitalvermögen, am 1. Jan. 1916 verwandelt 
sich aber seine Steuerpflicht in eine beschränkte: dann ist dem Wert des die letztere 
begründenden Vermögens am 30. Juni 1919 gegenüberzustellen als Wert des 
am 1. Jan. 1914 in seinem Besitze befindlichen inländischen Grund- und Betriebs- 
Vermögens 500 000 M., nämlich der Wert am 1. Jan. 1914, als solcher der 
hinzuerworbenen 200 000 M., d. i. der Wert zur Zeit des Erwerbes. 
Besaß eine Person, auf die bereits am 1. Jan. 1914 die Voraussetzungen 
der unbeschränkten subjektiven Steuerpflicht zutrafen, damals auch schon steuer 
bares Vermögen, aber nur in hinter der Besitzsteuerpflicht zurückbleibender Höhe, 
und steigt dieses während des Beranlagungszeitraumes über diese Grenze, so 
liegt hierin keine die Anwendung des § 22 BSt.G. rechtfertigende „Begründung" 
der „persönlichen" Steuerpflicht oder „Erweiterung der Steuerpflicht" innerhalb 
des Veranlagungszeitraumes, und das Vermögen ist daher mit seinem Werte 
am 1. Jan. 1914, nicht mit demjenigen zu dem Zeitpunkt, wo es die Grenze der 
Steuerpflicht erreicht, dem Werte am Ende des Veranlagungszeitraumes gegen 
überzustellen. 
V. Feststellung des Betriebsvermögens bei regelmäßigen 
jährlichen Abschlüssen. 
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, be- 
stimmt § 28 Abs. 2 BSt.G.: 
Strutz, BermögenszuwachS und Kriegsabgabk. 12
	        
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