Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

V.  Feststellung  d.  Betriebsvermög,  b.  regelmäß.  jährl.  Abschlüssen.  §4.  177

werden,  daß  hierunter  auch  der  Übergang  von  der  beschränkten  zur  unbeschränkten
Steuerpflicht  zu  verstehen  ist.  Wenn  deshalb  das  inländische  Grund,  oder  Betriebsvermögen,
  das  die  beschränkte  Steuerpflicht  begründet  hatte,  mit  seinem
Werte  am  1.  Jan.  1914  bzw.  dem  Zeitpunkt  seines  die  beschränkte  Steuerpflicht
begründenden  späteren  Erwerbes  durch  den  Steuerpflichtigen  eingestellt  wird,
so'wird  dies  dem  tatsächlich  objektiven  Charakter  der  beschränkten  Steuerpflicht
gerecht.  Der  andere  und  häufigere  Anwendungsfall  des  §  22  Abs.  2  ist  der,
daß  zu  dem  infolge  unbeschränkter  oder  beschränkter  Steuerpflicht  steuerpflichtigert
  Vermögen  weiteres  hinzuerworben  wird.  Wenn  dieses  nach  dem  Zeitpunkt ­
  des  Eintritts  seiner  objektiven  Steuerpflicht  bei  dem  steuerpflichtigen  Subjekte ­
  bewertet  wird,  so  ergibt  sich  die  Berechtigung  aus  der  Erwägung,  daß  jeder
Steuerpflichtige  füglich  nur  die  Wertbewegung  seines  Vermögens  steuerlich
zu  vertreten  hat,  also  nicht  schon  diejenige  von  Bestandteilen  seines  Vermögens
zu  einer  Zeit,  wo  diese  solche  seines  Vermögens  noch  gar  nicht  waren.
Nicht  gegeben  ist  der  Fall  des  §  22  Abs.  1  BSt.G.  für  eine  Ehefrau,  deren
Ehemann  mV  Saufe  des  Veranlagungszeitraumes  verstirbt.  Sie  war  schon  bei
Beginn  des  Veranlagungszeitraumes  persönlich  steuerpflichtig  (Pr.  OVG.

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Ist  umgekehrt  während  des  Beranlagungszeitraumes  an  dre  Stelle  der
unbeschränkten  die  beschränkte  Steuerpflicht  getreten,  so  ergibt  sich  aus
dem  §  22  Abs.  2  (e  contrario),  daß  die  die  letztere  begründenden  Vermögensteile
  mit  ihrem  Wert  schon  am  1.  Jan.  1914  bzw.  zu  dem  Zeitpunkt  ihres  späteren
Erwerbes  dem  Werte  am  30.  Juni  1919  gegenüberzustellen  sind,  nicht  mit  betn»
jenigen  im  Zeitpunkt  der  Umwandlung  der  unbeschränkten  in  die  beschränkte
Steuerpflicht.  Beispiel:  A  war  am  1.  Jan.  1914  unbeschränkt  steuerpflichtig
mit  inländischem  Grund-  und  Betriebsvermögen  von  500  000  M.  und  Kapitalvermögen ­
  von  300  000  M.;  am  1.  April  1915,  wo  sein  bisheriges  inländisches
Grund-  und  Betriebsvermögen  einen  Wert  von  600  000  M.  hatte,  erwarb  er
weiteres  inländisches  Grund-  oder  Betriebsvermögen  im  Werte  von  200  000  M.
durch  Verwendung  aus  seinem  Kapitalvermögen,  am  1.  Jan.  1916  verwandelt
sich  aber  seine  Steuerpflicht  in  eine  beschränkte:  dann  ist  dem  Wert  des  die  letztere
begründenden  Vermögens  am  30.  Juni  1919  gegenüberzustellen  als  Wert  des
am  1.  Jan.  1914  in  seinem  Besitze  befindlichen  inländischen  Grund-  und  Betriebs-Vermögens
  500  000  M.,  nämlich  der  Wert  am  1.  Jan.  1914,  als  solcher  der
hinzuerworbenen  200  000  M.,  d.  i.  der  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbes.
Besaß  eine  Person,  auf  die  bereits  am  1.  Jan.  1914  die  Voraussetzungen
der  unbeschränkten  subjektiven  Steuerpflicht  zutrafen,  damals  auch  schon  steuerbares ­
  Vermögen,  aber  nur  in  hinter  der  Besitzsteuerpflicht  zurückbleibender  Höhe,
und  steigt  dieses  während  des  Beranlagungszeitraumes  über  diese  Grenze,  so
liegt  hierin  keine  die  Anwendung  des  §  22  BSt.G.  rechtfertigende  „Begründung"
der  „persönlichen"  Steuerpflicht  oder  „Erweiterung  der  Steuerpflicht"  innerhalb
des  Veranlagungszeitraumes,  und  das  Vermögen  ist  daher  mit  seinem  Werte
am  1.  Jan.  1914,  nicht  mit  demjenigen  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  es  die  Grenze  der
Steuerpflicht  erreicht,  dem  Werte  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes  gegenüberzustellen. ­


V.  Feststellung  des  Betriebsvermögens  bei  regelmäßigen
jährlichen  Abschlüssen.
Für  Betriebe,  bei  denen  regelmäßige  jährliche  Abschlüsse  stattfinden,  bestimmt
  §  28  Abs.  2  BSt.G.:
Strutz,  BermögenszuwachS  und  Kriegsabgabk.  12
            
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