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V. Feststellung d. Betriebsvermög, b. regelmäß. jährt. Abschlüssen. §4. 179
entspricht, ist zutreffend, wenn unter ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr
als eine vollständige, alle Posten enthaltende und dadurch sichere Ergebnisse
liefernde zu verstehen ist. Das liegt in dem Begriffe des „Abschlusses"; denn
nur auf Grund einer alle in Betracht kommenden Posten enthaltenden Buchführung
ist ein „Abschluß" möglich, wenigstens ein solcher, der sichere Ergebnisse
liefert; nur einen solchen kann aber das Gesetz im Auge haben, zumal es ja in
erster Linie an die den Vorschriften des HGB. entsprechenden der Vollkaufleute
dachte (vgl. pr. OVG. in St. 7 S. 267). Dagegen kommt es im übrigen auf die
F o r m der Buchführung und Abschlüsse nicht an, insbes. nicht darauf, ob sie den Vorschriften
des HGB. entspricht. Das folgt schon daraus, daß sich die Bestimmung
nicht bloß auf Bollkaufleute, überhaupt nicht bloß auf Gewerbetreibende bezieht.
4. Der § 28 Abs. 2 BSt.G. besagt, daß unter den dort angegebenen Voraussetzungen
der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschasts« oder
Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden „kann". Das bedeutet ein Wahlrecht,
aber nur für den Steuerpflichtigen, dessen Entschließung, wenn eben nur die
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 vorliegen, für die Steuerbehörde bindend ist
(vgl. BSt.Ausf.Best. § 28 Abs. 1, pr. OVG. in St. 7 S. 267). Hat der Abgabepflichtige
sich einmal für die Zugrundelegung des Abschlusses entschieden,
dann muß es dabei verbleiben; eine Rücknahme der Erllärung ist unzulässig
(pr. OVG.°^°-^ o. 30. Ott. 1918).
5. Zu § 10 pr. Erg.St.G. hat pr. OVG. in St. 9 S. 358f. ausgesprochen,
daß er sich auf das gesamte steuerbare Vermögen, nicht nur auf die dem Landwirtschafts-
oder Gewerbebetriebe gewidmeten Vermögensteile beziehe; wollte
man nur für diese den im § 10 bezeichneten, im übrigen aber einen anderen
Zeitpunkt zugrunde legen, so würde dies auch, wie das OVG. meint, zu unhaltbaren
praktischen Konsequenzen führen, indem dann für den Fall, daß nach dem
für den Betrieb gemachten Jahresabschluß ein Betrag aus dem Betriebe herausgezogen
und vor Beginn des Steuerjahres als Kapitalvermögen angelegt
würde, dieser Vermögensbestandteil doppelt zur Anrechnung käme. Diese Auslegung
entspricht dem Wortlaut: „Bei Landwirtschafts- und Gewerbetrieben" int
§ 10 Erg.St.G. und noch mehr demjenigen „Für Betriebe" im § 28 Abs. 2 BSt.G.
nicht. Der Vermögensstand und die Vermögensfeststellung für Betriebe
kann sich nur auf das diesem Betriebe gewidmete Vermögen, nicht auf das
Gesamtvermögen des Inhabers des Betriebes, beziehen. Es entbehrt auch
der inneren Berechtigung, Vermögensteile, die mit dem Betriebe nicht zusammenhängen
und deshalb in den Abschlüssen auch gar nicht erscheinen,
nach dem Bestände und Werte am Ende des Wirtschafts- oder Rechnungsjahres
in Ansatz zu bringen. Daher ist der Auslegung im § 28 BSt.Ausf.-Best.,
daß sich § 28 Abs. 2 BSt.G. nur auf das in dem Betrieb angelegte Vermögen
bezieht, beizutreten. Das Bedenken des pr. OVG. trifft freilich zu. Aber
die Auffassung des pr. OVG. hat wieder andere, mindestens gleich schwere
Bedenken, außer den schon hervorgehobenen insbes. das, daß nach ihr Vermögensteile,
die zwischen dem Ende des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres und
bent Endtermin des Veranlagungszeitraumes erworben oder durch Werterhöhung
dem Vermögen zugewachsen sind, auch dann, wenn sie nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören, von der ersten Veranlagung der BSt. und, sofern bei der
nächsten kein Vermögenszuwachs vorhanden ist, unter Umständen dauernd der
BSt., der einmaligen VZA. aber unter allen Umständen ein für allemal entzogen
blieben.
Ist somit der § 28 Abs. 2 BSt.G. auf das Betriebsvermögen zu beschränken,
so ist doch dieser Begriff in dem weiten Sinne des § 2 Nr. 2 BSt.G. zu verstehen;