Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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V.  Feststellung  d.  Betriebsvermög,  b.  regelmäß.  jährt.  Abschlüssen.  §4.  179

entspricht,  ist  zutreffend,  wenn  unter  ordnungsmäßiger  Buchführung  nicht  mehr
als  eine  vollständige,  alle  Posten  enthaltende  und  dadurch  sichere  Ergebnisse
liefernde  zu  verstehen  ist.  Das  liegt  in  dem  Begriffe  des  „Abschlusses";  denn
nur  auf  Grund  einer  alle  in  Betracht  kommenden  Posten  enthaltenden  Buchführung ­
  ist  ein  „Abschluß"  möglich,  wenigstens  ein  solcher,  der  sichere  Ergebnisse
liefert;  nur  einen  solchen  kann  aber  das  Gesetz  im  Auge  haben,  zumal  es  ja  in
erster  Linie  an  die  den  Vorschriften  des  HGB.  entsprechenden  der  Vollkaufleute
dachte  (vgl.  pr.  OVG.  in  St.  7  S.  267).  Dagegen  kommt  es  im  übrigen  auf  die
F  o  r  m  der  Buchführung  und  Abschlüsse  nicht  an,  insbes.  nicht  darauf,  ob  sie  den  Vorschriften ­
  des  HGB.  entspricht.  Das  folgt  schon  daraus,  daß  sich  die  Bestimmung
nicht  bloß  auf  Bollkaufleute,  überhaupt  nicht  bloß  auf  Gewerbetreibende  bezieht.
4.  Der  §  28  Abs.  2  BSt.G.  besagt,  daß  unter  den  dort  angegebenen  Voraussetzungen ­
  der  Vermögensstand  am  Schlüsse  des  letzten  Wirtschasts«  oder
Rechnungsjahres  zugrunde  gelegt  werden  „kann".  Das  bedeutet  ein  Wahlrecht,
aber  nur  für  den  Steuerpflichtigen,  dessen  Entschließung,  wenn  eben  nur  die
Voraussetzungen  des  §  28  Abs.  2  vorliegen,  für  die  Steuerbehörde  bindend  ist
(vgl.  BSt.Ausf.Best.  §  28  Abs.  1,  pr.  OVG.  in  St.  7  S.  267).  Hat  der  Abgabepflichtige ­
  sich  einmal  für  die  Zugrundelegung  des  Abschlusses  entschieden,
dann  muß  es  dabei  verbleiben;  eine  Rücknahme  der  Erllärung  ist  unzulässig
(pr.  OVG.°^°-^  o.  30.  Ott.  1918).
5.  Zu  §  10  pr.  Erg.St.G.  hat  pr.  OVG.  in  St.  9  S.  358f.  ausgesprochen,
daß  er  sich  auf  das  gesamte  steuerbare  Vermögen,  nicht  nur  auf  die  dem  Landwirtschafts- ­
  oder  Gewerbebetriebe  gewidmeten  Vermögensteile  beziehe;  wollte
man  nur  für  diese  den  im  §  10  bezeichneten,  im  übrigen  aber  einen  anderen
Zeitpunkt  zugrunde  legen,  so  würde  dies  auch,  wie  das  OVG.  meint,  zu  unhaltbaren ­
  praktischen  Konsequenzen  führen,  indem  dann  für  den  Fall,  daß  nach  dem
für  den  Betrieb  gemachten  Jahresabschluß  ein  Betrag  aus  dem  Betriebe  herausgezogen ­
  und  vor  Beginn  des  Steuerjahres  als  Kapitalvermögen  angelegt
würde,  dieser  Vermögensbestandteil  doppelt  zur  Anrechnung  käme.  Diese  Auslegung ­
  entspricht  dem  Wortlaut:  „Bei  Landwirtschafts-  und  Gewerbetrieben"  int
§  10  Erg.St.G.  und  noch  mehr  demjenigen  „Für  Betriebe"  im  §  28  Abs.  2  BSt.G.
nicht.  Der  Vermögensstand  und  die  Vermögensfeststellung  für  Betriebe
kann  sich  nur  auf  das  diesem  Betriebe  gewidmete  Vermögen,  nicht  auf  das
Gesamtvermögen  des  Inhabers  des  Betriebes,  beziehen.  Es  entbehrt  auch
der  inneren  Berechtigung,  Vermögensteile,  die  mit  dem  Betriebe  nicht  zusammenhängen ­
  und  deshalb  in  den  Abschlüssen  auch  gar  nicht  erscheinen,
nach  dem  Bestände  und  Werte  am  Ende  des  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres ­
  in  Ansatz  zu  bringen.  Daher  ist  der  Auslegung  im  §  28  BSt.Ausf.-Best.,
  daß  sich  §  28  Abs.  2  BSt.G.  nur  auf  das  in  dem  Betrieb  angelegte  Vermögen ­
  bezieht,  beizutreten.  Das  Bedenken  des  pr.  OVG.  trifft  freilich  zu.  Aber
die  Auffassung  des  pr.  OVG.  hat  wieder  andere,  mindestens  gleich  schwere
Bedenken,  außer  den  schon  hervorgehobenen  insbes.  das,  daß  nach  ihr  Vermögensteile, ­
  die  zwischen  dem  Ende  des  letzten  Wirtschafts-  oder  Rechnungsjahres  und
bent  Endtermin  des  Veranlagungszeitraumes  erworben  oder  durch  Werterhöhung
dem  Vermögen  zugewachsen  sind,  auch  dann,  wenn  sie  nicht  zu  einem  Betriebsvermögen ­
  gehören,  von  der  ersten  Veranlagung  der  BSt.  und,  sofern  bei  der
nächsten  kein  Vermögenszuwachs  vorhanden  ist,  unter  Umständen  dauernd  der
BSt.,  der  einmaligen  VZA.  aber  unter  allen  Umständen  ein  für  allemal  entzogen ­
  blieben.
Ist  somit  der  §  28  Abs.  2  BSt.G.  auf  das  Betriebsvermögen  zu  beschränken,
so  ist  doch  dieser  Begriff  in  dem  weiten  Sinne  des  §  2  Nr.  2  BSt.G.  zu  verstehen;
            
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