Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

182  Vermögentzzuwachs  steuergesetz.  §§  4,  5.

VII.  Veranlagungszeitraum.
Das  VZAG.  enthält,  anders  wie  das  BSt.G.  (§  18),  keine  ausdrückliche
Bestimmung  über  den  Vcranl  agungszeitraum  b.  h.  den  Zeitraum,  innerhalb
dessen  der  Vermögenszuwachs  liegen  muß,  um  als  Bemessungsgrundlage  für
die  Abgabe  zu  dienen,  auf  dessen  Anfangstermin  daher  das  Anfangs-  und  auf
dessen  Endtermin  das  Endvermögen  festzustellen  ist,  aus  deren  Vergleichung  sich
der,  wie  das  Gesetz  sich  ausdrückt,  „abgabepflichtige"  Bermögenszuwachs  ergibt.
Nur  für  den  Endpunkt  des  Veranlagungszeitraumes  nennt  das  Ges.  in  §  5
ein  bestimmtes  Datum,  indem  es  dort  heißt:  „Als  Endvermögen  gilt  das  aus
den  30.  Juni  1918  inch  den  Vorschriften  des  BSt.G.  festzustellende  steuerbare
Vermögen."  Der  Anfangstermin  des  Beranlagungszeitraumes  ist  aus  dem
§  4  Abs  1  zu  entnehmen,  wo  es  heißt:  „Als  Anfangsvermögen  gilt  das  Vermögen, ­
  das  nach  den  Vorschriften  des  BSt.G.  für  die  erstmalige  Beschsteuerveranlagung ­
  als  Anfangsvermögen  zugrunde  zu  legen  war  oder  im  Falle  der
Steuerpflicht  zugrunde  zu  legen  wäre."  Man  muß  also  auf  die  §  18,19  BSt.G.
zurückgehen,  wo  es  heißt,  daß  die  Feststellung  des  Vermögenszuwachses  „erstmals ­
  zum  1.  April  1917  für  den  in  der  Zeit  vom  l.Jan.  1914  bis  zum  31.  Dez.
1916  entstandenen  Zuwachs"  erfolgt,  und  daß  als  Vermögenszuwachs  gilt  „der
Unterschied  zwischen  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren  Gesamtvermogens  am
Ende  des  jeweiligen  Veranlagungszeitraumes  und  dem  reinen  Werte  des  steuerbaren ­
  Gesamtvermögens  am  Ansang  dieses  Zeitraumes".  Daraus  folgt,
daß  der  Veranlagungszeitraum  der  VZA.  die  Zeitspanne  vom  1.  Jan.  1914
bis  30.  Juni  1919  umfaßt,  mithin  das  Anfangsvermögen  für  den  31.  Dez.  1913
festzustellen  ist.  .  masa

§  5.  Als  Endvermögen  gilt  —  vorbehaltlich  der  in  den
ss  6  bis  14  vorgesehenen  Abweichungen  —  das  auf  den
30.  Juni  1919  nach  den  Vorschriften  des  Besitzsteuergesctzes
festzustellende  steuerbare  Vermögen  des  Abgabepfl,cht,gen.
Ist  der  Abgabepflichtige  ein  Ausländer,  so  gilt,  sofern  er  seinen
Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Inland  vor  dem
30.  Juni  1919  aufgegeben  hat.  das  nach  den  Vorschriften  des
Besitzsteuergesetzes  auf  den  Tag  des  Wegzugs  rechtskräftig
festgestellte  oder,  falls  eine  solche  Feststellung  nicht  erfolgt  ist,
das  auf  diesen  Tag  festzustellende  steuerbare  Vermögen  des
Abgabepflichtigen.  „  ..  .
Tie  Vorschrift  des  §  28  Abs.  2  des  Besitzsteucrgesetzes  findet
bei  Feststellung  des  Endvermögens  keine  Anwendung.  Dem
Abgabepflichtigen  steht  es  aber  frei,  den  Abschluß  des  W»rt°
schafts-  oder  Rechnungsjahrs  zugrunde  zu  legen,  das  ,n  der
Zeit  zwischen  dem  31.  März  1919  und  dem  29.  Februar  1920
endigt.

entio.  §5.  —  Begr.  S.  lg.  —  Ausschußber.  @.2f.,12f.  —  ©ten.SB.  ©.2244,2246  D.  — «uäf.
Best.  §  13.
Inhalt:

I.  Inhalt  und  Entstehungsgeschichte

  des  ?S  183
1.  Inhalt  183
s.  Entstehungsgeschichte  183

II.  Der  Begriff  des  EndvermögenS

  und  die  Anwendbarkeit

der  Grundsätze  des  BSt.G.  .  .  185
III.  Die  ©ondervorschrift  für  AusländertnAbs.
  1  ©atz  2  ....188
IV.  Der  2.  Abs.  des  §5  188
            
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