Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  t.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  203

In  den  Fällen  zu  ß  ist  zwar  auch  keine  dingliche  Belastung  der  nach  Nr.  1
und  4  des  §  6  VZAG.  erworbenen  Vermögensbestandteile  Voraussetzung  der
Anwendbarkeit  seiner  Nr.  2,  wohl  aber  ein  wirtschaftlicher  Zusammenhang
der  Verpflichtung  mit  dem  Bermögensansall  in  der  Weise,  daß  der  Wert
des  letzteren  sich  ziffernmäßig  durch  den  Kapitalwert  der  Verpflichtung  verringert
  hat.  Dieser  Bedingung  ist  jedenfalls  dann  genügt,  wenn  der  Erwerb
des  durch  Vorgänge  der  im  §  6  Nr.  1  und  4  bezeichneten  Art  erworbenen  Vermögens
  nur  gegen  Übernahme  der  Verpflichtung  möglich  war,  insbesondere
also  die  Verpflichtung  in  den  Fällen  der  Nr.  1  von  dem  Verstorbenen  dem  Abgabepflichtigen ­
  als  Erben  oder  Vermächtnisnehmer  und  in  den  Fällen  der  Nr.  4  vom
Zuwendenden  dem  Abgabepflichtigen  als  Empfänger  der  Zuwendung  auferlegt
war,  so  daß  der  letztere  nur  die  Wahl  hatte,  entweder  die  Verpflichtung  zu  übernehmen ­
  oder  auf  das  Erbe,  Vermächtnis  oder  die  Zuwendung  unter  Lebenden  zu
verzichten.  Dasselbe  gilt,  wenn  die  Verpflichtung  kraft  Ges.  mit  dem  erworbenen
Vermögen  übernommen  werden  mußte,  wie  z.  B.  bei  Leistungen,  die  einem
Fideikommißbesitzer  als  solchem  obliegen.  Den  Voraussetzungen  der  Nr.  2  ist
aber  auch  dann  genügt,  wenn  weder  der  Erblasser  oder  Zuwender  noch  das
Ges.  die  Übernahme  der  Verpflichtung  gefordert  hat,  sondern  der  Abgabepflichtige ­
  sie  ohne  solchen  Zwang  übernommen  hat,  um  das  ihm  Zugedachte
zu  erhalten,  z.  B.  bei  einer  Erbauseinandersetzung  oder  im  Wege  eines  Vergleichs,
  um  eine  Anfechtung  der  Erbeinsetzung  oder  des  Vermächtnisses  oder
der  Schenkung  zu  vermeiden.  Dann  würde  an  sich  also  eine  nicht  bereits  mit
dem  Erwerb,  sondern  erst  später  erfolgte  Übernahme  der  Berpfuchtung  genügen. ­
  Aber  die  Berücksichtiaung  wird  in  solchen  Fällen  dadurch  ausgeschlossen,
daß  für  den  Abzug  nach  Nr.  1  und  4  maßgebend  ist  der  Wert  zur  Zeit  des  Erwerbs; ­
  spätere  Verminderungen  und  Belastungen  des  nach  Nr  1  oder  4  Erworbenen ­
  vermindern  somit  schon  den  Abzug  nach  Nr.  1  oder  4  nicht.  Ein  Beispiel ­
  möge  das  erläutern:  Der  Abgabepflichtige  A  hat  am  1.  Jan.  1915  1  000  000  M.
geerbt.  1916  erfährt  er  von  dem  Vorhandensein  eines  näheren  Verwandten  B
des  Erblassers  in  dürftiger  Lage,  von  dem  er  eine  Anfechtung  des  Testaments
befürchten  muß,  oder  dem  gegenüber  er  es,  um  sich  selbst  vor  gesellschaftlicher
Mißachtung  zu  sichern,  für  geboten  erachtet,  eine  lebenslängliche  Rente  im
Kapitalwert  von  100  000  M.  auszusetzen.  Während  des  Beranlagungszeitraumes
  stirbt  B.  Dann  bleibt  A  berechtigt,  bei  der  Veranlagung  zur  BZA.  die
vollen  1  000  000  M.  nach  §  6  Ziff.  1  in  Abzug  zu  bringen.  Lebt  dagegen  B
noch  am  Ende  des  Veranlagungszeitraumes,  dann  zieht  A  die  1000  000  M.
ebenfalls  nach  §  6  Nr.  1  VZAG.  ab.  Die  100  000  M.  aber  mindern  zwar  nach
§  7  BSt  G  das  steuerbare  Vermögen,  sind  ihm  aber  nach  §  8  Nr.  1  Abs.  1  VZAG.
wieder  hinzuzurechnen.  Der  §  8^Nr.  1  Abs.  2  gestattet  A  indes,  die  auf  diese
100  000  M.  treffende  Abgabe  von  B  erstattet  zu  verlangen,  so  daß  er  tatsächlich
auch  diese  100  000  M.  nicht  zu  versteuern  hat.
e)  Auf  wessen  Lebenszeit  die  Leistung  beschränkt  war,  ist  gleichgültig:  msbesondere
  braucht  der  Berechtigte  nicht  etwa  in  den  Fällen  der  Belastung  einer
Zuwendung  nach  z  6  Nr.  4  mit  der  Leistung  der  Zuwender  zu  sein.  Das  Ges.
verlangt  aber  Beschränkung  auf  die  Lebenszeit  „einer  bestimmten  Person".
War  die  Dauer  der  Leistung  von  der  Lebenszeit  mehrerer  Personen  abhängig,
und  ist  nur  ein  Teil  dieser  Personen  verstorben,  so  fragt  es  sich,  ob  die  Leistung
gleichwohl  unverkürzt  weiter  zu  gewähren  ist:  ist  dies  der  Fall,  so  greift  §  6  Nr.  2
nicht  Platz:  denn  die  Leistung  ist  nicht  „weggefallen".  Hat  sie  sich  dagegen
infolge  des  Ablebens  einzelner  Berechtigter  vermindert,  so  ist  sie  insoweit
„weggefallen".  Es  handelte  sich  dann  eben  nicht  um  eine  einheitliche  Leistung
an  mehrere  Personen,  sondern  um  mehrere  einzelne  Leistungen  an  je  eine  be-
            
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