II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen t. S. d. BSt.G. § 6. 203
In den Fällen zu ß ist zwar auch keine dingliche Belastung der nach Nr. 1
und 4 des § 6 VZAG. erworbenen Vermögensbestandteile Voraussetzung der
Anwendbarkeit seiner Nr. 2, wohl aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang
der Verpflichtung mit dem Bermögensansall in der Weise, daß der Wert
des letzteren sich ziffernmäßig durch den Kapitalwert der Verpflichtung verringert
hat. Dieser Bedingung ist jedenfalls dann genügt, wenn der Erwerb
des durch Vorgänge der im § 6 Nr. 1 und 4 bezeichneten Art erworbenen Vermögens
nur gegen Übernahme der Verpflichtung möglich war, insbesondere
also die Verpflichtung in den Fällen der Nr. 1 von dem Verstorbenen dem Abgabepflichtigen
als Erben oder Vermächtnisnehmer und in den Fällen der Nr. 4 vom
Zuwendenden dem Abgabepflichtigen als Empfänger der Zuwendung auferlegt
war, so daß der letztere nur die Wahl hatte, entweder die Verpflichtung zu übernehmen
oder auf das Erbe, Vermächtnis oder die Zuwendung unter Lebenden zu
verzichten. Dasselbe gilt, wenn die Verpflichtung kraft Ges. mit dem erworbenen
Vermögen übernommen werden mußte, wie z. B. bei Leistungen, die einem
Fideikommißbesitzer als solchem obliegen. Den Voraussetzungen der Nr. 2 ist
aber auch dann genügt, wenn weder der Erblasser oder Zuwender noch das
Ges. die Übernahme der Verpflichtung gefordert hat, sondern der Abgabepflichtige
sie ohne solchen Zwang übernommen hat, um das ihm Zugedachte
zu erhalten, z. B. bei einer Erbauseinandersetzung oder im Wege eines Vergleichs,
um eine Anfechtung der Erbeinsetzung oder des Vermächtnisses oder
der Schenkung zu vermeiden. Dann würde an sich also eine nicht bereits mit
dem Erwerb, sondern erst später erfolgte Übernahme der Berpfuchtung genügen.
Aber die Berücksichtiaung wird in solchen Fällen dadurch ausgeschlossen,
daß für den Abzug nach Nr. 1 und 4 maßgebend ist der Wert zur Zeit des Erwerbs;
spätere Verminderungen und Belastungen des nach Nr 1 oder 4 Erworbenen
vermindern somit schon den Abzug nach Nr. 1 oder 4 nicht. Ein Beispiel
möge das erläutern: Der Abgabepflichtige A hat am 1. Jan. 1915 1 000 000 M.
geerbt. 1916 erfährt er von dem Vorhandensein eines näheren Verwandten B
des Erblassers in dürftiger Lage, von dem er eine Anfechtung des Testaments
befürchten muß, oder dem gegenüber er es, um sich selbst vor gesellschaftlicher
Mißachtung zu sichern, für geboten erachtet, eine lebenslängliche Rente im
Kapitalwert von 100 000 M. auszusetzen. Während des Beranlagungszeitraumes
stirbt B. Dann bleibt A berechtigt, bei der Veranlagung zur BZA. die
vollen 1 000 000 M. nach § 6 Ziff. 1 in Abzug zu bringen. Lebt dagegen B
noch am Ende des Veranlagungszeitraumes, dann zieht A die 1000 000 M.
ebenfalls nach § 6 Nr. 1 VZAG. ab. Die 100 000 M. aber mindern zwar nach
§ 7 BSt G das steuerbare Vermögen, sind ihm aber nach § 8 Nr. 1 Abs. 1 VZAG.
wieder hinzuzurechnen. Der § 8^Nr. 1 Abs. 2 gestattet A indes, die auf diese
100 000 M. treffende Abgabe von B erstattet zu verlangen, so daß er tatsächlich
auch diese 100 000 M. nicht zu versteuern hat.
e) Auf wessen Lebenszeit die Leistung beschränkt war, ist gleichgültig: msbesondere
braucht der Berechtigte nicht etwa in den Fällen der Belastung einer
Zuwendung nach z 6 Nr. 4 mit der Leistung der Zuwender zu sein. Das Ges.
verlangt aber Beschränkung auf die Lebenszeit „einer bestimmten Person".
War die Dauer der Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängig,
und ist nur ein Teil dieser Personen verstorben, so fragt es sich, ob die Leistung
gleichwohl unverkürzt weiter zu gewähren ist: ist dies der Fall, so greift § 6 Nr. 2
nicht Platz: denn die Leistung ist nicht „weggefallen". Hat sie sich dagegen
infolge des Ablebens einzelner Berechtigter vermindert, so ist sie insoweit
„weggefallen". Es handelte sich dann eben nicht um eine einheitliche Leistung
an mehrere Personen, sondern um mehrere einzelne Leistungen an je eine be-