Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  <5.  d.  BSt.G.  §  6.  213
Grundsatz,  daß  eine  Steuerschuld  regelmäßig  erst  durch  die  Veranlagung  entsteht ­
  letztere  konstitutive,  nicht  bloß  deklarative  Bedeutung  hat,  nicht  Platz.  Ob
dies  auch  für  die  Nu  9  und  10  gelten  soll,  ist  weder  aus  dem  Gesetzestext,  noch
aus  der  Begr.  erkennbar.  Immerhin  spricht  die  allgemeine  Fassung  der  Begr.  zu
Nr.  8  dabei  geht  der  Eutw.  von  der  Ansicht  aus,  daß  eine  Steuerschuld  entsteht,
sobald'der  Tatbestand  verwirklicht  ist,  an  dem  das  Ges.  die  Besteuerung  knüpft"
dafür  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebers  auch  für  die  Anwendbarkeit  der
Nr.  9  u.  10  nicht  die  erfolgte  Veranlagung  Voraussetzung  ist,  sondern  schon
das  Vorliegen  der  Voraussetzungen  der  subjektiven  und  objektiven  Steuerpflrcht
zu  den  nach  den  betreffenden  Steuerges.  hiersür  maßgebenden  Zeitpunkten.
Auch  Billigkeitserwägungen  sprechen  hiersür.  Denn  wollte  man  den  Abzug
nach  9  und  10  auf  bereits  veranlagte  Steuern  beschränken,  dann  würden  dre
Abgabepflichtigen  eine  ganz  verschiedene  Behandlung  erfahren,  je  nachdem  zufällig ­
  die  Veranlagung  der  in  Nr.  9  und  10  genannten  Steuern  früher  oder
später  erfolgt  ist,  diejenige  der  VZA.  später  oder  früher  erfolgt.  Drese  Verschiedenheit ­
  der  Behandlung  würde  nicht  nur  örtlich  —  je  nach  der  Geichaftsbelastung
  der  Beranlagungsbehörden  und  ihrem  prompteren  oder  schleppenderen
Geschäftsbetrieb  —,  sondern  auch  innerhalb  desselben  Veranlagungsbezirkes
hervortreten;  im  allgemeinen  würden  diejenigen  Abgabepflichtigen,  deren  Veranlagung ­
  zur  Einkommen-,  Besitz-  oder  Gewerbesteuer  größere  Schwierigkeiten
macht,  und  diejenigen,  die  in  großen  Veranlagungsbezirken  mit  schw,engeren
Verhältnissen  zu  veranlagen  sind,  ungleich  häufiger  der  Vergünstigung  der
Nr  9  und  10  wegen  zur  Zeit  der  Veranlagung  der  VZA.  noch  nicht  erfolgter  Veranlaqung
  zu  den  in  Nr.  9  und  namentlich  zu  den  in  Nr.  10  bezeichneten  Steuern
verlustig  gehen  als  andere  Abgabepflichtige.  Vgl.  jetzt  §  81  Abs.  1  RAO.
Ist  die  Veranlagung  zu  einer  der  in  Nr.  8—10  erwähnten  Steuern  noch
nicht  erfolgt,  dann  ist  der  in  Abzug  zu  bringende  Betrag  zu  schätzen.  Erfolgt
später  die  Veranlagung  zu  jenen  Steuern  zu  einem  niedrigeren  Satze,  so  berechtigt ­
  dies  nach  §  73  BSt.G.  in  Verbindung  mit  §  30  VIAG.  zu  einer  Neuveranlagung ­
  der  VZA.,  während  im  umgekehrten  Falle  der  Abgabepflrchtrge
den  Abzug  des  Mehrbetrags  der  später  veranlagten  Steuern  der  in  Nr.  8—10
bezeichneten  Art  über  den  in  Abzug  gebrachten  geschätzten  Betrag  nur  un  Wege
der  Rechtsmittel,  wenn  aber  die  Veranlagung  zur  VZA.  bereits  rechtskraftlg
geworden  ist,  nur  auf  Grund  des  Härteparagraphen  32  oder  auf  Grund  der
allgemeinen  Befugnisse  der  Zentralbehörde  zu  Steuererlassen  erzrelen  kann.
d)  Welcher  Art  die  „Zweifel"  sind,  die  nach  der  Begr.  durch  die  Nr.  9  vermieden ­
  werden  sollen,  ist  a.  a.  O.  nicht  gesagt.  Gemeint  scheint,  da  der  Zwerfel,
ob  eine  noch  nicht  veranlagte  Steuer  schon  eine  auf  dem  Vermögen  des  Abaabepflichtigen
  lastende  Schuld  sei,  weder  durch  die  Fassung,  noch  durch  tne
Begr.  der  Nr.  9,  sondern  höchstens  durch  den  Schlußsatz  der  Begr.  zu  Nr.  8  vermieden ­
  wird,  zu  sein,  inwieweit  die  in  Nr.  9  genannten  Steuern  mit  Rücksicht
auf  §  10  Abs.  2  Buchst,  a  BSt.G.  als  „Haushaltungsschulden"  von  dem  Abzug
auszuschließen  sind  (vgl.  S.  108  Anm.  III  3  F  b  «  ju  §  3).  Soweit  sie  als  bereits
vorhandene  Schulden  nach  der  geltenden  Rechtsprechung  und  nicht  als  Haushaltunasschulden
  anzusehen  sind,  folgt  die  Abzugsfähigkeit  aller  noch  geschuldeten
Steuern  schon  aus  §  10  Ms.  2  »BSt.G.  Die  Nr.  8-10  §  6  VIAG.  schalten
für  ihr  Anwendungsgebiet  die  Beschränkung  des  §  10  Abs.  2  a
BSt.G.  aus.
e)  Dagegen  wird  anzunehmen  sein,  daß  der  Grundsatz  des  §  10  flbj.  2b
BSt.G.  wonach  Schulden  und  Lasten,  welche  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu
nichtsteuerbaren  Vermögensteilen  stehen,  nicht  abzugsfähig  sind,  auch  hinsichtlich
der  in  §  6  Nr.  8—10  VZAG.  bezeichneten  Steuern  durch  diese  letzten  Bestim-
            
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