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I. Entstehungsgeschichte und Inhalt. § 8,
». Aufwendung en zum Erw erbe
vonGegenständenausedlem
Metall, von Edelsteinen,
Perlen, Kunst-, Schmuckund
Luxusgegenständen sowie
Sammlulngen (8 8 Abs, 1
9h. 3) 231
A. Allgemeines 231
B. Die einzelnen Arten von Gegenständen
231
a) Gegenstände aus edlem Metall
231
b) Edelsteine und Perlen . . 231
c) Kunst-, Schmuck- und Luxusgegenstände
232
d) Sammlungen 235 III.
C. Tie Höhe des Anschaffungspreises
als Vorbedingung der
Hinzurechnung 235
a) Begriff des Anschaffungspreises
235
b) Begriff der Gleichartigkeit der
Gegenstände 236
c) Zusammengehörige Gegenstände
236
4. Sonstige Anschassungen (88
9h. 4) 237
5. Vorauszahlungen (8 8 9h. 5) 239
6. Gezahlte Kriegssteuer <8 8
9h. 6) • 240
Abs. 2 des 8 8 241
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 8.
Der § 8 hat gegen den Regierungsentwurs in der NV. folgende Änderungen
erfahren:
1. In Nr. 1 ist statt „standesgemäßen Unterhaltes" von dem Ausschüsse
gesetzt „angemessenen Unterhaltes". Bei der II. Lesung in der Vollversammlung
wurde von den Sozialdemokraten beantragt, statt dessen zu sagen „notwendigen
Unterhaltes", dieser Antrag aber, nachdem sich der Regierungs-Vertreter
dagegen ausgesprochen hatte, abgelehnt (Sten.B. S. 2248 A bis 2249 C).
2. In 'Nr. 3 ist der 2., dem § 5 Abs. 3 KSt.G. entsprechende Satz der Vorlage:
„Die Vorschrift findet keine Anwendung auf den Erwerb von Kunstwerken
lebender oder seit dem 1. Jan. 1909 verstorbener deutscher sowie im Deutschen
Reiche wohnender Künstler" bei der III. Lesung in der Vollversammlung auf
Antrag des Abg. Gothein und Gen. gestrichen, weil es den Künstlern, die man
schützen wolle, nichts nütze, sondern nur denen, die ihre Kriegsgewinne in Kunstwerken
angelegt hätten, wozu kein Anlaß vorliege.
3. In Nr. 4 ist der 2. Satz vom Ausschüsse eingefügt. Anträge der Sozialdemokraten,
in Nr. 1 die Worte „Zuwendungen zu kirchlichen, mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken" zu streichen und in Nr. 4 den Satz von 10 000 M.
aus 5000 M. herabzusetzen, wurden abgelehnt <Sten.B. a. a. £).).
„Im Gegensatze zu § 6 bestimmt § 8, welche Beträge dem Endvermögen
des Abgabepflichtigen hinzuzurechnen sind, um als solches zwecks Berechnung
des abgabepflichtigen Vermögenszuwachses dem Anfangsvermögen gegenübergestellt
zu werden" (Begr. S. 21).
Er entspricht dem § 4 und 5 KSt.G., geht aber in den Hinzurechnungen
weiter als diese; denn nur die Vorschriften in den Nr. 1—3 Abs. 1 decken sich, —
abgesehen von der oben erwähnten Ersetzung des Wortes „standesgemäßen"
durch „angemessenen" — mit denen der §§ 4 und 5 'Abs. 1 und 3 KSt.G. und
der Abs. 2 mit dem § 5 Abs. 2 KSt.G. während die Hinzurechnung der für
Anschaffungen anderer als der in Nr. 3 bezeichneten Gegenstände verwendeten
Beträge nach Nr. 4 und von Vorausleistungen nach Nr. 5 über den Rahmen
des KSt.G. hinaus Steuerumgehungen verhüten will, die Hinzurechnung der
Kriegssteuer nach Zisf. 6 endlich auf den in Abs. 13—15 der allgemeinen Begr.
des Gesetzentwurfes (oben S. 44) dargelegten Erwägungen beruht. Zu Nr. 4
bemerkt die Begr. (S. 22):
„Es ist bekannt, daß während des Krieges große Vermögensbeträge zu
Anschaffungen, die nicht unter § 8 Abs. 1 Zisf. 2 und 3 des Entw. fallen, verwendet
worden sind, zum Teil sogar in der bewußten Absicht, sie auf diese Weise
der Kriegsabgabe zu entziehen. Dabei haben sich die Anschaffungen auf alle