Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt.  §  8,

».  Aufwendung  en  zum  Erw  erbe
vonGegenständenausedlem
Metall,  von  Edelsteinen,
Perlen,  Kunst-,  Schmuckund
  Luxusgegenständen  sowie ­
  Sammlulngen  (8  8  Abs,  1

9h.  3)  231
A.  Allgemeines  231
B.  Die  einzelnen  Arten  von  Gegenständen ­
  231
a)  Gegenstände  aus  edlem  Metall ­
  231
b)  Edelsteine  und  Perlen  .  .  231
c)  Kunst-,  Schmuck-  und  Luxusgegenstände
  232
d)  Sammlungen  235  III.

C.  Tie  Höhe  des  Anschaffungspreises ­

  als  Vorbedingung  der
Hinzurechnung  235
a)  Begriff  des  Anschaffungspreises ­
  235
b)  Begriff  der  Gleichartigkeit  der
Gegenstände  236
c)  Zusammengehörige  Gegenstände ­
  236
4.  Sonstige  Anschassungen  (88
9h.  4)  237
5.  Vorauszahlungen  (8  8  9h.  5)  239
6.  Gezahlte  Kriegssteuer  <8  8
9h.  6)  •  240
Abs.  2  des  8  8  241

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  8.
Der  §  8  hat  gegen  den  Regierungsentwurs  in  der  NV.  folgende  Änderungen
erfahren:
1.  In  Nr.  1  ist  statt  „standesgemäßen  Unterhaltes"  von  dem  Ausschüsse
gesetzt  „angemessenen  Unterhaltes".  Bei  der  II.  Lesung  in  der  Vollversammlung
  wurde  von  den  Sozialdemokraten  beantragt,  statt  dessen  zu  sagen  „notwendigen ­
  Unterhaltes",  dieser  Antrag  aber,  nachdem  sich  der  Regierungs-Vertreter
  dagegen  ausgesprochen  hatte,  abgelehnt  (Sten.B.  S.  2248  A  bis  2249  C).
2.  In  'Nr.  3  ist  der  2.,  dem  §  5  Abs.  3  KSt.G.  entsprechende  Satz  der  Vorlage: ­
  „Die  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  den  Erwerb  von  Kunstwerken
lebender  oder  seit  dem  1.  Jan.  1909  verstorbener  deutscher  sowie  im  Deutschen
Reiche  wohnender  Künstler"  bei  der  III.  Lesung  in  der  Vollversammlung  auf
Antrag  des  Abg.  Gothein  und  Gen.  gestrichen,  weil  es  den  Künstlern,  die  man
schützen  wolle,  nichts  nütze,  sondern  nur  denen,  die  ihre  Kriegsgewinne  in  Kunstwerken ­
  angelegt  hätten,  wozu  kein  Anlaß  vorliege.
3.  In  Nr.  4  ist  der  2.  Satz  vom  Ausschüsse  eingefügt.  Anträge  der  Sozialdemokraten, ­
  in  Nr.  1  die  Worte  „Zuwendungen  zu  kirchlichen,  mildtätigen  oder
gemeinnützigen  Zwecken"  zu  streichen  und  in  Nr.  4  den  Satz  von  10  000  M.
aus  5000  M.  herabzusetzen,  wurden  abgelehnt  <Sten.B.  a.  a.  £).).
„Im  Gegensatze  zu  §  6  bestimmt  §  8,  welche  Beträge  dem  Endvermögen
des  Abgabepflichtigen  hinzuzurechnen  sind,  um  als  solches  zwecks  Berechnung
des  abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  dem  Anfangsvermögen  gegenübergestellt ­
  zu  werden"  (Begr.  S.  21).
Er  entspricht  dem  §  4  und  5  KSt.G.,  geht  aber  in  den  Hinzurechnungen
weiter  als  diese;  denn  nur  die  Vorschriften  in  den  Nr.  1—3  Abs.  1  decken  sich,  —
abgesehen  von  der  oben  erwähnten  Ersetzung  des  Wortes  „standesgemäßen"
durch  „angemessenen"  —  mit  denen  der  §§  4  und  5  'Abs.  1  und  3  KSt.G.  und
der  Abs.  2  mit  dem  §  5  Abs.  2  KSt.G.  während  die  Hinzurechnung  der  für
Anschaffungen  anderer  als  der  in  Nr.  3  bezeichneten  Gegenstände  verwendeten
Beträge  nach  Nr.  4  und  von  Vorausleistungen  nach  Nr.  5  über  den  Rahmen
des  KSt.G.  hinaus  Steuerumgehungen  verhüten  will,  die  Hinzurechnung  der
Kriegssteuer  nach  Zisf.  6  endlich  auf  den  in  Abs.  13—15  der  allgemeinen  Begr.
des  Gesetzentwurfes  (oben  S.  44)  dargelegten  Erwägungen  beruht.  Zu  Nr.  4
bemerkt  die  Begr.  (S.  22):
„Es  ist  bekannt,  daß  während  des  Krieges  große  Vermögensbeträge  zu
Anschaffungen,  die  nicht  unter  §  8  Abs.  1  Zisf.  2  und  3  des  Entw.  fallen,  verwendet ­
  worden  sind,  zum  Teil  sogar  in  der  bewußten  Absicht,  sie  auf  diese  Weise
der  Kriegsabgabe  zu  entziehen.  Dabei  haben  sich  die  Anschaffungen  auf  alle
            
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