Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.  239

der  Unbestimmtheit  des  Begriffes  „Luxusgegenstände"  besonders  mißlich  ist.
Es  wäre  daher  richtiger  gewesen,  wie  ich  es  für  die  Vermögensabgabe  vorgeschlagen ­
  hatte,  in  Ziff.  3  den  Begriff  „Luxusgegenstände"  zu  vermeiden  und
auch  in  Ziff.  4  nur  bestimmte  Arten  von  Gegenständen  zu  nennen.
5.  Barauszahlungen  (§  8  Nr.  5).
a)  Übet  Beweggrund  und  Zweck  der  Vorschrift  in  §  8  Nr.  5  vgl.  die  Begr.
oben  unter  I.
b)  Die  Fassung  des  Ges.  und  auch  die  Begr.  sind  wenig  klar.  Die  Ziffer
betrifft  Zahlungen  und  Hingaben  an  Zahlungs  Statt,  zu  denen  der  Abgabepflichtige ­
  zwar  verpflichtet  war,  aber  erst  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeit,
raumes,  die  er  aber  gleichwohl  schon  innerhalb  des  Veranlagungszeitraumes
und  in  diesem  Sinne  vorzeitig  geleistet  hat,  ohne  innerhalb  dieses  Zeitraumes  einen
entsprechenden  Gegenwert  erhalten  zu  haben,  die  aber  schon  innerhalb  dieses.
Zeitraumes  zu  leisten,  weder  eine  rechtliche  Verpflichtung  vorlag,  noch  den  „Gebräuchen ­
  des  Handels  oder  Verkehrs"  entsprach.  Bestand  überhaupt  keine  rechtliche ­
  Verpflichtung  zu  der  bewirkten  Leistung,  dann  steht  dem  Abgabepflichtigen
aus  §  812  BGB.  gegen  den  Empfänger  der  Leistung  ein  Herausgabeanspruch
(condictio  indebiti)  zu,  der  ohnehin  zum  steuerbaren  Vermögen  gehört.  Für
diesen  Fall  bedurfte  es  somit  einer  Sonderbestimmung  nicht.  Ebenso  nicht  für
Schenkungen  und  sonstige  ohne  entsprechende  Gegenleistung  gemachte  Zuwendungen, ­
  da  deren  Zurechnung  durch  §  8  Nr.  1  geregelt  ist.  Die  Nr.  5  bezieht  sich
daher  nur  auf  die  vorzeitige  Erfüllung  von  Verpflichtungen  aus  anderen
Rechtsverhältnissen  als  unentgeltlichen  Zuwendungen,  vorzugsweise  somit  auch
auf  Verpflichtungen  aus  privatrechtlicheu  entgeltlichen  Rechtsgeschäften.  Darauf
deutet  auch  der  Hinweis  auf  die  „Gebräuche  des  Handels  und  Verkehrs"  hin.
Die  Vorschrift  bezieht  sich  aber  nicht  nur  auf  solche  Verpflichtungen,  auch  die
vorzeitige  Erfüllung  öffentlich-rechtlicher  Verpflichtungen  kann  unter  §  8  Nr.  5
fallen,  foweit  sie  nicht  nach  §  6  Nr.  8—10  und  §  8  Nr.  6  anderweit  geregelt  ist.
Das  Wesen  der  Anwendungsfälle  der  Nr.  5  liegt  darin,  daß  eine  bestehende  Verpflichtung ­
  erfüllt  ist,  bevor  die  Erfüllung  nach  den  Gebräuchen  des  Handels  und
Verkehrs  zu  bewirken  war.  Daß  der  Abgabepflichtige  sich  zu  einer  in  diesem
Sinne  vorzeitigen  Erfüllung  verpflichtet  hatte,  steht  nach  der  ausdrücklichen ­
  Vorschrift  der  Nr.  5,  die  in  den  Worten  „auf  Grund  rechtlicher  Verpflichtung ­
  oder  aus  sonstigen  Gründen  im  voraus  geleistet"  enthalten  ist,  der
Anwendung  der  Ziff.  5  nicht  entgegen.
c)  Lag  eine  rechtliche  Verpflichtung  vor,  im  voraus  zu  leisten,  so  ist  dafür,
ob  Nr.  5  anzuwenden  ist,  entscheidend,  ob  die  Vorausleistung  den  „Gebräuchen
des  Handels  und  Verkehrs"  entsprach.  Anzuerkennen  sind  aber  nur  Gebräuche
des  Handels  und  Verkehrs,  die  nicht  in  Widerspruch  mit  zwingenden  Vorschriften ­
  des  bürgerlichen  oder  öffentlichen  Rechts  stehen.  Enthält  das  Recht  aber
eine  durch  Vereinbarung  der  Vertragsparteien  abzuändernde  Vorschrift  über
den  Zeitpunkt  der  Erfüllung,  dann  ist,  wenn  hierüber  etwas  von  jener  Abweichendes ­
  über  eine  frühere  Erfüllung  vereinbart  ist,  zu  prüfen,  ob  diese  Vereinbarung ­
  den  Gebräuchen  des  Handels  und  Verkehrs  entspricht:  ist  dies  zu  bejahen,
dann  findet  §  8  Nr.  5  keine  Anwendung,  wohl  aber  im  entgegengesetzten  Fall
Beispielsweise  wird  es  vielerorts  als  den  Gebräuchen  des  Verkehrs  entsprechend
anzuerkennen  sein,  wenn  die  Wohnnngsmieten  entgegen  §  551  BGB.  vierteljährlich ­
  im  voraus  gezahlt  werden,  dagegen  wohl  nirgends,  wenn  die  Vorauszahlung
auf  einen  längeren  Zeitraum  erfolgt.  Die  „Gebräuche  des  Handels  und  Verkehrs"
können  allgemeine  oder  örtliche  oder  auch  nur  innerhalb  eines  bestimmten  Zweiges
von  Handel  und  Verkehr,  z.  B.  nur  für  den  Handel  mit  einzelnen  bestimmten
Warengattnngen  oder  nur  im  Handel  mit  einzelnen  bestimmten  Plätzen  oder
            
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