Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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§§  16,  17.

für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen  10  000  M.
abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses  ....
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen  10  000

des

„  „  weiteren  Beträge
von  den  Unabhängigen  (Drucks.  Nr.  766  Ziff.  3):
für  die  ersten  angefangenen  oder  volle-  ™  s '
gabepslichtigen  Vermögenszuwachses
für  die  nächsten  angefangenen  oder  vollen

10

n  10  000  M.  .

20

10  000  .  .

30

20  000  „  .  .

45

50  000  „  .  .

60

100  000  „  .  .

80

56  Biss.  3):
5000  M.  des  ab-100



10

n  5000  M.  .  .

20

5000  „  .  .

40

5000  „  .  .

60

5000  „  .  .

80

100

v.  H.

v.  H.

„  „  weiteren  Beträge  .  ^  r
mit  der  Einschränkung:  „Beträgt  das  Endvermögen  weniger  als  15  000  M.,  so
ist  nur  die  Hälfte  der  Vermögensabgabe  zu  erheben."
Beide  Anträge  wurden,  nachdem  sich  der  Regierungsvertreter  gegen  sie
ausgesprochen,  abgelehnt  und  die  Staffelung  des  Ausschusses  angenommen
'  über  die  sich  nach  dieser  Ges.  gewordenen  Fassung  des  §  16  ergebende
Belastung  vgl.  die  Hilsstafel  zu  den  Ausf.-Best.  im  Anhang.

8  17.  Bon  der  nach  §  16  berechneten  Abgabe  wird  der  Betrag ­
  in  Abzug  gebracht,  den  der  Abgabepflichtige  nach  dem
Kriegssteuergesetze  vom  21.  Juni  1916  und  dem  Gesetz  über
die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur  Kricgssteuer  vom  9.  Apr,l
1917  entrichtet  hat.
Entw.  5  17.  —  Begr.  S.  14f.  —  Aussch.B.  S.  13.  —  Sten.B.  S.  1398  D  bis  1399  A.  —  Ausf.-Best.
  §20.  '
1.  Der  §  17  ist  gegen  die  Regierungsvorlage  unverändert  geblieben.  Im
Ausschüsse  der  NV.  war  beantragt,  ihm  folgenden  Abs.  2  hinzuzufügen :
.Beträge,  die  nach  den  Vorschriften  dieses  Ges.  nicht  hätten  erhoben  werden
dürfen  (§4  Abs.  3),  sind  zurückzuzahlen."  .  „  .  .
Der  Regierungsvertreter  erklärte,  nach  dem  Antrag  sollen  m  den  Fallen,
in  denen  sich  die  nach  dem  KSt.G.  v.  21.  Juni  1916  gezahlte  KSt.  ^^er  berechne ­
  als  die  nach  dem  Entw.  zu  entrichtende  Abgabe,  die  Veranlagung  nach  dem
KSt.G.  entsprechend  den  Vorschriften  des  Entw.  und  insbesondere  entsprechend
der  in  dem  Entw.  aufgenommenen  Vorschrift  des  §  4  Abs.  3  berichtigt  und  die  zuviel ­
  gezahlte  KSt.  zurückerstattet  werden.  Soweit  aber  ein  Abgabepflichtiger
die  KSt.  nach  dem  KSt.G.  zu  Recht  gezahlt  habe,  könne  ihm  ein  Rechtsanspruch
auf  Erstattung  der  Steuer  nicht  eingeräumt  werden,  auch  wenn  sich  nach  den
Bestimmungen  des  E.  eine  niedrigere  Abgabe  berechnet  hätte,  denn  der  Flsrus
könne  ,  ein  Recht  auf  Zurückzahlung  gesetzlich  geschuldeter  Steuern  nicht  anerkennen
  Soweit  es  sich  aber  um  die  neu  aufgenommene  Vorschrift  des  §  4  Avs.  d
handele  sei  die  Aufnahme  der  beantragten  Bestimmung  auch  nicht  notwendig,
denn  in  den  Fällen  des  §  4  Abs.  3  sei  seither  schon  regelmäßig  die  Kriegssteuerveranlagung ­
  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  berichtigt  worden.  Er  könne  zusagen, ­
  daß  auch  in  Zukunft  eine  derartige  Berichtigung  in  diesen  Fallen  erfolgen
            
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