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§§ 16, 17.
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 M.
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses ....
für die nächsten angefangenen oder vollen 10 000
des
„ „ weiteren Beträge
von den Unabhängigen (Drucks. Nr. 766 Ziff. 3):
für die ersten angefangenen oder volle- ™ s '
gabepslichtigen Vermögenszuwachses
für die nächsten angefangenen oder vollen
10
n 10 000 M. .
20
10 000 . .
30
20 000 „ . .
45
50 000 „ . .
60
100 000 „ . .
80
56 Biss. 3):
5000 M. des ab-100
10
n 5000 M. . .
20
5000 „ . .
40
5000 „ . .
60
5000 „ . .
80
100
v. H.
v. H.
„ „ weiteren Beträge . ^ r
mit der Einschränkung: „Beträgt das Endvermögen weniger als 15 000 M., so
ist nur die Hälfte der Vermögensabgabe zu erheben."
Beide Anträge wurden, nachdem sich der Regierungsvertreter gegen sie
ausgesprochen, abgelehnt und die Staffelung des Ausschusses angenommen
' über die sich nach dieser Ges. gewordenen Fassung des § 16 ergebende
Belastung vgl. die Hilsstafel zu den Ausf.-Best. im Anhang.
8 17. Bon der nach § 16 berechneten Abgabe wird der Betrag
in Abzug gebracht, den der Abgabepflichtige nach dem
Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 und dem Gesetz über
die Erhebung eines Zuschlags zur Kricgssteuer vom 9. Apr,l
1917 entrichtet hat.
Entw. 5 17. — Begr. S. 14f. — Aussch.B. S. 13. — Sten.B. S. 1398 D bis 1399 A. — Ausf.-Best.
§20. '
1. Der § 17 ist gegen die Regierungsvorlage unverändert geblieben. Im
Ausschüsse der NV. war beantragt, ihm folgenden Abs. 2 hinzuzufügen :
.Beträge, die nach den Vorschriften dieses Ges. nicht hätten erhoben werden
dürfen (§4 Abs. 3), sind zurückzuzahlen." . „ . .
Der Regierungsvertreter erklärte, nach dem Antrag sollen m den Fallen,
in denen sich die nach dem KSt.G. v. 21. Juni 1916 gezahlte KSt. ^^er berechne
als die nach dem Entw. zu entrichtende Abgabe, die Veranlagung nach dem
KSt.G. entsprechend den Vorschriften des Entw. und insbesondere entsprechend
der in dem Entw. aufgenommenen Vorschrift des § 4 Abs. 3 berichtigt und die zuviel
gezahlte KSt. zurückerstattet werden. Soweit aber ein Abgabepflichtiger
die KSt. nach dem KSt.G. zu Recht gezahlt habe, könne ihm ein Rechtsanspruch
auf Erstattung der Steuer nicht eingeräumt werden, auch wenn sich nach den
Bestimmungen des E. eine niedrigere Abgabe berechnet hätte, denn der Flsrus
könne , ein Recht auf Zurückzahlung gesetzlich geschuldeter Steuern nicht anerkennen
Soweit es sich aber um die neu aufgenommene Vorschrift des § 4 Avs. d
handele sei die Aufnahme der beantragten Bestimmung auch nicht notwendig,
denn in den Fällen des § 4 Abs. 3 sei seither schon regelmäßig die Kriegssteuerveranlagung
im Wege des Billigkeitserlasses berichtigt worden. Er könne zusagen,
daß auch in Zukunft eine derartige Berichtigung in diesen Fallen erfolgen