Vermögenszuwachssteuergesetz. §§ 32, 23.
270
als 5 v H festgesetzt werden kann. Wegen der Rechtsmittel gegen die
Zwangsmittel und Zuschlagsfestsetzung vgl. §§ 224, 282 RAO. oben unter II 2.
III. Die weiteren Ermittlungsbesugnisse der Veranlagungs
behörden ergeben sich jetzt aus den §§ 162—209 RAO.
IV. Die sich nur gegen im Auslande befindliche Abgabepflichtige
richtende Sondervorschrift im Abs. 3 ist dem § 12 Abs. 4 KSt.G. ent
nommen. Sie bezweckt nicht eine Sicherung der Abgabenforderung, sondern
soll eine Zwangsmaßreqel sein, um den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner
öffentlich-rechtlichen Fassionspflicht anzuhalten. Sie ist durch die ÄAO. nicht
berührt. Vgl. hierzu Strutz KSt.G. Anm. 6 zu § 12.
§ 23. Ergibt die Vergleichung des Anfangs- und Endver
mögens einen abgabepflichtigen Vermögcnszuwachs, so erteilt
das Besitzsteueramt einen Bescheid über den ltzesamtbetrag der
zu zahlenden Abgabe (Kriegsabgabebescheid).
Der Bescheid hat eine Belehrung über die gegen ihn zu-
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der
Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten
Zahlungsfristen (§ 24) zu enthalten. Dem Abgabepflichtigen
sind in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgrundlagen der
angeforderten Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen,
in welchen von seinen Angaben in der Steuererklärung abge
wichen worden ist.
Entw. § 23 ^unverändert!. — Begr. S. 27. — AuSs.-Best. § 21.
Inhalt.
II. Jnhaltund Entstehungsgeschichte
beS $ 23 270
II. Der Kriegsabgabebescheid . . . 270
1. Bedeutung der KriegSabgabebe-
LicheideS 270
2. Inbalt deS KriegSabgabebescheideS 271
3. Zustellung des Kriegsabgabebe-
scheides 272
III. Rechtsmittel gegen den KriegS-
abgabebescheid 273
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte.
Der § 23, der die Vorschriften über den Veranlagungsbescheid,
hier „Kriegsabgabebescheid" genannt, enthält, ist dem § 65 BSt.G. nachgebildet,
soweit sich letzterer auf den Steuerbescheid bezieht; einen „Feststellungsbeschetd '
bei Nichtvorliegen eines abgabepflichtigen Vermögenszuwachses, tote § 65
BSt G, kennt das VIAG. ebenso wie das KSt.G. nicht, da es sich hier nicht
um Feststellungen handelt, die für spätere Veranlagungen von Erheblichkeit
wären; denn die KSt. und die VZA. sind ja nicht, wie die BSt., sich
periodisch wiederholende Abgaben.
II. Der Kriegsabgabebescheid.
I. Bedeutung des Kriegsabgabebescheides. Über die Bedeutung
der den Steuerpflichtigen zuzustellenden Bescheide über ihre Veranlagung (Ver-
anlagungsbescheide, Steuerbescheide, Steuerzuschriften) bei direkten Steuern
gingen bisher die Ansichten auseinander. Die einen maßen ihr nur die deklara-
tive Bedeutung der Benachrichtigung von der erfolgten Steuerfestsetzung
bei, die anderen die konstitutive der Begründung der konkreten Steuer-