Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Vermögenszuwachssteuergesetz. §§ 32, 23. 
270 
als 5 v H festgesetzt werden kann. Wegen der Rechtsmittel gegen die 
Zwangsmittel und Zuschlagsfestsetzung vgl. §§ 224, 282 RAO. oben unter II 2. 
III. Die weiteren Ermittlungsbesugnisse der Veranlagungs 
behörden ergeben sich jetzt aus den §§ 162—209 RAO. 
IV. Die sich nur gegen im Auslande befindliche Abgabepflichtige 
richtende Sondervorschrift im Abs. 3 ist dem § 12 Abs. 4 KSt.G. ent 
nommen. Sie bezweckt nicht eine Sicherung der Abgabenforderung, sondern 
soll eine Zwangsmaßreqel sein, um den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner 
öffentlich-rechtlichen Fassionspflicht anzuhalten. Sie ist durch die ÄAO. nicht 
berührt. Vgl. hierzu Strutz KSt.G. Anm. 6 zu § 12. 
§ 23. Ergibt die Vergleichung des Anfangs- und Endver 
mögens einen abgabepflichtigen Vermögcnszuwachs, so erteilt 
das Besitzsteueramt einen Bescheid über den ltzesamtbetrag der 
zu zahlenden Abgabe (Kriegsabgabebescheid). 
Der Bescheid hat eine Belehrung über die gegen ihn zu- 
lässigen Rechtsmittel und eine Anweisung zur Entrichtung der 
Abgabe in den vorgeschriebenen Teilbeträgen zu den bestimmten 
Zahlungsfristen (§ 24) zu enthalten. Dem Abgabepflichtigen 
sind in dem Bescheide zugleich die Berechnungsgrundlagen der 
angeforderten Abgabe mitzuteilen und die Punkte zu bezeichnen, 
in welchen von seinen Angaben in der Steuererklärung abge 
wichen worden ist. 
Entw. § 23 ^unverändert!. — Begr. S. 27. — AuSs.-Best. § 21. 
Inhalt. 
II. Jnhaltund Entstehungsgeschichte 
beS $ 23 270 
II. Der Kriegsabgabebescheid . . . 270 
1. Bedeutung der KriegSabgabebe- 
LicheideS 270 
2. Inbalt deS KriegSabgabebescheideS 271 
3. Zustellung des Kriegsabgabebe- 
scheides 272 
III. Rechtsmittel gegen den KriegS- 
abgabebescheid 273 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte. 
Der § 23, der die Vorschriften über den Veranlagungsbescheid, 
hier „Kriegsabgabebescheid" genannt, enthält, ist dem § 65 BSt.G. nachgebildet, 
soweit sich letzterer auf den Steuerbescheid bezieht; einen „Feststellungsbeschetd ' 
bei Nichtvorliegen eines abgabepflichtigen Vermögenszuwachses, tote § 65 
BSt G, kennt das VIAG. ebenso wie das KSt.G. nicht, da es sich hier nicht 
um Feststellungen handelt, die für spätere Veranlagungen von Erheblichkeit 
wären; denn die KSt. und die VZA. sind ja nicht, wie die BSt., sich 
periodisch wiederholende Abgaben. 
II. Der Kriegsabgabebescheid. 
I. Bedeutung des Kriegsabgabebescheides. Über die Bedeutung 
der den Steuerpflichtigen zuzustellenden Bescheide über ihre Veranlagung (Ver- 
anlagungsbescheide, Steuerbescheide, Steuerzuschriften) bei direkten Steuern 
gingen bisher die Ansichten auseinander. Die einen maßen ihr nur die deklara- 
tive Bedeutung der Benachrichtigung von der erfolgten Steuerfestsetzung 
bei, die anderen die konstitutive der Begründung der konkreten Steuer-
	        
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