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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 34.
§ 24 Die Kriegsabgabe ist zur Hälfte binnen drei Monaten,
zu einem Viertel binnen sechs Monaten und mit dem letzten
Viertel binnen neun Monaten nach Zustellung des Äriegs-
abgabebescheids (§ 23) zu entrichten. Bei Zahlung in barem
Gelde vor Ablauf der festgesetzten Zahlungsfristen werden
sechs vom Hundert Zwischenzinsen abgezogen.
Macht der Abgabepflichtige glaubhaft, daß die Einziehung
der Abgabe zu den gesetzlichen Zahlungsfristen mit einer be
sonderen Härte für ihn verbunden sein würde, so kann die
Abgabe durch das Besitzsteueramt oder die Erhebungsbehörde
auf längstens fünf Jahre, durch die Lberbehörde auf längstens
zehn Jahre und durch die oberste Landesfinanzbehörde im
Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen auf läng
stens zwanzig Jahre in der Weise gestundet werden, datz die
Abgabeschuld in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen ge
tilgt wird. Die gestundete Abgabe ist bei Barzahlung vom
Tage der Fälligkeit ab (Abs. 1) mit fünf vom Hundert zu
verzinsen.
Die Stundung mutz bewilligt werden, wenn zu besorgen ist,
datz ohne sie die Einstellung öder eine wesentliche Einschrän
kung eines Betriebs erfolgen würde. Gegen die Ablehnung
eines Stundungsgcsnchs steht binnen der Frist eines Monats
die Beschwerde an den Reichsfinanzhof offen.
Tie Stundung kann von einer angemessenen Sicherheits
leistung abhängig gemacht werden.
Die Stundungsbewillignng wird zurückgenommen, wenn die
Voraussetzungen hierfür weggefallen sind öder wenn eine nach
träglich verlangte Sicherheit nicht geleistet wird.
Die näheren Bestimmungen crlätzt der Reichsrat.
Die auf Grund rechtskräftiger Entscheidung zu erstattenden
Beträge sind mit fünf vom Hundert zu verzinsen.
Entw. § 24. — Begr. S. 27. — Ausschutzber. S. 9, 13. Drucks, der 9? 5. Nr. 768. —
Sten.B. S. 2252A bis C. — Ausf.-Best. § 36. — BollzugSanweisung Art. 15.
Inhalt.
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des III. Stundung 275
§ 24 274 IV. Beitreibung 277
II. Zahlung der Abgabe nach Abs. 1 . . 275
I. Die §§ 24—26 regeln die Entrichtung der Abgabe. Die §§24 und 26
wurden von der Begründung folgendermaßen gerechtfertigt:
„Die außergewöhnliche Höhe der Abgabe macht es erforderlich, dem Pflich
tigen die Entrichtung der Abgabe möglichst zu erleichtern, soweit sich dies mit
den Interessen des Reiches vereinbaren läßt. Demgemäß sieht der Entw. zunächst
für den Regelfall vor, daß die Abgabe zur Hälfte innerhalb drei und zu je einem
Viertel innerhalb sechs und neun Monaten nach Zustellung des Kriegsabgabe
bescheides entrichtet werden soll. Macht der Abgabepflichtige aber glaubhaft,
daß eine Einziehung der Abgabe in diesen Zahlungsfristen mit einer erheblichen