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Bermögeilszuwachssteuergesetz. § 25.
nosse) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen in
folge einer Zeichnung erworben hat.
Gntto. § 25. — Begr. S. 25. — Ausschußber. S. 10, 13 und Drucks, der NB. Nr. 769
Ziff. 2. — Sten.Ber. S. 2252 D, 2518 A. — Ausf.-Best. §§ 26—35.
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte
des § 25
II. Die allgemeine Regel der Abs. 1
und 2
III. Die Vergünstigungen der Abs. 3
bis 5
1. Beschränkung auf „infolge einer
Zeichnung erhaltene" Kriegsan.
leihe
.Inhalt.
2. Zeichnung durch die Estefrau. . .
280
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3. Erwerb von Todes wegen . . .
281
4. Erwerb von Gesellschaften und Ge-
280
nossenschaften
281
5. Erwerb durch eine Kette von Er-
280
werbsvorgängen
282
6. Zeichnung durch eine Erbengemein-
schuft
282
280
7. Absatz 5
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I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 25.
1. Der § 25 gestattet die Entrichtung der VZA. durch Hingabe von Reichs
kriegsanleihe an Zahlungsstatt. Er findet seinen Vorgang in § 32 KSt.G. und
§ 38 des Ges. über die Kriegsabgabe für 1918, unterscheidet sich aber grundsätzlich
von diesen dadurch, daß er die Annahme nicht selbstgezeichneter oder in der
Selbstzeichnung in Abs. 3—5 gleichgestellter Weise erworbener Kriegsanleihe
nur zum Steuerkurse v. 30. Juni 1919, nicht zum Nennwert bzw. vom Reichs
finanzminister festgesetzten Kurse vorsieht.
Die Begr. nimmt auf die des entsprechenden § 33 KAG. für 1919 Bezug, in
der es heißt (§ 12):
„Nach § 33 Abs. 1 des Entw. soll die Kriegsabgabe durch Hingabe von
Kriegsanleihestücken usw. bezahlt werden können und es soll nach § 33 Abs. 2
die Annahme dieser Kriegsanleihestücke mit Zinsenlauf v. 1. Okt. 1919 ab grund
sätzlich zu dem für sie gemäß §§ 6 und 7 der BO. über die Aufstellung von Ber-
nögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dez. 1918
v. 13. Jan. 1919 festgestellten Steuerkurse erfolgen. Bei Zeichnern von Kriegs
anleihe sollen dagegen die von diesen auf Grund der Zeichnung erhaltenen fünf
prozentigen Kriegsanleihestücke zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen
Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufes zu einem
von dem Reichsminister der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden
Kurse an Zahlungs Statt angenommen werden. Es liegt kein Grund vor,
denjenigen, welche die Kriegsanleihe nicht im Wege der Zeichnung erhalten,
sondern — vielleicht zu einem wesentlich geringeren als dem Ausgabekurse —
gekauft haben, die gleiche Vergünstigung zuteil werden zu lassen, wie sie den
Zeichnern von Kriegsanleihe selbst in Llussicht gestellt worden ist. Dabei erschien
es billig, die Vergünstigung, welche den Zeichnern der Kriegsanleihe zuteil
wird, auch denjenigen zuzugestehen, die durch Erbschaft oder von einer offenen
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter
Haftung als deren Gesellschafter die Kriegsanleihestücke empfangen haben,
sofern der Erblasser oder die Gesellschaft diese Stücke infolge einer Zeichnung
erhalten hatte."
2. Der Entw. unterschied sich von der Gesetz gewordenen Fassung durch
folgendes: