Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögeilszuwachssteuergesetz. § 25. 
nosse) überstiegen und die Genossenschaft die Schuldverschrei 
bungen, Schuldbuchforderungen oder Schatzanweisungen in 
folge einer Zeichnung erworben hat. 
Gntto. § 25. — Begr. S. 25. — Ausschußber. S. 10, 13 und Drucks, der NB. Nr. 769 
Ziff. 2. — Sten.Ber. S. 2252 D, 2518 A. — Ausf.-Best. §§ 26—35. 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte 
des § 25 
II. Die allgemeine Regel der Abs. 1 
und 2 
III. Die Vergünstigungen der Abs. 3 
bis 5 
1. Beschränkung auf „infolge einer 
Zeichnung erhaltene" Kriegsan. 
leihe 
.Inhalt. 
2. Zeichnung durch die Estefrau. . . 
280 
278 
3. Erwerb von Todes wegen . . . 
281 
4. Erwerb von Gesellschaften und Ge- 
280 
nossenschaften 
281 
5. Erwerb durch eine Kette von Er- 
280 
werbsvorgängen 
282 
6. Zeichnung durch eine Erbengemein- 
schuft 
282 
280 
7. Absatz 5 
282 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte des § 25. 
1. Der § 25 gestattet die Entrichtung der VZA. durch Hingabe von Reichs 
kriegsanleihe an Zahlungsstatt. Er findet seinen Vorgang in § 32 KSt.G. und 
§ 38 des Ges. über die Kriegsabgabe für 1918, unterscheidet sich aber grundsätzlich 
von diesen dadurch, daß er die Annahme nicht selbstgezeichneter oder in der 
Selbstzeichnung in Abs. 3—5 gleichgestellter Weise erworbener Kriegsanleihe 
nur zum Steuerkurse v. 30. Juni 1919, nicht zum Nennwert bzw. vom Reichs 
finanzminister festgesetzten Kurse vorsieht. 
Die Begr. nimmt auf die des entsprechenden § 33 KAG. für 1919 Bezug, in 
der es heißt (§ 12): 
„Nach § 33 Abs. 1 des Entw. soll die Kriegsabgabe durch Hingabe von 
Kriegsanleihestücken usw. bezahlt werden können und es soll nach § 33 Abs. 2 
die Annahme dieser Kriegsanleihestücke mit Zinsenlauf v. 1. Okt. 1919 ab grund 
sätzlich zu dem für sie gemäß §§ 6 und 7 der BO. über die Aufstellung von Ber- 
nögensverzeichnissen und die Festsetzung von Steuerkursen auf den 31. Dez. 1918 
v. 13. Jan. 1919 festgestellten Steuerkurse erfolgen. Bei Zeichnern von Kriegs 
anleihe sollen dagegen die von diesen auf Grund der Zeichnung erhaltenen fünf 
prozentigen Kriegsanleihestücke zum Nennwert, die viereinhalbprozentigen 
Schatzanweisungen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufes zu einem 
von dem Reichsminister der Finanzen festzusetzenden und bekanntzumachenden 
Kurse an Zahlungs Statt angenommen werden. Es liegt kein Grund vor, 
denjenigen, welche die Kriegsanleihe nicht im Wege der Zeichnung erhalten, 
sondern — vielleicht zu einem wesentlich geringeren als dem Ausgabekurse — 
gekauft haben, die gleiche Vergünstigung zuteil werden zu lassen, wie sie den 
Zeichnern von Kriegsanleihe selbst in Llussicht gestellt worden ist. Dabei erschien 
es billig, die Vergünstigung, welche den Zeichnern der Kriegsanleihe zuteil 
wird, auch denjenigen zuzugestehen, die durch Erbschaft oder von einer offenen 
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung als deren Gesellschafter die Kriegsanleihestücke empfangen haben, 
sofern der Erblasser oder die Gesellschaft diese Stücke infolge einer Zeichnung 
erhalten hatte." 
2. Der Entw. unterschied sich von der Gesetz gewordenen Fassung durch 
folgendes:
	        
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