Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VermögcnszuwachSsteuergesetz.  §  35.

stellung  der  Beschlüsse  II.  Lesunc,  (Drucks.  Nr.  826)  sind  die  Worte  hinter  .  von
Todes  wegen  erworben"  eingeschaltet.
Bei  der  III.  Lesung  wurde  auf  Antrag  Hermann  u.  Gen.  (Drucks.  Nr.  853)
ber  5.  Abs.  hinzugefügt,  ohne  daß  hierzu  irgendeine  Begründung  oder  Erörterung
erfolgte.  Auch  im  übrigen  wurde  zu  §  25  kein  Wort  gesprochen.  In  der  Rufant,
menstellung  des  Gesetzentw.  nach  den  Beschlüssen  III.  Lesung  (Drucks.  Nr.  1004)
erscheinen  beym  aber  die  Worte  „oder  die  Zeichnung  für  eine  Erbengemeinschaft
erfolgt  ist,  an  der  der  Abgabepflichtige  beteiligt  war"  am  Schlüsse  des  4  Abs
und  in  dieser  Fassung  ist  das  Ges.  auch  veröffentlicht.  Die  Materialien  ergeben
kemerle,  Anhalt  dafür,  wie.  man  zu  dieser  Umstellung  gelangt  ist,  die  nur
durch  einen  Beschluß  der  Vollversammlung  bei  der  III.  Lesung  hätte  erfolgen
können,  selbst  wenn  der  Beschluß  II.  Lesung  sprachlich  uneben  oder  sinnwidrig
gewesen  wäre.
Hiernach  ist  ausweislich  der  amtlichen  Drucks,  das  Ges.  im  §  25
Abs.  4  von  der  NB.  anders  beschlossen  als  es  im  RGBl,  veröffentlicht
ist;  so,  wie  es  veröffentlicht  ist,  ist  es  nicht  beschlossen,  und  so,  wie  beschlossen,  nicht
verkündet.  Es  läßt  sich  die  Ansicht  vertreten,  daß  ein  Gesetz,  das  auch  nur
in  einer  einzigen  Bestimmung  anders  verkündet  wie  beschlossen  ist,  nicht  ordnungsmäßig
  veröffentlicht  ist  und  deshalb  seinem  vollen  Umfange  nach  der
Rechtskraft  entbehrt,  bevor  nicht  eine  Veröffentlichung  in  der  beschlossenen
Fassung  erfolgt  ist  Vgl.  Strutz,  in  der  Allgem.  Steuerrundschau  2.  Jahrg.

II.  Die  allgemeine  Regel  der  Abs.  1  und  2.
Nach  Abs.  2  erfolgt  die  Annahme  der  Schuldverschreibungen  usw.  „mit
Zrnsenlauf  v.  1.  Okt.  1919  ab".  Wenn  also  die  Hingabe  der  Schuldverschreibungen ­
  nach  dem  1.  Okt.  1919  erfolgt,  obne  daß  die  Zinsscheine  seit  dem  1  Okt
1919  mit  übergeben  werden,  so  hat  der  Abgabepflichtige  auch  die  Zinsen  zu  dem
verbrieften  Zinsfuß  seit  diesem  Zeitpunkt  zu  entrichten.  Die  Bestimmung
kommt  somit  darauf  hinaus,  daß  der  Abgabepflichtige  denjenigen  Betrag  der
Abgabe,  den  er  in  Kriegsanleihe  entrichtet,  v.  1.  Okt.  1919  ab  zu  verzinsen  hat
ohne  Rücksicht  darauf,  wann  seine  Veranlagung  erfolgt  ist.  Soweit
die  Entrichtung  der  Abgabe  nicht  in  Kriegsanleihe  erfolgt,  richtet  sich  die  Berzinsung
  nach  §  104  RAO.  in  Verbindung  mit  §  24  VZAG.  Die  Verzinsung
beginnt  dann  also  für  die  Hälfte  der  Abgabe  drei,  für  ein  Viertel  sechs  und  für
das  letzte  Viertel  neun  Monate  nach  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides.
HI.  Die  Vergünstigungen  der  Abs.  3  bis  5.
1.  ÜberdieBedeutungderWorte„infolgeein  erZeichnung  von  Kriegsanleihe
  erhalten"  vgl.  vorstehend  unter  I2o  die  Erklärung  des  Reqierungs-Vertreters
  und  Ausf.-Best.  §  31.  „Infolge  der  Zeichnung"  erhalten  hat  der
Abgabepflichtige  auch  solche  Stücke,  die  er  mit  dem  empfangenen  Werte
ausgeloster  und  zurückgezahlter  von  ihm  gezeichneter  Stücke  erworben  hat.
Denn  der  Erwerb  dieser  Stücke  war  die  Folge  der  Zeichnung  der  ausgelosten
und  eingelösten.  01
,  2.  Daß  die  Zeichnung  der  Ehefrau  der  des  Abgabepflichtigen  selbst
gleichgestellt  wird,  ist  die  logische  Folge  der  Zusammenrechnung  des  Vermögens
beider  Ehegatten  nach  §  14  BSt.G.  und  daher  auch  davon  abhängig  gemacht
daß  dieser  §  14  Anwendung  findet.  ;  uu  u  ; '
            
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