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II. Zu den §§ 78-83 BStG. § 39.
eintritt. Erfolgt aber in dem Strafverfahren eine Freisprechung, weil der Tatbestand
eines Vergehens nicht hat festgestellt werden können, so ist auch die
Nachforderung der Steuer auf Grund des § 80 ausgeschlossen.
4. Zu § 81 BS1.G. Die hier angezogenen §§58 und 62 BSt.G. lauten:
„§ 58. Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 35 bezeichneten Gesellschaften,
die ihren Sitz im Inland haben oder Vermögen im Inland besitzen,
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert
seiner Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen.
Sie sind außerdem verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen binnen
einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, welche enthält:
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen,
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten
Gewinne,
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der
Aktien, Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen.
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden.
§ 62. Innerhalb sechs Monaten nach dem Tode eines Steuerpflichtigen
kann die Steuerbehörde von den Erben oder, falls ein Testamentsvollstrecker
oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, von diesen Personen unter Hinweis auf
die Strafvorschrift des § 81 die Vorlage eines Verzeichnisses über das vom Verstorbenen
hinterlassene Kapital- und Betriebsvermögen (§ 2 Nr. 2,3) verlangen.
Das Verzeichnis ist binnen vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung
der Steuerbehörde einzureichen und mit der Versicherung zu versehen, daß die
Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Pflicht zur Einreichung eines Verzeichnisses besteht nicht, wenn auf
Grund des Erbsch.St.G. v. 3. Juni 1906 eine den gesamten Nachlaß umfassende
Erbschaftssteuererklärung zu erstatten ist.
Die im Abs. 1 genannten Personen können zur Erfüllung der ihnen hiernach
obliegenden Verpflichtung mit Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Mark angehalten
werden."
5. Zu § 82 BSt.G. Der hier angezogene § 64 BSt.G. lautet:
„Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden, welche
im Verfahren zur Veranlagung der BSt. dienstlich Kenntnis von den Vermögens-,
Erwerbs, oder Einkommensverhältnissen eines Steuerpflichtigen erhalten,
sind zu ihrer Geheimhaltung verpflichtet. Die Besitzsteuererklärungen
sind unter Verschluß aufzubewahren und dürfen ebenso wie die sonstigen Verhandlungen
im Veranlagungsverfahren nur zur Kenntnis der durch Eid zu
ihrer Geheiinhaltung Verpflichteten gelangen. Sie dürfen anderen Behörden
nur zum Zwecke der Veranlagung und Erhebung von öffentlichen Abgaben mitgeteilt
werden. Bestehen für Landessieuern gleiche oder ähnliche Vorschriften,
so steht dies der Mitteilung von Veranlagungsmerkmalen an die Besitzsteuerämter
nicht entgegen."
Durch diesen § 64 BSt.G. ist dem Steuerpflichtigen Gewähr dafür gegeben,
daß seine bei der Veranlagung dienstlich zur Kenntnis von Beamten,
Angestellten und ehrenamtlichen Mitgliedern gelangten Vermögens-, Erwerbsoder
Einkommensverhältnisse von diesen Personen geheimgehalten werden, und
§ 82 stattet diese Geheimhaltungspflicht mit einem Strafschutz aus. Diese Strafbestimmung
erstreckt sich nicht bloß ans die bei der Steuerveranlagung Beteiligten,
sondern überhaupt auf Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von