Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Zu  den  §§  78-83  BStG.  §  39.

eintritt.  Erfolgt  aber  in  dem  Strafverfahren  eine  Freisprechung,  weil  der  Tatbestand ­
  eines  Vergehens  nicht  hat  festgestellt  werden  können,  so  ist  auch  die
Nachforderung  der  Steuer  auf  Grund  des  §  80  ausgeschlossen.
4.  Zu  §  81  BS1.G.  Die  hier  angezogenen  §§58  und  62  BSt.G.  lauten:
„§  58.  Die  Vorstände  oder  Geschäftsführer  der  im  §  35  bezeichneten  Gesellschaften, ­
  die  ihren  Sitz  im  Inland  haben  oder  Vermögen  im  Inland  besitzen,
haben  dem  Steuerpflichtigen  die  erforderlichen  Mitteilungen  über  den  Wert
seiner  Aktien  oder  Gesellschaftsanteile  zu  machen.
Sie  sind  außerdem  verpflichtet,  der  Steuerbehörde  auf  Verlangen  binnen
einer  Frist  von  vier  Wochen  eine  Nachweisung  einzureichen,  welche  enthält:
1.  die  Höhe  des  Grundkapitals  oder  der  Stammeinlagen,
2.  den  Betrag  der  in  den  vorausgegangenen  drei  Jahren  jährlich  verteilten
Gewinne,
3.  die  tatsächlichen  Mitteilungen,  die  sie  zur  Schätzung  des  Wertes  der
Aktien,  Anteile  oder  Kuxe  beizubringen  vermögen.
Die  Nachweisung  ist  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die  Angaben
nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.
Die  Verpflichteten  können  zur  Abgabe  der  Nachweisung  mit  Geldstrafen
bis  zu  fünfhundert  Mark  angehalten  werden.
§  62.  Innerhalb  sechs  Monaten  nach  dem  Tode  eines  Steuerpflichtigen
kann  die  Steuerbehörde  von  den  Erben  oder,  falls  ein  Testamentsvollstrecker
oder  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist,  von  diesen  Personen  unter  Hinweis  auf
die  Strafvorschrift  des  §  81  die  Vorlage  eines  Verzeichnisses  über  das  vom  Verstorbenen ­
  hinterlassene  Kapital-  und  Betriebsvermögen  (§  2  Nr.  2,3)  verlangen.
Das  Verzeichnis  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Aufforderung
der  Steuerbehörde  einzureichen  und  mit  der  Versicherung  zu  versehen,  daß  die
Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  gemacht  sind.
Die  Pflicht  zur  Einreichung  eines  Verzeichnisses  besteht  nicht,  wenn  auf
Grund  des  Erbsch.St.G.  v.  3.  Juni  1906  eine  den  gesamten  Nachlaß  umfassende
Erbschaftssteuererklärung  zu  erstatten  ist.
Die  im  Abs.  1  genannten  Personen  können  zur  Erfüllung  der  ihnen  hiernach
obliegenden  Verpflichtung  mit  Geldstrafen  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  angehalten
  werden."
5.  Zu  §  82  BSt.G.  Der  hier  angezogene  §  64  BSt.G.  lautet:
„Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von  Behörden,  welche
im  Verfahren  zur  Veranlagung  der  BSt.  dienstlich  Kenntnis  von  den  Vermögens-, ­
  Erwerbs,  oder  Einkommensverhältnissen  eines  Steuerpflichtigen  erhalten, ­
  sind  zu  ihrer  Geheimhaltung  verpflichtet.  Die  Besitzsteuererklärungen
sind  unter  Verschluß  aufzubewahren  und  dürfen  ebenso  wie  die  sonstigen  Verhandlungen ­
  im  Veranlagungsverfahren  nur  zur  Kenntnis  der  durch  Eid  zu
ihrer  Geheiinhaltung  Verpflichteten  gelangen.  Sie  dürfen  anderen  Behörden
nur  zum  Zwecke  der  Veranlagung  und  Erhebung  von  öffentlichen  Abgaben  mitgeteilt ­
  werden.  Bestehen  für  Landessieuern  gleiche  oder  ähnliche  Vorschriften,
so  steht  dies  der  Mitteilung  von  Veranlagungsmerkmalen  an  die  Besitzsteuerämter ­
  nicht  entgegen."
Durch  diesen  §  64  BSt.G.  ist  dem  Steuerpflichtigen  Gewähr  dafür  gegeben, ­
  daß  seine  bei  der  Veranlagung  dienstlich  zur  Kenntnis  von  Beamten,
Angestellten  und  ehrenamtlichen  Mitgliedern  gelangten  Vermögens-,  Erwerbsoder ­
  Einkommensverhältnisse  von  diesen  Personen  geheimgehalten  werden,  und
§  82  stattet  diese  Geheimhaltungspflicht  mit  einem  Strafschutz  aus.  Diese  Strafbestimmung ­
  erstreckt  sich  nicht  bloß  ans  die  bei  der  Steuerveranlagung  Beteiligten,
sondern  überhaupt  auf  Beamte,  Angestellte  und  ehrenamtliche  Mitglieder  von
            
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