Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Zu  den  §§  78-83  BStG.  §  39.

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Kenntnis  gelangten  Vermögens-,  Erwerbs-  oder  Einkommensverhältnisse  eines
Steuerpflichtigen,  insbes.  auch  den  Inhalt  einer  Besitzsteuererklärung  oder  der
über  sie  gepflogenen  Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis
zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
Die  Strafverfolgung  tritt  nur  ein  auf  Antrag  der  obersten  Landesfinanzbehörde ­
  oder  des  Steuerpflichtigen,  dessen  Interesse  an  der  Geheimhaltung
verletzt  ist.
§  83.  Eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  tritt  ein  bei
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieses  Ges.  oder  die  zu  seiner  Ausführung ­
  erlassenen  Bestimmungen,  die  int  Ges.  mit  keiner  besonderen  Strafe
bedroht  sind.

II.  Zu  den  §§  78-83  VStG.
I.  Zu  8  78  BTtG.
a)  Der  Charakter  der  „Ordnungsstrafe"  kommt  darin  zum  Ausdruck,
daß  sie  nur  von  der  Steuerbehörde  verhängt  werden  kann,  der  Strafrichter  mit
ihr  nur  befaßt  wird,  wenn  der  mit  ihr  Belegte  gemäß  §  460  REt.  PO.  auf
gerichtliche  Entscheidung  anträgt.
I>)  An  die  Stelle  der  Ordnungsstrafe  nach  §  78  BSt.G.  ist  jetzt  unter  den
Voraussetzungen  des  §  367  RKG.  die  hier  angedrohte  Strafe  getreten  (§  453).
Dieser  §  367  lautet:
„Wer  fahrlässig  als  Steuerpflichtiger  oder  als  Vertreter  oder  bei  Wahrnehmung ­
  der  Angelegenheiten  eines  Steuerpflichtigen  bewirkt,  daß  Steuereinnahmen ­
  verkürzt  oder  Steuervorteile  zu  Unrecht  gewährt  oder  belassen  werden  (§359
Abs.  1,2),  wird,  soweit  in  den  einzelnen  Ges.  nichts  Abweichendes  vorgeschrieben
ist,  wegen  Steuergefährdung  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die  im  Höchstbetrage
halb  so  hoch  ist  wie  die  für  die  Steuerhinterziehung  angedrohte  Geldstrafe.
Eine  Steuerumgehung  (§  5)  ist  nur  dann  als  Steuergefährdung  zu  bestrafen, ­
  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahmen  oder  die  Gewährung  der
ungerechtfertigten  Steuervorteile  dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Täter'  vorsätzlich ­
  oder  fahrlässig  Pflichten  verletzt,  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung
einer  Steuerpflicht  obliegen."
c)  Hinzu  kommt  nach  §  453  RAO.  auch  noch  deren  §  375,  lautend:
„Wer  geschäftsmäßig  in  Angeboten  oder  Aufforderungen,  die  an  einen
größeren  Personenkreis  gerichtet  sind,  darauf  hinweist,  daß  bei  Geschäftsabschlüssen ­
  in  bestimmter  Weise  außer  dem  geschäftlichen  Zwecke  noch  Ersparungen
oder  Vorteile  bei  der  Besteuerung  erreicht  werden  können,  wird  mit  einer
Geldstrafe  bis  zu  fünfhundert  Mark  bestraft."
3.  Der  §  79  BLt.G.  entspricht  dem  §  72  Abs.  3  pr.  Eink.St.G.  Aus  der
Rechtsprechung  zu  diesem  sind  folgende  Grundsätze  hervorzuheben  (nach  Fuisting-Strutz
  Eink.St.G.  Anm.  14—16  zu  §72):
a)  Der  Strafausschließungsgrund  ist  aus  dem  Gesichtspunkt  der  sog.
„tätigen  Reue"  hergeleitet.  In  den  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Berichtigung
oder  Ergänzung  früherer  unzutreffender  oder  unvollständiger  Angaben  handelt,
kann  von  einer  tätigen  Reue  aber  nur  dann  die  Rede  sein,  wenn  die  späteren
Ausführungen  deutlich  erkennen  lassen,  daß  die  früher  gemachten  Angaben
unrichtig  oder  unvollständig  seien.  Die  späteren  Erklärungen  müssen  in  einem
gewissen  Zusammenhange  mit  der  falschen  Steuererklärung  stehen  oder  eine
Beziehung  auf  sie  haben.  Der  Erklärende  muß  eine  wirkliche  Berichtigung
damit  bezwecken,  sein  Wille  muß  dahin  gerichtet  sein,  andere  Angaben  an  Stelle
der  in  seiner  Steuererklärung  enthaltenen  über  sein  Einkommen  zu  setzen.  Nur
            
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