Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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der Abgabe, § 33 Strafbestimmungen, § 34 Erstattungen; § 35 ist der 
sog. „Härteparagraph"; § 36 bestimmt die Vergütung der Länder für 
Veranlagung und Erhebung der Abgabe; § 37 betrifft die Neu 
veranlagung wegen zu niedriger Veranlagung, § 38 den Härteparagraph 
des KAG. für 1918 und § 39 die Ausf.Best. 
3. Die das Gesetz enthaltende Nr. 174 des Reichsgesetzblattes ist 
in Berlin am 12. Sept. 1919 ausgegeben, das Gesetz also am 27. Sept. 
1919 in Kraft getreten. 
Abgabepflicht der Einzelpersonen. 
§ 1. Die Einzelpersonen haben für das Rechnungsjahr 
1919 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe 
vom Mehreinkommen zn entrichten. 
Sntlö. fl. — Begr. S. 10. — Sten.B. 1381 A, 1387 D, 1392 D, 1398 B bis D, 1438 C, 
1443 C, D, 1454 A, B, 2236 C, 2515 D. 
1. Der § 1 hat seine Ges. gewordene Fassung im Ausschüsse der NV. er 
halten. In der Regierungsvorlage lautete er: „Die im § 11 des Besitzsteuer, 
gcsetzes v. 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524) bezeichneten Personen haben" 
usw. wie im Ges.; er umgrenzte also bereits den Kreis der abgabepflichtigen 
Einzelpersonen, während dies infolge der Änderung des § 1 und derjenigen des 
§ 2, worüber in den Erläuterungen zu diesem zu vergleichen, erst im § 2 geschieht. 
Infolgedessen enthält der § 1 nur die allgemeine Kennzeichnung der in j)en 
nachfolgenden §§ 2—13 geregelten Abgabe. 
2. „Einzelpersonen" ist gleichbedeutend mit„na tü r li ch e n P er so ne/r" 
i. S. des § 2. Welche Einzelpersonen abgabepflichtig sind, ergibt erst § 2. 
§ 2. Abgabepflichtig sind alle natürlichen Personen, die 
bei einer nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung zur Landes- 
einkommcnsteuer veranlagt worden oder zu veranlagen sind. 
En!w. 8 2. — Begr. und Sten.B. wie zu 8 1. — Ausf.Best. § 4; Bollz.Anw. Art. 4 
und 12. 
Inhalt. 
I. antstehungsgcfchichte und Inhalt II. Die Veranlagung zur Laudesein- 
$ 2 311 lommensteuer als Voraussetzung 
der Kriegsabgabepflicht 312 
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 2. 
Ter § 2 lautete nach der Regierungsvorlage: 
„Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dez. 1918 zu 
beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staats 
angehörigkeit nach dem 1. Aug. 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht 
nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dez. 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder 
Aufenthalt aufgegeben haben." Die Ges. gewordene Fassung hat er im Aus 
schüsse der NV. erhalten; vgl. Erläuterung 1 zu § 1.
	        
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