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der Abgabe, § 33 Strafbestimmungen, § 34 Erstattungen; § 35 ist der
sog. „Härteparagraph"; § 36 bestimmt die Vergütung der Länder für
Veranlagung und Erhebung der Abgabe; § 37 betrifft die Neu
veranlagung wegen zu niedriger Veranlagung, § 38 den Härteparagraph
des KAG. für 1918 und § 39 die Ausf.Best.
3. Die das Gesetz enthaltende Nr. 174 des Reichsgesetzblattes ist
in Berlin am 12. Sept. 1919 ausgegeben, das Gesetz also am 27. Sept.
1919 in Kraft getreten.
Abgabepflicht der Einzelpersonen.
§ 1. Die Einzelpersonen haben für das Rechnungsjahr
1919 zugunsten des Reichs eine außerordentliche Kriegsabgabe
vom Mehreinkommen zn entrichten.
Sntlö. fl. — Begr. S. 10. — Sten.B. 1381 A, 1387 D, 1392 D, 1398 B bis D, 1438 C,
1443 C, D, 1454 A, B, 2236 C, 2515 D.
1. Der § 1 hat seine Ges. gewordene Fassung im Ausschüsse der NV. er
halten. In der Regierungsvorlage lautete er: „Die im § 11 des Besitzsteuer,
gcsetzes v. 3. Juli 1913 (RGBl. S. 524) bezeichneten Personen haben"
usw. wie im Ges.; er umgrenzte also bereits den Kreis der abgabepflichtigen
Einzelpersonen, während dies infolge der Änderung des § 1 und derjenigen des
§ 2, worüber in den Erläuterungen zu diesem zu vergleichen, erst im § 2 geschieht.
Infolgedessen enthält der § 1 nur die allgemeine Kennzeichnung der in j)en
nachfolgenden §§ 2—13 geregelten Abgabe.
2. „Einzelpersonen" ist gleichbedeutend mit„na tü r li ch e n P er so ne/r"
i. S. des § 2. Welche Einzelpersonen abgabepflichtig sind, ergibt erst § 2.
§ 2. Abgabepflichtig sind alle natürlichen Personen, die
bei einer nach § 8 maßgebenden Jahresveranlagung zur Landes-
einkommcnsteuer veranlagt worden oder zu veranlagen sind.
En!w. 8 2. — Begr. und Sten.B. wie zu 8 1. — Ausf.Best. § 4; Bollz.Anw. Art. 4
und 12.
Inhalt.
I. antstehungsgcfchichte und Inhalt II. Die Veranlagung zur Laudesein-
$ 2 311 lommensteuer als Voraussetzung
der Kriegsabgabepflicht 312
I. Entstehungsgeschichte und Inhalt des § 2.
Ter § 2 lautete nach der Regierungsvorlage:
„Die persönliche Abgabepflicht ist nach dem Stande vom 31. Dez. 1918 zu
beurteilen. Bei Inländern und bei solchen Personen, die ihre inländische Staats
angehörigkeit nach dem 1. Aug. 1914 verloren haben, entfällt die Abgabepflicht
nicht dadurch, daß sie nach dem 31. Dez. 1913 ihren inländischen Wohnsitz oder
Aufenthalt aufgegeben haben." Die Ges. gewordene Fassung hat er im Aus
schüsse der NV. erhalten; vgl. Erläuterung 1 zu § 1.