Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

312  Kriegsabgabegesetz  1919.  §2.

Die  grundsätzliche  Bedeutung  der  Änderung  liegt  darin,  daß  sich  die  Voraussetzungen
  der  subjektiven  Abgnbepflicht  nicht,  wie  es  die  Vorlage  wollte,
nach  den  Bestimmungen  des  richten,  sondern  nach  denen  der  Landeseinkommensteuergesetze. ­
  Während  also  die  Vorlage  wenigstens  die  subjektive  Abgabepflicht
  einheitlich  regeln  wollte,  ergibt  sich  nach  dem  Ges.  auch  hinsichtlich
ihrer  die  Möglichkeit  von  Verschiedenbeiten,  insoweit  etwa  die  Landeseinkommensteuergesetze ­
  solche  hinsichtlich  der  subjektiven  Einkommensteuerpflicht  enthalten.
Vgl.  unten  II2.
II.  Die  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  als
Voraussetzung  der  Hriegsabgabepflicht.
I.  Voraussetzung  der  subjektiven  Kriegsabgabepflicht  ist,  daß  die  betreffende
natürliche  Person  bei  einer  nach  §  8  maßgebenden  Jahresveranlagung
zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  ist.
In  den  Worten  „veranlagt  worden  oder  zu  veranlagen  sind"  kommt
zweierlei  zum  Ausdruck:
a)  Die  subjektive  Kriegsabgabepflicht  wird  durch  die  bloße  Tatsache  der
erfolgten  Veranlagung  zur  Landeseinkommensteuer  begründet,  selbst  wenn
diese  Beranlaguna  zu  Unrecht  erfolgt  ist.  Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung ­
  zur  KA.  "tonn  nicht  mit  Erfolg  auf  die  Behauptung  gestützt  werden,
eine  subjektive  Kriegsabgabepflicht  liege  nicht  vor,  weil  die  Veranlagung  zur
Landeseinkommensteuer  zu  Unrecht  erfolgt  sei.  Dieser  Einwand  kann  nur  gegen
die  letztere  Veranlagung  erhoben  werden;  führt  er  zur  Freistellung  von  der
Landeseinkommensteuer,  so  folgt  hieraus  auch  die  Freistellung  von  der  KA.;  vgl.
;  10  Abs  2  und  §30.  Jedoch  kann  ein  Rechtsmittel  gegen  die  Heranziehung  zur  KA.,
das  sich  auf  die  Behauptung  stützt,  zu  Unrecht  zur  Landeseinkommcnsteuer  veranlagt ­
  zu  sein,  nur  dann  mit  dem  Hinweis  auf  die  Maßgeblichkeit  dieser  Veranlagung ­
  zurückgewiesen  werden,  wenn  diese  Veranlagung  rechtskräftig  ist;
solange  dies  nicht  der  Fall  ist,  muß  die  Entscheiduug  ausgesetzt  werden.
b)  Durch  die  Worte  „oder  zu  veranlagen  sind"  werden  die  Fälle  gedeckt,
wo  die  nach  §  8  maßgebende  Jahresoeranlagung  zur  Landeseinkommensteuer
noch  nicht  erfolgt  ist.  Ist  jene  Veranlagung  noch  nicht  erfolgt,  so  kann
freilich  auch  eine  solche  zur  KA.  noch  nicht  erfolgen,  muß  vielmehr  jene  —  nicht
auch  deren  Rechtskraft  —  abgewartet  werden.  Denn  das  KAG.  1919  schließt
die  Möglichkeit  einer  Feststellung  des  Mehreinkommens,  die  sich  nicht  auf  die
nach  §  8  maßgebende  Landeseinkommensteuerveranlagung  stützt,  aus.  Daraus
folgt  weiter,  daß,  wenn  die  Veranlagung  zur  Eink.St.  zu  Unrecht  unterblieben
ist  gleichwohl  aus  den  Worten  „oder  zu  veranlagen  ist"  nicht  geschlossen  werden
darf,  die  Steuerbehörde  dürfe,  weil  tatsächlich  die  Voraussetzungen  der  subjektiven
  Einkommensteuerpflicht  vorlagen,  zu  einer  Heranziehung  z>ir  KA.  schreiten;
*  es  bleibt  ihr  dann  nur  übrig,  die  nachträgliche  Veranlagung  zur  Emk.St.  herbeizuführen.
  Ist  eine  solche  nach  dem  Landesrecht  nicht  möglich,  dann  bewirkt
die  unrechtmäßige  Freilassung  von  der  Landeseinkommensteuer  die  Freilassung
auch  von  der  KÄ.  Der  §  2  bringt  also  nicht  etwa  zum  Ausdruck,  daß  kriegsabqabepflichtig
  jeder  sei,  bei  dem  auch  nur  die  Voraussetzungen  der  subjektiven
Landeseinkommensteuerpflicht  an  dem  für  diese  maßgebenden  Stichtag  vorlagen.
2.  Wie  schon  unter  I  berührt,  ergeben  sich  aus  dem  Anschluß  an  die  Landeseinkommensteuer
  Verschiedenheiten  hinsichtlich  der  Kriegsabgabepflicht,
  sofern  die  Landeseinkommensteuergesetze  solche  hinsichtlich  der  sub-
            
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