Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

324 Kriegsabgabegesetz 1919. §§ 3, I. 
4 Unter Kriegseinkommen ist auch hier dasjenige i. <5. des § 10 zu 
verstehen, insbes, also auch hier dessen Abs. 2 anzuwenden. 
s 4. Als Friedenseinkommen gilt das steuerpflichtige 
Jahreseinkommen, mit dem der Abgabepflichtige ber der letzten 
allacmeincn landesqefetzlichen Jahresveranlagung auf Grund 
der Einkommensverhältnisse, wie sie vor Ausbruch des Är.eges 
bestanden, zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. 
Welche Einkommensteuerveranlagung ntt $ 1 wa«- 
qebend ist, bestimmt die oberste Landesfmanzbehorde im Ltn- 
Verständnisse mit dem Reichsminister der Finanzen. 
?luf Antrag des Abgabepflichtigen ist das durchschnittliche 
Einkommen, das sich aus der nach Abs. 1 und 2 maßgebenden 
^abresveranlaqunq und den zwei ihr vorangegangenen Jahres- 
Veranlagungen ergibt, als Friedenseinkommen festzusetzen. Der 
Antrag kann bis zum Ablauf der mit der Zustellung des Steuer 
bescheids eröffneten Rechtsmittelfrist gestellt werden. 
Das Besitzsteueramt kann die Festsetzung des Frledensc,n- 
kommens nach dreijährigem Durchschnitt (Abs.3> v-u sich aus 
vornehmen, wenn das Einkommen der nach ^bs.1 und 2 maß 
gebenden Jahresveranlagung ein außergewöhnlich hohes war 
und der Abgabepflichtige nach Lage der Berhaltn,s,e oku; 
Einkommen für die Dauer nicht erwarten konnte. 
Eu,w. § 4 (glewautenb). - Sien.B. »ie bei $ 2. - Ausf.Best. H 6-9; BeUz.An«. 
Art. 13—15. 
Inhalt. 
I. Inhalt des § 4 -324 III. D°s Fried°ns°inl°mm°n nach ^ 
n. Das Friedenseinkammen nach ^ Die materiell-rechtlichen Voraus- 
1. Das veranlagte steuerpflichtige Iah- Nrmal-reSchen V?r°ussetz'un- d '' 
2. tomWe Veranlagung 327 gen ^nd Wirkungen der Ab,. 3 und 4 330 
I. Inhalt des § 4. 
Der § 4 umschreibt - abgesehen davon, daß im Abs. 2 der Reichsminister 
der Finanzen an die Stelle des Reichskanzlers getreten ist, wörtlich gleich 
lautend mit § 4 KAG. 1918 - den Begriff des Friedens emkommens n 
des $ 3 wie f 8 den des Kriegseinkommens, und zwar betreffen Abs. 1 und 2 
des I 4 den Regelfall wo als Friedenseinkommen das staatsemkommensteuer- 
nttirsttme Einkommen eines Jahres gilt, Abs. 3 und 4 den Ausnahmefall, wo 
als Fr^edenseinkommen der Durchschnitt des staatssteuerpflichtigen Einkommmls 
dieses Jahres und der beiden Vorjahre in Ansatz zu brmgen ist. ^stimmt, 
nach welchen Gesichtspunkten die Frage zu entscheiden ist, welches Veran. 
laaunasergebnis für das Friedenseinkommen, wenn dieses m dem staatssteuer 
pflichtigen Einkommen eines Jahres besteht, maßgebend sem soll w^rend 
Abi 2 die Stelle bezeichnet, die zu entscheiden hat, für welches Steuerlahr die 
Voraussetzlmgen des Abs. 1 zutreffen.' Abs. 3 regelt das Recht des Abgabe-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.