Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ill-  Abrundung  nach  Abs.  2.  IV.  Die  Freigrenze  nach  Abs.  3.  §  3.  323

III.  Abrundung  nach  Abs.  2.
Abgerundet  wird  der  „Unterschiedsbetrag"  zwischen  Kriegs-  und  Friedenseinkommen, ­
  nicht  etwa  das  Kriegs-  und  Friedenseinkommen  selbst,  während
nach  §  28  Abs.  3  BSt.G.  „das  Vermögen"  abgerundet  wird,  d.  h.  die  Vermögensbeträge, ­
  deren  Vergleich  den  steuerpflichtigen  Vermögenszuwachs  ergibt.

IV.  Die  Freigrenze  nach  Abs.  3.
1.  Abgabepflichtig  ist»  sofern  das  Kriegseinkommen  30  000  M.  nicht
übersteigt,  „nur  der  den  Betrag  von  3000  M.  übersteigende  Teil  des  Mehreinkommens". ­
  Damit  ist  nicht  bloß  ausgesprochen,  daß  ein  Mehreinkommen  von
nicht  mehr  als  3000  M.  abgabefrei  bleibt,  sondern  auch,  wenn  es  diesen  Betrag
übersteigt,  unterliegt  es  der  Abgabepflicht  nur  mit  dem  überschießenden  Betrage:
von  einem  Mehreinkommen  von  10  000  M.  sind  also  z.  B.  nur  7000  M.  abgabepflichtig. ­
  Hierdurch  unterscheidet  sich  der  §  3  Abs.  3  KAG.  sehr  wesentlich  von
den  entsprechenden  Bestimmungen  im  §  12  BSt.G.  und  in  §§  8  und  14  Abs.  2
Satz  2  KSt.G.;  denn  dort,  wie  auch  in  den  landesrecktlichen  Einkommen-  und
Vermögenssteuergesetzen,  hat  die  Freigrenze  nur  die  Bedeutung,  daß  bei  Zurückbleiben ­
  hinter  ihr  keine  Besteuerung  eintritt,  daß  aber,  wenn  die  Freigrenze
überschritten  wird,  der  ganze  Betrag  ohne  Abzug  des  Freibetrages  steuerpflichtig
ist.  Einen  gewissen  Vorgang  hat  aber  die  Bestimmung  in  derjenigen  des  §  13
Abs.  2  BS1.G.  '
2.  Nach  §  7  wird  unter  allen  Umständen  als  Friedenseinkommen  ein
Mindestbetrag  von  10  000  M.  angenommen.  Daraus  in  Verbindung  mit
§  3  Abs.  3  und  §  3  Abs.  2  ergibt  sich,  daß  die  Kriegsabgabepflicht  stets  und  von
vornherein  ausgeschlossen  ist,  wenn  das  Kriegseinkommen  weniger  als  14  000  M.
beträgt.  Denn  beläuft  es  sich  aus  netto  13  000  M.,  so  beträgt  das  Mehreinkommen ­
  nach  §  7  nur  3000  M.,  „übersteigt"  diese  Summe  also  nicht;  übersteigt
das  Kriegseinkommen  zwar  13  000  M.,  erreicht  aber  nicht  14  000  M.,  so  ist
zwar  ein  Mehreinkommen  von  mehr  als  3000  M.  vorhanden,  es  ist  dieses  aber
nach  §3  Abs.  2  auf  3000  M.  abzurunden.  Tie  Auslegung  Zimmermanns
(KAG.  1918  S.  51)  dahin,  wenn  das  Mehreinkommen  4000  M.  erreiche  oder
übersteige,  unterliege  es  voll,  ohne  Abzug  von  3000  M.,  der  Abgabe/widerspricht
  dem  klaren  Wortlaut  des  Ges.,  ist  auch  von  ihm  in  KAG.  1919  nicht
wiederholt.
3.  Gegenüber  dem  im  übrigen  gleichlautenden  §  3  Abs.  3  KAG.  1918  und
dem  Entw.  des  vorliegenden  Ges.  beschränkt  der  Ges.  gewordene  §  3  Abs.  3  die
Freilassung  von  3000  M.  des  Mehreinkommens  auf  Kriegseinkommen  bis  zu
30  000  M.  Welche  Folgen  diese  kleinliche  Ausgeburt  sozialistischer  Besitzfeindlichkeit ­
  hat,  ergibt  sich  aus  folgenden  Beispielen:  A  und  B  hoben  ein  Mehreinkommen ­
  von  12  000  M.,  aber  A  ein  Kriegseinkommen  von  30  500,  B  nur  von
29  500  M.;  dann  zahlt  nach  §  3  Abs.  3  und  §  12  an  KA.  A  700,  B  nur  350  M.
C  und  D  haben  jeder  3000  M.  Mehreinkommen,  aber  ein  Friedenseinkommen  G
von  30  000,  D  von  30  100  M.,  C  zahlt  an  KA.  nickts,  D  150  TI.;  E  hat  bis  zu
dem  für  die  Feststellung  des  Kriegseinkommens  maßgebenden  Jahre  niemals
mehr  wie  3000  M,  in  diesem  Jahre  aber  durch  ein  nach'jahrelangen  Fehlschlagen
geglücktes  Unternehmen  31  000  M.  Einkommen  gehabt,  F  dagegen  ein  Friedenseinkommen ­
  von  27  000  und  in  den  folgenden  Jahren  noch  weit  höhere  Einkommen,
  ein  Kriegseinkommen  aber  von  30  000  M.  qebabt:  E  zahlt  1700  M
KA..  F  nichts
            
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