Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Aricgsabgabegesetz  1919.  §  3.

zu  Recht  oder  zu  Unrecht  erfolgt,  ist  bei  der  Veranlagung  der  S31.  nicht  nachzuprüfen ­
  und  ebensowenia,  ob,  wenn  gegen  eine  solche  Einkoinmenssteuerveranlaauna
  Beschwerde  wegen  Doppelbesteuerung  erhoben  worden  Ware  ihr  hatte
stattgegeben  werden  müssen;  die  Veranlagungsbehörde  kann  m  solchem  Falle
auch  nicht  worauf  die  Ansicht  Erlers  hinauskommen  würde,  so  verfahren  als
ob  die  Einkommenssteuerveranlagung  wegen  Verletzung  des  DG.  ausgehoben
worden  wäre.
b)  In  allen  solchen  Fällen,  wo  die  Teile  des  Einkommens  in  verschiedenen ­
  Bundesstaaten  steuerpflichtig  sind,  ergibt  sich  dann,  daß  das  Gesamtein
  kommen  und  damit  auch  das  Mehreiti  kommen  auf  Grund  verschiedener
Landesgesetze  festgestellt  ist  und  festzustellen  ist.  Es  kann  sich  ferner  m  solchen
Fällen  durch  Zusawmenrechnung  der  der  Einkommensbesteuerung  m  den
verschiedenen  Bundesstaaten  zugrunde  gelegten  Teileinkommen  ein  Mehreinkommen
  ergeben,  während  der  Abgabepflichtige  in  Wahrheit  ein  Mindereinkommen
  hat,  nämlich  dann,  wenn  er  in  einzelnen  Bundesstaaten  in  dem  für
die  Kriegseinkommensveranlagung  maßgebenden  Jahr  Verluste  gehabt  hat.  Denn
ein  solcher  Verlust  ist  kein  „steuerpflichtiges"  Jahreseinkommen  mit  dem  „er
zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist"  (§§  4,  8),  und  §  10  fuhrt  auch  nur
zur  Einsetzung  von  0,  nicht  zu  einem  Abzug  des  Verlustes  m  einem  Bundesstaate
öon  dem  Einkommen  in  einem  anderen.  Nach  dem  Gesetz  wird  der  Verlust  nur
berücksichtigt,  wenn  er  bei  einer  Einkommensquelle  eingetreten  ist,  deren  Emkoinmen
  in  demselben  Bundesstaate  steuerpflichtig  ist,  wie  dasjenige  aus  anderen
Quellen,  die  Ertrag  ergeben  haben,  nicht,  wenn  in  einem  Bundesstaate  mehr
Verlust  als  Ertrag  erzielt  ist  ..  .
Ferner  schließt  bekanntlich  das  DG.  eine  Doppelbesteuerung  nicht  m  allen
Fällen  aus.  insbes.  nicht  bei  Wohnsitzen  in  mehreren  Ländern,  deren  keins  der
Seimatstaat  ist,  hinsichtlich  des  Einkommens  aus  Kapitalvermögen  und  gewinn,
bringender  Beschäftigung.  Auch  in  solchen  Fällen  kann  sich  hieraus  em  Mehremkominen
  ergeben,  das  tatsächlich  gar  nicht  vorhanden  ist.  Hatte  z.  B.  em  sächsischer ­
  Staatsangehöriger  in  dem  für  das  Friedenseinkommen  maßgebenden
Fahre  nur  in  Preußen  einen  Wohnsitz  und  ein  nur  aus  Kapitalvermögen  fließendes ­
  Einkommen  von  100000  M.,  in  dem  für  das  Kriegseinkommen  maßgebenden
Fabre  aber  Wohnsitze  in  Preußen  und  Braunschweig  und  ein  Einkommen  von
10  000  M  aus  Grundbesitz  in  Anhalt  und  60  000  M.  aus  Kapitalvermögen,
rusammen  nur  70  000  M.,  so  konnten  ihn  nach  dem  DG.  sowohl  Preußen  wie
Braunschweig  nach  jenen  60  000  M.,  Anhalt  nach  10  000  M.  Einkommen  zur
Ein!  St  veranlagen;  ist  das  geschehen,  dann  ergibt  sich  ein  Kriegseinkommen  von
60  000  +  60000  +  10  000  =  130  000  M.,  also  ein  Mehreinkommen  von  30  000  M.,
während  tatsächlich  ein  Mindereinkommeu  von  30  000  M  vorhanden  ist.  Abhilfe
kann  hier  nur  auf  Grund  des  Abs.  1  Satz  4  des  Härteparagraphen  35  gewahrt
werden.
cl  Derselbe  in  mehreren  Bundesstaaten  zur  Einkommensteuer  veranlagte
Abanbepflichtiae  kann  insgesamt  ein  Mehreinkommen  zu  versteuern  haben,  dessen
Teile  aus  verschiedenen  Jahren  stammen,  wenn  nämlich  in  den  einzelnen
Bundesstaaten  für  verschiedene  Jahresveranlagungen  das  Friedens-  oder  das
Kriegseinkommen  oder  beide  maßgebend  sind  (§  4  Abs.  1,  2,  §  8).
<n  Unerheblich  ist,  ob  die  Veranlagung  zum  Friedens-und  die  zum  Kriegseinkommen ­
  auf  Grund  desselben  Eink.St.G.  erfolgt  sind.  Es  macht  also  weder
einen  Unterschied,  wenn  die  letztere  Veranlagung  in  einem  anderen  Bundesstaat
erfolgt  ist  als  die  erstere,  noch  ob  zwischen  der  ersteren  und  der  letzteren  Veranlagung ­
  die  anzuwendende  Landesgesetzgebung  sich  geändert  hat.
            
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