Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

332

Kricgsabgabegesetz  1919.  §  5.

Inhalt.

X.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt
des  8  5  332
II.  Voraussetzungen  des  §  5  .  .  •  .  333
1.  Anwendbarkeit  auf  die  „beschränkte"
Stcuerpflicht?  333
2.  Tesgl.  auf  nicht  selbständig  zu  Veranlagende? ­
  334
3.  Tesgl.  aus  Einloinmensteuerfreie?  334
4.  Nichtanwendbarkeitbei  Umgehungen  335

5.  Die  „letzte  Friedensveranlagung"  335
6.  Der  „Stichtag"  335
in.  Der  als  Friedenseinkommen  geltende ­
  Betrag  336
1.  Der  Regelsall  der  Bemessung  nach
dem  Vermögen  335
2.  Zugrundelegung  des  tatsächlichen
Einkommens  336

I.  Entstehungsgeschichte  und  Inhalt  des  §  5.
1.  Der  §  5  ist  wörtlich  gleichlautend  dem  §  5  KAG.  1918.  Letzterer
lautete  als  §  1  e  schon  in  dem  Kompromißantrag  Nr.  754/756  S.  26  des  Aussch.-Ber.
  zu  dem  KAG.  1918  wie  im  Ges.  bis  zu  den  Worten  „vorhandenen  Vermögens" ­
  .  Der  Zusatz  „oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene
höhere  Einkommen,  das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,
1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat",  wurde  im  Ausschuß  hauptsächlich  mit  Rücksicht
  auf  die  infolge  des  Krieges  in  die  Heimat  zurückgekehrten  Ausländsdeutschen ­
  hinzugefügt.  Der  Aussch.Ber.  zum  KAG.  1918  (Drucks,  des  RT.  Nr.  1739)
besagt  hierüber  S.  31  f.  nachstehendes:
„Von  mehreren  Seiten  wurde  erklärt,  daß  hier  eine  große  Härte  vorliege," ­
  indem  danach  den  zahlreichen  Ausländsdeutschen,  welche  infolge  des
Krieges  in  ihre  Heimat,  Deutschland,  zurückgekehrt  seien  und  hier  durch  ihre
Intelligenz  und  Arbeit  ein  gutes  Einkommen  erworben  hätten,  dieses  fast  ganz
als  Mehreinkommen  besteuert  würde.  Die  Anrechnung  des  Zinsenertrags  vom
Vermögen  als  Friedenseinkommen  genüge  allein  nicht,  um  Ungerechtigkeiten
zu  vermeiden;  das  frühere  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  müsse,  auch  wenn
ein  solches  Einkommen  nur  im  Ausland  bestanden  habe,  mit  berücksichtigt  werden.
Die  Ausländsdeutschen  dürfen  nicht  steuerlich  mißhandelt  werden,  das  würde
sonst  von  ihnen  sehr  schwer  empfunden  werden,  die  Benachteiligung  könne
unter  Umständen  für  einen  Steuerpflichtigen  30—40  000  M.  ausmachen;
wir  hätten  aber  alle  Ursache,  gegenüber  diesen  Leuten  die  Grundsätze  der  Gerechtigkeit ­
  walten  zu  lassen.  Die  Tatsache,  daß  jemand  vorher  sein  Geld  im  Ausland
  verdient  habe,  sei  kein  Grund,  aus  der  Mehreinkommensteuer  eine  Einkommensteuer,
  zumal  mit  so  hohen  Steuersätzen,  zu  machen.  Von  einer  Seite
wurde  darauf  hingewiesen,  daß  in  jedem  Falle  doch  ein  Arbeitseinkommen  von
13  000  M.  steuerfrei  bleiben  würde  und  die  für  das  Mehr  in  Betracht  kommenden
  ersten  Steuerstufen  verhältnismäßig  niedrige  sein  würden.  Seitens  der
Vertreter  des  Reichsschatzamts  wurde  erklärt,  daß  die  vorgebrachten  Bedenken
  gegen  §  1  e  doch  Beachtung  verdienten,  wenn  auch  bei  manchen  Steuerpflichtigen ­
  das  jetzige  inländische  Einkommen  mit  dem  früheren  ausländischen
gar  nichts  mehr  zu  tun  habe  und  außerdem  der  Härteparagraph  Anwendung
finden  könne.  Hierauf  wurde  der  Antrag  gestellt  und  begründet,  dem  §  1  e
einen  Zusatz  zu  geben,  wonach  das  früher  veranlagte  Einkommen  maßgebend
sein  solle,  auch  wenn  die  persönliche  Steuerpflicht  erst  nach  dem  Stichtag  eingetreten
  sei.  Regierungsseitig  wurde  erklärt,  daß  gegen  den  Antrag  das  Bedenken ­
  spreche,  daß  die  Veranlagung  eines  ausländischen  Staates  zugrunde
gelegt  werde,  worauf  man  nicht  eingehen  könne,  es  müsse  dasjenige  Einkommen
zugrunde  gelegt  werden,  das  der  Betreffende  tatsächlich  im  Jahre  1913  bezogen
habe  und  nachweise;  es  wurde  angeregt,  dem  §  1  e  folgenden  Satz  anzufügen :
.oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen  nachgewiesene  höhere  Einkommen,  das
            
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