Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Voraussetzungen  des  §  5.  §  5.  333

er  im  Jahre  1913  tatsächlich  bezogen  hat'.  Schließlich  wurde  dieser  Vorschlag
wie  folgt  als  Antrag  Nr.  76»  abgeändert:  .oder  das  von  dem  Abgabepflichtigen
nachgewiesene  höhere  Einkommen,  das  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt
der  Jahre  1911,  1912,  1913  tatsächlich  bezogen  hat'.  Mit  diesem  Zusatz  wurde

§  1  e  angenommen.
Vorher  war  noch  die  Frage  gestellt  worden,  ob  §  1  e  nur  auf  Steuerpflichtige ­
  zutreffe,  die  nach  dem  Stichtag  zugezogen  sind,  oder  auch  auf  vorher  unselbständige ­
  Hausangehörige.  Regierungsseitig  wurde  erklärt,  daß  nur  die
Fälle  gemeint  seien,  in  denen  die  Voraussetzungen  der  subjektiven  Steuerpfücht
erst  während  des  Beranlagungszeitraums  eingetreten  seien.  Ein  Haussohn  set
subjektiv  steuerpflichtig,  nur  tatsächlich  nicht,  wenn  er  kein  Einkommen  oder
Vermögen  in  steuerpflichtiger  Höhe  habe."
3.  Der  §  5  regelt  den  Sonderfall,  wo  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht
  i.  S.  der  §§  1,2  erst  nach  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  i.  S.  des
§  4  Abs  1,  2  maßgebenden  Stichtage  eingetreten  und  deshalb  eine  Veranlagung
zu  dem  Friedenseinkommen  i.  S.  des  §  4,  Abs.  1,2  unterblieben  ist.  In  diesem
Falle  gilt  als  Friedenseinkommen  eine  bprozentige  Verzinsung  des  bei  Eintritt
der  Einkommensteuerpflicht  nachweislich  vorhandenen  Vermögens,  wenn  aber
der  Abgabepflichtige  nachweist,  daß  er  im  Jahre  1913  oder  im  Durchschnitt  der
Jahre  1911,  1912,  1913  ein  höheres  Einkommen  bezogen  hat,  dieses.

H.  Voraussetzungen  des  §  5.
Der  §  5  bezieht  sich  ausschließlich  auf  Fälle,  wo  die  persönliche  Einkommensteuerpflicht ­
  erst  nach  dem  für  die  letzte  Friedensveranlagung  zur  Landeseinkommensteuer
  maßgebenden  Stichtag  eingetreten  ist.
1.  Ob  unter  „persönlicher  Einkommensteuerpflicht"  die  subjektive
überhaupt,  also  sowohl  die  sog.  unbeschränkte  als  auch  die  sog.  beschränkte
oder  nur  die  unbeschränkte  vom  Gesetzgeber  gemeint  ist,  erscheint  mit  Rücksicht
auf  §  10  Ausf.Best.  zweifelhaft.  Denn  dort  wird  der  §  5  auch  für  anwendbar
erklärt,  wenn  jemand  bei  Feststellung  des  Friedenseinkommens  beschränkt  einkommensteuerpflichtig ­
  war.  Man  kann  geneigt  sein,  unter  „persönlicher"  Steuerpflicht ­
  nur  die  durch  persönliche  Verhältnisse  bedingte,  also  die  unbeschränkte,
zu  verstehen.  Aber  der  Sprachgebrauch  der  Landeseinkommensteuergesetze  weist
darauf  hin,  unter  persönlicher  Steuerpflicht  nichts  anderes  als  die  subjektive
überhaupt,  also  einschließlich  der  beschränkten,  zu  verstehen.  Die  Beschränkung
auf  die  unbeschränkte  Steuerpflicht  wäre  auch  unvereinbar  mit  §  2,  wonach
kriegsabgabepslichtig,  d.  h.  subjektiv  kriegsabgabepflichtig,  sind  alle  natürlichen
Personen,  die  zur  Landeseinkommensteuer  veranlagt  werden  oder  zu  veranlagen
sind,  und  dazu  gehören  auch  die  nur  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht
unterliegenden.  Allerdings  ist  nach  der  Rechtsprechung  das  pr.  OVG.  die  beschränkte ­
  Steuerpflicht  etwas  von  der  unbeschränkten  ganz  Verschiedenes  und
entsteht  daher,  wenn  an  die  Stelle  der  einen  Steuerpflicht  die  andere  tritt,
diese  neu  (vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.,  großer  Komm.,  Anm.  8  zu  §  64),
handelt  es  sich  auch  bei  der  beschränkten  Einkommensteuerpflicht  ihrem  eigentlichen ­
  Wesen  nach  überhaupt  nicht  um  eine  Einkommen-,  sondern  um  eine  Ertragssteuer, ­
  mit  deren  Wesen  eine  „persönliche"  Steuerpflicht  i.  S.  einer  durch
persönliche  Eigenschaften  und  Verhältnisse,  wie  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz,
Aufenthalt,  bestimmten  begrifflich  unverträglich  ist  (vgl.  Fuisting  -  Strutz
a.  a.  O.  Anm.  3  zu  81  und  Anm.  1  zu  §  2).  Aber  der  §  5  bietet  keinen  Anhalt
dafür,  daß  er  anzuwenden  wäre,  weil  die  bei  der  letzten  Friedensveranlagung  bestandene ­
  Einkommensteuerpflicht  eine  andere  als  die  bei  der  Kriegsveranlagung
            
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