Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  Voraussetzungen  des  §  6  Abs.  1.  §  6.

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mögens  als  auch  die  Erlangung  des  Einkommens  aus  diesem  nach  dem  für
die  letzte  Friedensveranlagung  i.  S.  des  §4  Abs.  1  und  2  KAG.  maßgebenden
Stichtag  oder  nach  dem  späteren  Eintritt  der  Einkommensteuerpflicht  i.  S.  des
§5  vollzogen  haben,  aber  nicht,  daß  das  Vermögen  gerade  dem  Abgabepflichtigen
angefallen  ist.  Weder  genügt  daher,  daß  durch  einen  Vorgang  der  im  §  3  Nr.  1—3
KSt.G.  bezeichneten  Art  dem  Abgabepflichtigen  Einkommen  angefallen  ist,
noch,  daß  zwar  der  Erwerb  des  Einkommens  aus  Vermögen,  nicht  aber  derjenige ­
  dieses  Vermögens  auf  solche  Vorgänge  zurückzuführen  ist.  RFH.  Samml.
23b.  1 A  ©.  185  f.  führt  aus:  „Der  Wortlaut  des  §  6  gibt  allerdings  zu  Zweifeln
Anlaß.  Klar  ist  der  Zweckgedanke  der  Bestimmung.  Wie  das  durch  Erbanfall  usw.
erworbene  Vermögen  nach  den  Vorschriften  in  §  3  KSt.G.  von  1916  nicht  den
Gegenstand  der  Kriegssteuer  bilden  soll,  weil  dabei  kein  Vcrmögenszuwachs  in  Betracht ­
  kommt,  der  vom  Gesetzgeber  als  Kriegsgewinn  angesehen  wird,  so  soll
auch  der  Ertrag  aus  diesem  durch  Erbanfall  usw.  erworbenen  Vermögen  nicht
der  Abgabe  von  dem  im  Kriege  erzielten  Mehreinkommen  unterliegen.  Die
Fassung  des  jetzigen  §  6  KAG.  für  1918  nach  dem  im  Reichstagsausschusse  gestellten ­
  Antrage  Nr.  754/56  (RTDrucks.  n.  Sess.  1914/18  Nr.  1739  §  1  f  iS.  26)
war  insofern  deutlicher  als  das  verabschiedete  Ges.,  als  sie  die  Worte  .Einkommen ­
  aus'  vor  .Vermögen'  auf  der  3.  Zeile  des  Paragraphen  nicht  enthielt,  auch
zum  Ausdruck  brachte,  daß  der  Abgabepflichtige  selbst  das  Vermögen  erworben
haben  müsse.  Bei  der  II.  Lesung  des  Antrags  am  a.  a.  O.  S.  47'  ist  die  jetzige
Fassung  des  Ges.  beantragt  und  damit  begründet  worden,  daß  nicht  allein  Vermögen ­
  in  Betracht  komme,  sondern  auch  Nutznießung  aus  solchem.  Es  sollte
also  der  Fall  getroffen  werden,  daß  das  angefallene  Vermögen  und  der  Ertrag
dieses  Vermögens  von  zwei  verschiedenen  Personen  bezogen  werden;  der  Vermögensanfall ­
  braucht  nach  dem  Ges.  nicht  wie  nach  dem  im  Reichstagsausschusse
beantragten  Ges.  zugunsten  des  Abgabepflichtigen  eingetreten  zu  sein;  es  genügt ­
  vielmehr,  wenn  der  Abgabepflichtige  int  Zusammenhange  mit  dem  einem
Dritten  angefallenen  Vermögen  Bezieher  des  Einkommens  daraus  wird."
Man  habe  das  Ges.  so  zu  lesen,  als  ob  es  lautete:  „Hat  der  Abgabepflichtige  nach
dem  Stichtag  Einkommen  erlangt,  welches  aus  Vermögen  fließt,  das  nach  dem
Stichtag  durch  einen  Anfall  i.  S.  von  §  3  Ziff.  1  KAG.  erworben  worden  ist."
Ein  solcher  Vermögensanfall  liegt  nicht  vor,  wenn  durch  Vertrag  unter  Lebenden ­
  eine  Erhöhung  des  Gewinnanteils  des  einen  Teilhabers  einer  offenen  Handelsgesellschaft ­
  für  den  Fall  und  vom  Zeitpunkt  des  Todes  des  anderen  Teil-Habers
  ab  verabredet  ist  <RFH.  a.  a.  O.).
Von  derselben  Auslegung  des  §  6  a.  a.  O.  ausgehend  hat  RFH.  a.  a.  O.  S.  189
ausgesprochen,  daß  §  6  a.  a.  O.  nicht  anwendbar  sei,  wenn  der  Abgabepflichtige
dadurch  Einkommen  erlangt  hat,  daß  seine  Mutter  nach  dem  maßgebenden
Stichtag  verstorben  und  ihm  durch  diesen  Todesfall  die  Nutznießung  seines  vom
Vater,  der  vor  dem  Stichtage  verstorben  war,  ererbten  Vermögens,  die  bis
zu  ihrem  Tode  der  Mutter  zustand,  zugefallen  ist.  Denn  das  Vermögen  ist
dem  Abgabepflichtigen  vor  dem  Stichtage  zugefallen,  und  überdies  beruhte  die
Erlangung  des  Einkommens  nicht  auf  einem  nach  dem  Stichtag  eingetretenen
Anfall  der  im  §  3  Abs.  1  Nr.  1—3  KSt.G.  bezeichneten  Art,  sondern  in  dem
Fortfall  einer  Belastung,  nämlich  dem  Wegfall  der  mütterlichen  Nutznießung;
darin  könne  aber  weder  der  Erwerb  eines  Vermögens  noch  die  Erlangung  von
Einkommen  durch  Erbanfall  erblickt  werden.
Hat  der  Abgabepflichtige  durch  Erbschaft  oder  Vermächtnis  in  dem  für
§  6  in  Betracht  kommenden  Zeitraum  ein  Optionsrecht  erlangt  und  auf
Grund  dieses  Rechts  einen  Bermögensgegenstand  durch  Rechtsgeschäft  unter
Lebenden  erworben,  so  findet  §  6  keine  Anwendung  bezüglich  des  Ein-
            
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