II. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1. § 6.
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mögens als auch die Erlangung des Einkommens aus diesem nach dem für
die letzte Friedensveranlagung i. S. des §4 Abs. 1 und 2 KAG. maßgebenden
Stichtag oder nach dem späteren Eintritt der Einkommensteuerpflicht i. S. des
§5 vollzogen haben, aber nicht, daß das Vermögen gerade dem Abgabepflichtigen
angefallen ist. Weder genügt daher, daß durch einen Vorgang der im § 3 Nr. 1—3
KSt.G. bezeichneten Art dem Abgabepflichtigen Einkommen angefallen ist,
noch, daß zwar der Erwerb des Einkommens aus Vermögen, nicht aber derjenige
dieses Vermögens auf solche Vorgänge zurückzuführen ist. RFH. Samml.
23b. 1 A ©. 185 f. führt aus: „Der Wortlaut des § 6 gibt allerdings zu Zweifeln
Anlaß. Klar ist der Zweckgedanke der Bestimmung. Wie das durch Erbanfall usw.
erworbene Vermögen nach den Vorschriften in § 3 KSt.G. von 1916 nicht den
Gegenstand der Kriegssteuer bilden soll, weil dabei kein Vcrmögenszuwachs in Betracht
kommt, der vom Gesetzgeber als Kriegsgewinn angesehen wird, so soll
auch der Ertrag aus diesem durch Erbanfall usw. erworbenen Vermögen nicht
der Abgabe von dem im Kriege erzielten Mehreinkommen unterliegen. Die
Fassung des jetzigen § 6 KAG. für 1918 nach dem im Reichstagsausschusse gestellten
Antrage Nr. 754/56 (RTDrucks. n. Sess. 1914/18 Nr. 1739 § 1 f iS. 26)
war insofern deutlicher als das verabschiedete Ges., als sie die Worte .Einkommen
aus' vor .Vermögen' auf der 3. Zeile des Paragraphen nicht enthielt, auch
zum Ausdruck brachte, daß der Abgabepflichtige selbst das Vermögen erworben
haben müsse. Bei der II. Lesung des Antrags am a. a. O. S. 47' ist die jetzige
Fassung des Ges. beantragt und damit begründet worden, daß nicht allein Vermögen
in Betracht komme, sondern auch Nutznießung aus solchem. Es sollte
also der Fall getroffen werden, daß das angefallene Vermögen und der Ertrag
dieses Vermögens von zwei verschiedenen Personen bezogen werden; der Vermögensanfall
braucht nach dem Ges. nicht wie nach dem im Reichstagsausschusse
beantragten Ges. zugunsten des Abgabepflichtigen eingetreten zu sein; es genügt
vielmehr, wenn der Abgabepflichtige int Zusammenhange mit dem einem
Dritten angefallenen Vermögen Bezieher des Einkommens daraus wird."
Man habe das Ges. so zu lesen, als ob es lautete: „Hat der Abgabepflichtige nach
dem Stichtag Einkommen erlangt, welches aus Vermögen fließt, das nach dem
Stichtag durch einen Anfall i. S. von § 3 Ziff. 1 KAG. erworben worden ist."
Ein solcher Vermögensanfall liegt nicht vor, wenn durch Vertrag unter Lebenden
eine Erhöhung des Gewinnanteils des einen Teilhabers einer offenen Handelsgesellschaft
für den Fall und vom Zeitpunkt des Todes des anderen Teil-Habers
ab verabredet ist <RFH. a. a. O.).
Von derselben Auslegung des § 6 a. a. O. ausgehend hat RFH. a. a. O. S. 189
ausgesprochen, daß § 6 a. a. O. nicht anwendbar sei, wenn der Abgabepflichtige
dadurch Einkommen erlangt hat, daß seine Mutter nach dem maßgebenden
Stichtag verstorben und ihm durch diesen Todesfall die Nutznießung seines vom
Vater, der vor dem Stichtage verstorben war, ererbten Vermögens, die bis
zu ihrem Tode der Mutter zustand, zugefallen ist. Denn das Vermögen ist
dem Abgabepflichtigen vor dem Stichtage zugefallen, und überdies beruhte die
Erlangung des Einkommens nicht auf einem nach dem Stichtag eingetretenen
Anfall der im § 3 Abs. 1 Nr. 1—3 KSt.G. bezeichneten Art, sondern in dem
Fortfall einer Belastung, nämlich dem Wegfall der mütterlichen Nutznießung;
darin könne aber weder der Erwerb eines Vermögens noch die Erlangung von
Einkommen durch Erbanfall erblickt werden.
Hat der Abgabepflichtige durch Erbschaft oder Vermächtnis in dem für
§ 6 in Betracht kommenden Zeitraum ein Optionsrecht erlangt und auf
Grund dieses Rechts einen Bermögensgegenstand durch Rechtsgeschäft unter
Lebenden erworben, so findet § 6 keine Anwendung bezüglich des Ein-