Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Subjektivs  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.  §  14.  365

3.  Die  einzelnen  abgabepflichtigen  Gesellschaftsformen.
a)  Aktiengesellschaften  sind  Gesellschaften,  an  denen  sich  die  sämtlichen
Gesellschafter  mit  Einlagen  auf  das  in  Stiticn  zerlegte  Grundkapital  der  Gesellschaft ­
  beteiligen,  ohne  persönlich  für  deren  Verbindlichkeiten  zu  haften  (§178
HGB).  Die  Firma  muß  die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"  enthalten  (§  20
HGB.).
Vor  der  Eintragung  im  Handelsregister  bestebt  die  Aktiengesellschaft  als
solche  nicht.  Dies  gilt  auch  für  den  Fall  des  §  188  HGB.,  die  Übernahme  sämtlicher
  Aktien  durch  die  Gründer.  Durch  die  bloße  Veränderung  der  Firma,
des  Sitzes  und  der  Höhe  des  Grundkapitals  lvird  der  Fortbestand  einer  Aktiengesellschaft ­
  nicht  berührt  <pr.  OBG.  11  S.  196  f.),  ebensowenig  durch  den  bloßen
Fortfall  des  Vermögens  oder  die  Liquidation  (pr.  OVG.  in  St.  12  @.262).
Die  subjektive  Steuerpflicht  der  Gesellschaften  dauert  so  lange,
als  die  Rechtspersönlichkeit  der  Gesellschaft  besteht.
Im  Falle  des  Konkurses  erlischt  die  Rechtspersönlichkeit  der  Aktiengesellschaft ­
  erst,  wenn  mit  der  Ausschüttung  der  Masse  der  Konkurs  endet.  Vgl.
pr.  OVG.  in  St.  17  S.  150  und  Strutz  KSt.G.,  Anm.  6  zu  §  13.
b)  riommanditgesellschasten  auf  Aktien  sind  Gesellschaften,  deren
Zweck  auf  den  Betrieb  eines  Handelsgewerbes  unter  gemeinschaftlicher  Firma
gerichtet  ist,  und  bei  denen  mindestens  ein  Gesellschafter  den  Gesellschaftsgläubigern ­
  unbeschränkt  haftet  (persönlich  haftender  Gesellschafter),  während
die  übrigen  sich  nur  mit  Einlagen  auf  das  in  Aktien  zerlegte  Grundkapital  der
Gesellschaft  beteiligen  (Kommanditisten)  (§§  161,  320  HGB.).
Für  die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gelten  mit  bestimmten  Ausnahmen ­
  die  Vorschriften  des  HGB.  über  Aktiengesellschaften  (§320  Abs.  3
HGB.).
c)  Berggewerkschaften  und  andere  Bergbau  treibende  Vereinigungen. ­

A.  „Zwei  oder  mehrere  Mitbeteiligte  eines  Bergwerks  bilden  eine  Gewerkschaft" ­
  (§  94  pr.  ABG.).  Jedoch  sind  Mitbeteiligte  eines  Bergwerks  i.  S.
dieser  Gesetzesbestimmung  nicht  die-Teilhaber  an  einer  ungeteilten  Erbschaft
oder  an  einer  sonstigen  gemeinschaftlichen  Masse,  zu  welcher  ein  Bergwerk
gehört  (§  133  Abs.  2  a.  a.  O.).  Auch  können  die  Mitbeteiligten  eines  Bergwerks
durch  Vertrag  jede  privatrechtlich  zulässige  Form  der  Gemeinschaft  eingehen
<§  133  Abs.  1  a.  a.  O.).
a)  In  der  neueren  Rechtsprechung  des  Pu  OVG.  wird  auf  Grund  reichsgerichtlicher ­
  Entscheidungen  ein  Bergwerksbetrieb  als  Voraussetzung  für  die  Entstehung ­
  oder  den  Fortbestand  einer  Gewerkschaft  nicht  mehr  verlangt,  sondern  nur
der  Besitz  von  Bergwerkseigentum  im  Rechtssinne;  vgl.  die  Rechtsprechung  bei
Fuisting-Strutz,  EinkSt.G.,  großer  Kommentar,  Anm.  43  a  a  zu  §  1,  ferner
pr.  OVG.  in  St.  12  S.  268,  endlich  Strutz,  KSt.G.,  Anm.  8  zu  §  13.  Ob  der  Betrieb ­
  Eigenbetrieb  oder  ob  die  Ausbeutung  einem  Dritten  gegen  Entgelt  überlassen ­
  ist  (vgl.  §  114  ABG.),  ob  die  Ausübung  der  Gerechtsame  in  Pacht  geneben ­
  ist,  ändert  an  der  Sache  nichts  (pr.  OVG.  in  St.  2  S.  205,  320;  3  S.  64;
6  S.  263).
ß)  „Was  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums  sein  kann,  bestimmt  sich
nach  dem  örtlichen  Rechte;  Verschiedenheiten  zwischen  den  Rechtsgebieten
können  dahin  führen,  daß  des  Gegenstandes  wegen  eine  Personcnvereinigung
in  dem  einen  Rechtsgebiete  keine  Berggewerkschaft  sein  kann,  während  sie  in
einem  anderen  Rechtsgebiete  unbedenklich  als  solche  aufzufassen  ist"  (pr.  OVG.
in  St.  3  S.  66).  Daher  können  keine  Gewerkschaft  bilden  Mitbeteiligte  an
einer  Kohlenabbaugerechtigkeit  in  den  Landesteilen,  in  denen  das  Kurfürstlich
            
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