Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Subjektive  Abgabepflicht  inländischer  Gesellschaften.  §  14.  367

Die  Bereinigung  muß  „Bergbau"  in  örtlich-rechtlichem  Sinne  betreiben, ­
  d.  h.  einen  Betrieb  auf  Grund  eines  —  eigenen  oder  fremden  —  Bergwerkseigentums ­
  unterhalten.
Nicht  unter  den  §  14  fallen  somit  Vereinigungen,  die  keine  der  dort  ausdrücklich ­
  genannten  Gesellschaftsformen  (Aktiengesellschaft  usw.)  aufweisen,  wenn
ihr  Betrieb  ans  Gewinnung  von  nicht  unter  das  Bergrecht  fallenden  Mineralien
gerichtet  ist.  Daher  sind  Hüttengesellschaften  weder  Berggewerkschaften,  noch
gehören  sie  zu  den  „anderen  Bergbau  treibenden  Vereinigungen"  (vgl.  pr.  OVG.
in  St.  10  S.  130).
tf)  Bei  Auflösung,  Entziehung  oder  Verlust  der  Rechtsfähigkeit  eines  Vereins ­
  muß  eine  Liquidation  stattfinden,  wenn  nicht  das  Vermögen  an  den  Fiskris
fällt  (§  47ff.  BGB.),  und  auch  im  Falle  des  Konkurses  bleibt  die  Rechtsfähigkeit
insoweit  bestehen,  als  es  zum  Zwecke  der  konkursmäßigen  Liquidation  erforderlich ­
  ist  (BGB.  v.  RG.Räten  Sinnt.  1  zu  z  42).  Daher  bestehen  auch  die  im  §  14
KAG.  erwähnten  „anderen  Bergbau  treibenden  Vereinigungen"  im  Liquidationsund ­
  Konkurszustande  fort  und  gilt  auch  bezüglich  ihrer  das  oben  Slusgeführte.
<l)  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Ihre  wesentlichen  Eigenschaften ­
  ergeben  sich  aus  §§1,4,  5,  11,  13,  14,  26  G.G.  m.  b.  H.  Ihre  Abgabepflicht ­
  dauert  so  lange,  wie  die  Gesellschaft  in  der  Rechtsform  des  G.G.  m.  6.  H.
besteht,  erlischt  daher  nicht  mit  der  Vereinigung  aller  Geschäftsanteile  in  einer
Hand  oder  durch  Auflösung  oder  Konkurs,  sondern  erst  mit  beendigter  Liquidation
bzw.  bei  Konkurs  mit  Ausschüttung  der  Masse  (pr.  OVG.  in  St.  13  S.  285  ff.,
16  S.  293).  Möglich  ist  aber  die  Beendigung  der  Liquidation  und  damit  das
Erlöschen  der  subjektiven  Abgabepflicht  trotz  §  73  G.  nt.  b.  H.G.  auch  schon  vor
Ablauf  des  Sperrjahres;  denn  §  73  a.  a.  O.  verbietet  wohl  die  Verteilung  des
Vermögens  vor  Jlblauf  des  Sperrjahres,  erklärt  aber  die  trotzdem  erfolgte  Verteilung ­
  nicht  für  nichtig  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  313).  Dadurch,  daß  eine  Gesellschaft ­
  m.  b.  H.  dem  alleinigen  Eigentümer  aller  Geschäftsanteile  ihr  Ver
mögen  als  Jlbfindung  für  seine  Ansprüche  auf  den  Liquidationserlös  überläßt,
wird  die  Liquidation  noch  nicht  beendet,  wie  überhaupt  der  für  die  subjektive
Jlbgabepflicht  allein  entscheidende  rechtliche  Bestand  der  Gesellschaft  m.  b.  H.
durch  Veräußerung  ihres  Vermögens  im  ganzen  nicht  berührt  wird  (pr.  OVG.
13  S.  283ff.).
e)  Dieselben  Grundsätze  über  Entstehung,  Fortbestand  und  Erlöschen  der
Abgabepflicht  gelten  für  eingetragene  Genossenschaften,  worunter  nur  diejenigen ­
  i.  S.  des  §  1  GG.  zu  verstehen  sind.  Anders  wie  die  Einkommensteuerpflicht ­
  nach  pr.  Eink.St.G.  ist  die  Kriegsabgabepflicht  der  eingetragenen  Genossenschaften ­
  nicht  davon  abhängig,  daß  ihr  Geschäftsbetrieb  über  den  Kreis
ihrer  Mitglieder  hinausgeht.
3.  Der  §  14  beschränkt  sich  auf  inländische  Gesellschaften  und  sonstige
Vereiingungen  der  in  ihm  bezeichneten  Art,  während  die  folgenden  §§  15—21
sinngemäß  auf  die  nach  §  24  abgabepflichtigen  ausländischen  anzuwenden  sind.
„Inländische"  Gesellschaften  und  sonstige  Vereinigungen  sind  diejenigen,
die  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz  haben.  Das  ergibt  sich  schon  aus  §  24,  wo
die  Abgabepflicht  der  Gesellschaften  geregelt  ist,  die  „ihren  Sitz  im  Jluslande
haben".
Der  Sitz  der  Aktiett-  und  Slktien-Kommanditgesellschafteu,  der  eingetragenen
Genossenschaften  und  der  Gesellschaften  nt.  b.  H.  muß  sich  aus  dem  Gesellschaftsvertrag ­
  oder  Statut  ergeben,  und  die  Eintragung  der  Gesellschaften  und  Genossenschaften ­
  in  das  Handels-  bzw.  Genossenschaftsregister  hat  bei  dem  Gericht
zu  erfolgen,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben  (§§  182,  195,  322  HGB.;  §§  6,
10  GG.;  §§  3,  7  G.G.  nt.  b.  H.).  Daher  kann  jede  deutsche  derartige  Gesellschaft
            
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