III. Subjektive Abgabepflicht inländischer Gesellschaften. § 14. 367
Die Bereinigung muß „Bergbau" in örtlich-rechtlichem Sinne betreiben,
d. h. einen Betrieb auf Grund eines — eigenen oder fremden — Bergwerkseigentums
unterhalten.
Nicht unter den § 14 fallen somit Vereinigungen, die keine der dort ausdrücklich
genannten Gesellschaftsformen (Aktiengesellschaft usw.) aufweisen, wenn
ihr Betrieb ans Gewinnung von nicht unter das Bergrecht fallenden Mineralien
gerichtet ist. Daher sind Hüttengesellschaften weder Berggewerkschaften, noch
gehören sie zu den „anderen Bergbau treibenden Vereinigungen" (vgl. pr. OVG.
in St. 10 S. 130).
tf) Bei Auflösung, Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines Vereins
muß eine Liquidation stattfinden, wenn nicht das Vermögen an den Fiskris
fällt (§ 47ff. BGB.), und auch im Falle des Konkurses bleibt die Rechtsfähigkeit
insoweit bestehen, als es zum Zwecke der konkursmäßigen Liquidation erforderlich
ist (BGB. v. RG.Räten Sinnt. 1 zu z 42). Daher bestehen auch die im § 14
KAG. erwähnten „anderen Bergbau treibenden Vereinigungen" im Liquidationsund
Konkurszustande fort und gilt auch bezüglich ihrer das oben Slusgeführte.
<l) Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Ihre wesentlichen Eigenschaften
ergeben sich aus §§1,4, 5, 11, 13, 14, 26 G.G. m. b. H. Ihre Abgabepflicht
dauert so lange, wie die Gesellschaft in der Rechtsform des G.G. m. 6. H.
besteht, erlischt daher nicht mit der Vereinigung aller Geschäftsanteile in einer
Hand oder durch Auflösung oder Konkurs, sondern erst mit beendigter Liquidation
bzw. bei Konkurs mit Ausschüttung der Masse (pr. OVG. in St. 13 S. 285 ff.,
16 S. 293). Möglich ist aber die Beendigung der Liquidation und damit das
Erlöschen der subjektiven Abgabepflicht trotz § 73 G. nt. b. H.G. auch schon vor
Ablauf des Sperrjahres; denn § 73 a. a. O. verbietet wohl die Verteilung des
Vermögens vor Jlblauf des Sperrjahres, erklärt aber die trotzdem erfolgte Verteilung
nicht für nichtig (pr. OVG. in St. 14 S. 313). Dadurch, daß eine Gesellschaft
m. b. H. dem alleinigen Eigentümer aller Geschäftsanteile ihr Ver
mögen als Jlbfindung für seine Ansprüche auf den Liquidationserlös überläßt,
wird die Liquidation noch nicht beendet, wie überhaupt der für die subjektive
Jlbgabepflicht allein entscheidende rechtliche Bestand der Gesellschaft m. b. H.
durch Veräußerung ihres Vermögens im ganzen nicht berührt wird (pr. OVG.
13 S. 283ff.).
e) Dieselben Grundsätze über Entstehung, Fortbestand und Erlöschen der
Abgabepflicht gelten für eingetragene Genossenschaften, worunter nur diejenigen
i. S. des § 1 GG. zu verstehen sind. Anders wie die Einkommensteuerpflicht
nach pr. Eink.St.G. ist die Kriegsabgabepflicht der eingetragenen Genossenschaften
nicht davon abhängig, daß ihr Geschäftsbetrieb über den Kreis
ihrer Mitglieder hinausgeht.
3. Der § 14 beschränkt sich auf inländische Gesellschaften und sonstige
Vereiingungen der in ihm bezeichneten Art, während die folgenden §§ 15—21
sinngemäß auf die nach § 24 abgabepflichtigen ausländischen anzuwenden sind.
„Inländische" Gesellschaften und sonstige Vereinigungen sind diejenigen,
die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben. Das ergibt sich schon aus § 24, wo
die Abgabepflicht der Gesellschaften geregelt ist, die „ihren Sitz im Jluslande
haben".
Der Sitz der Aktiett- und Slktien-Kommanditgesellschafteu, der eingetragenen
Genossenschaften und der Gesellschaften nt. b. H. muß sich aus dem Gesellschaftsvertrag
oder Statut ergeben, und die Eintragung der Gesellschaften und Genossenschaften
in das Handels- bzw. Genossenschaftsregister hat bei dem Gericht
zu erfolgen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben (§§ 182, 195, 322 HGB.; §§ 6,
10 GG.; §§ 3, 7 G.G. nt. b. H.). Daher kann jede deutsche derartige Gesellschaft