Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

Ill Der Bilanzgewinn. § 16 
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auch die im Gesellschnftsvertrag enthaltene Übertragung oder Annahme des 
Amts eines Geschäftsführers im Zweifel nichts weiter sei als die bei Gelegen 
heit des Gesellschaftsvertrags erfolgte Übertragung oder Übernahme, 
nicht aber die Übertragung oder Übernahme als gesellschaftliche Verpflichtung 
und es demnach die Regel fei, daß der zum Geschäftsführer bestellte Gesell 
schafter sein Amt kraft Dienstvertrags ausübt. Ist die Annahme eines 
Dienstvertrags deshalb ausgeschlossen, weil eine Vergütung nicht vereinbart ist 
(§611 BGB.), so sei als Regel anzunehmen, daß die Verpflichtung zur Ge- 
schäftsführung aus einem neben dem Gesellschaftsvertrage bestehenden Auf 
trag beruht. Soll das Geschäftsführeramt als gesellschaftliche Verpflich 
tung übertragen sein, dann müsse dies entweder im Gesellschaftsvertrag aus 
drücklich erklärt sein oder sich aus besonderen Umständen ergeben (Staub - 
Hachenburg Sinnt. 41 a und 46 A, C zu §35). Einer besonderen Form be 
dürfe der Dienstvertrag nicht, so daß er auch mündlich geschlossen werden könne. 
Besteht die G. m. b. H. nur aus den geschäftsführenden Gesellschaftern, so 
könne gegen die Rechtsgültigkeit des Dienstvertrages auch nicht eingewendet 
werden, daß sie die alleinigen Teilnehmer an der die Gehaltsgewährung an 
sie aussprechenden Gesellschafterversammlung gewesen seien und in einer der- 
artigen „einseitigen Willenserklärung" ein Dienstvertrag nicht erblickt werden 
könne. Denn die Gesellschafterversammlung sei ja vollzählig gewesen und zur 
Bestellung von Geschäftsführern und damit auch zur Gewährung von Bezügen 
an solche befugt gewesen. Auch der Umstand, daß die einzigen Gesellschafter 
und alleinigen Teilnehmer an der die Bezüge gewährenden Gesellschasterver- 
sammlung zugleich die Empfänger der Bezüge sind, stehe der Rechtsgültigkeit 
des Beschlusses der Gesellschafterversammlung unh des Dienstvertrages nicht 
entgegen. Jnsbes. hindere § 181 BGB. das Zustandekommen eines rechts 
wirksamen Dienstvertrages nicht, weil die G. m. b. H. beim Slbschluß des mit 
einem jeden der Gesellschafter abzuschließenden Dienstvertrags nicht nur von 
diesem Gesellschafter, sondern auch von den anderen Gesellschaftern vertreten 
war (vgl. auch RGZ. 58 S. 299; 80 S. 180). 
In der Form von Gewinnanteilen sind die Geschäftsführerbezüge auch 
gewährt, wenn sie von der Gesellschaft zwar zunächst als Unkosten gebucht, dann 
aber wieder als Aktiven in die Bilanz eingestellt sind; denn damit sind sie in den 
bilanzmäßigen Geschäftsgewinn einbezogen (RFH. a. a. £>.). 
Ebenso wie das ?lmt eines Geschäftsführers kann übrigens auch jede andere 
Art von Tätigkeit, insbes. auch die eines Prokuristen, von einem Gesell 
schafter als gesellschaftliche Verpflichtung übernommen werden. Ob dies 
der Fall, ist nach denselben Gesichtspunkten wie die entsprechende Frage bei 
der Geschäftsführung zu entscheiden (pr. OVG. V A 164 v. 27. Sept. 1913 bei 
Fuisting - Strutz a. a. O. 16 c zu § 16). 
e) Vergütungen für Lieferungen der Gesellschafter an die Ge 
sellschaft; Rundengewinne. Vgl. hierzu Fuisting - Strutz Eink.St.G. 
Anm. 19 und 22 zu § 15 und Sinnt. 14 zu §16; Strutz KSt.G. Slum. 16 zu § 16. 
Aus der dort mitgeteilten Rechtsprechung des pr. OVG. ergeben sich insbes. 
folgende allgemeine Grundsätze: 
«) Für Aktiengesellschaften, Gesellschaften nt. b. H. und eingetragene Ge 
nossenschaften, die eine Fabrikation durch Verwertung von Rohmaterialien 
betreiben, die sie ganz oder zum Teil von ihren Mitgliedern beziehen, ist, wenn 
ein besonderer, vom Gesellschaftsvertrag unabhängiger Vertrag zwischen 
der Gesellschaft und den Aktionären über die Lieferung nicht geschlossen ist, 
vielmehr das Lieferungsverhältnis einen Bestandteil der aus der Beteiligung 
an der Gesellschaft entspringenden Rechte und Pflichten bildet, insbes? der 
Strutz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. 25
	        
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